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BPatG Beschluss vom 22.06.2004 – 27 W (pat) 231/02

27. Senat

Zitiert 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 231/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 300 81 589

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter

Dr. van Raden und Schwarz

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke

1 084 265 für die Waren „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Taschen, Handtaschen;

Schuhwaren, insbesondere Schuhe, Stiefel, Sandalen, Pantoffeln,

Sportschuhe, Wanderschuhe“ zurückgewiesen worden ist.

Die Löschung der Marke 300 81 589 wird aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 084 265 für die Waren „Waren aus Leder

und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten; Taschen,

Handtaschen; Schuhwaren, insbesondere Schuhe, Stiefel, Sandalen, Pantoffeln, Sportschuhe, Wanderschuhe“ angeordnet.

Gründe§

I.

Gegen die für

„Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte

oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in

Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer; Taschen, Handtaschen, Brieftaschen, Reisetaschen; Necessaires; Beutel, Geldbeutel, Portemonnaies; Schuhwaren, insbesondere Schuhe, Stiefel, Sandalen, Pantoffeln, Sportschuhe, Wanderschuhe“

eingetragene Wortmarke

ist Widerspruch eingelegt aus der für die Waren

EL Diablo

Bekleidungsstücke, insbesondere Kinder- und Babybekleidungsstücke

eingetragenen prioritätsälteren Wortmarke 1 084 265

DIAVOLO.

Der Widerspruch ist aus allen Waren der Widerspruchsmarke gegen alle Waren

der angegriffenen Marke gerichtet.

Die Markenstelle hat den Widerspruch mangels Gefahr der Verwechslung zurückgewiesen. Die Vergleichsmarken seien zwar teilweise zur Kennzeichnung markenrechtlich ähnlicher Marken bestimmt, was angesichts der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke – für deren behauptete Steigerung die Widersprechende keine hinreichenden Belege vorgelegt habe - einen hohen Abstand

der Marken erfordere. Wegen deutlicher Unterschiede zwischen den beiden Marken in Klang, Schriftbild und Begrifflichkeit sei dieser jedoch gegeben.

Im markenrechtlich relevanten Gesamteindruck unterschieden sich die Marken

schon durch den zusätzlichen Wortbestandteil „EL“ in der jüngeren Marke. Diesen

wegzulassen habe der Verkehr keine Veranlassung, sei es, weil er ihn nicht als

spanischen Artikel erkenne und daher ohnehin einbeziehe, sei es, weil er ihn gerade wegen der grammatikalischen Verknüpfung als Teil eines einheitlichen Gesamtausdrucks wahrnehme. Auch eine begriffliche Ähnlichkeit, die zu Verwechslungen führen könne, sei nicht erkennbar. Auch Verbraucher, die hinreichende

Sprachkenntnisse besäßen, müssten beide Marken zunächst in den deutschen

Begriff übersetzen, wozu der Durchschnittskäufer grundsätzlich nicht bereit und in

der Lage sei, zumal gerade Spanisch der inländischen Bevölkerung nicht ohne

weiteres geläufig sei, so dass allenfalls eine Assoziation zu „irgendetwas Teuflischem“ hergestellt werde. Der Teil des Verkehrs, der über die notwendigen

Sprachkenntnisse verfüge, um die Markenwörter „diavolo“ und „diablo“ sicher als

die italienische und spanische Bezeichnung für „Teufel“ zu erkennen, werde auch

den spanischen Artikel „el“ in der jüngeren Marke richtig übersetzen und die begriffliche Abweichung, die in dem bestimmten Artikel liege, wahrnehmen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit der sie begehrt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts dem

Widerspruch stattzugeben und die angegriffene Marke zu löschen.

Die Widersprechende verweist zunächst darauf, dass zwischen den beiderseitigen

Waren der Warenklasse 25 eine hochgradige Ähnlichkeit bestehe und auch die

übrigen Waren der jüngeren Marke aus den Bereichen der Leder- bzw. Uhren-

und Schmuckwaren als ergänzendes und abrundendes Sortiment zu Bekleidungsstücken anzusehen seien. Dies erfordere selbst bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke einen über dem Normalmaß liegenden deutlichen Abstand der jüngeren Marke zu dieser. Der aber sei nicht gewahrt, denn allein das Markenelement „EL“ stehe der Benennung der jüngeren Marke als „diablo“ nicht entgegen. Dieses Wort sei klanglich, schriftbildlich und begrifflich unmittelbar mit „diavolo“ zu verwechseln.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, weil im Hinblick auf

die im Tenor genannten Waren eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Absatz 1

Nr. 2 MarkenG zwischen den Vergleichsmarken besteht.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer

Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der mit den jeweiligen Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Diese Verwechslungsgefahr ist unter

Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen, wobei von

einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungskriterien der Produktidentität

oder –ähnlichkeit, der Markenidentität oder –ähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen ist, dergestalt, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Ähnlichkeitsgrad der

Produkte (Waren und Dienstleistungen) oder der Kennzeichnungskraft der älteren

Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR

2003, 1044, 1045 – Kinder; GRUR 2004, 239 – DONLINE, jeweils m.w.Nachw.).

Im vorliegenden Fall ist mangels hinreichender anderer Gesichtspunkte, wie von

der Markenstelle zutreffend festgestellt, von einer normalen Kennzeichnungskraft

der älteren Marke auszugehen. Ihr kommt keinerlei warenbeschreibender Gehalt

zu, das Markenwort ist für die beanspruchten Waren sogar durchaus phantasievoll.

Was die Ähnlichkeit der Waren angeht, so besteht zwischen den „Schuhwaren“

der angegriffenen Mrke einerseits und den „Bekleidungsstücken“ der Widerspruchsmarke andererseits jedenfalls eine an der oberen Grenze liegende mittlere

Ähnlichkeit

(vgl auch 27 W (pat) 246/00 – BLUE BROTHERS/BLUES

BROTHERS; 27 W (pat) 226/00 – MECCA/MELKA; LG Düsseldorf Mitt. 2001,

456, 458). Auch Waren aus Leder und Lederimitationen (Klasse 18), die ua Taschen, Handtaschen, Rucksäcke und Sporttaschen umfassen, sind den „Bekleidungsstücken“ etwa in mittlerem Grade ähnlich, denn die Berührungspunkte von

Bekleidung einerseits und Schuhwaren und Waren aus Leder und Lederimitationen, wie (Sport-) Taschen und Handtaschen andererseits beschränken sich nicht

auf die gleichen Verkaufsstätten; vielmehr bietet eine Reihe von Bekleidungsherstellern unter ihren Marken auch Schuhe und Taschen als Accessoires an. Auf die

weiteren, der Klasse 18 zuzuordnenden Waren der angegriffenen Marke wie

„Reise- und Handkoffer; Brieftaschen, Reisetaschen, Necessaires; Beutel, Geldbeutel, Portemonnaies“ trifft der Gesichtspunkt des sich ergänzenden Verwendungszwecks und des Verkaufs der Waren unmittelbar nebeneinander dagegen

nicht zu, so dass allenfalls von einer entfernten Ähnlichkeit auszugehen ist (vgl

dazu BPatGE 42, 1 4 ff – CHEVY). Leder und Lederimitationen als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Lederwaren und –bekleidung werden nach

ständiger Spruchpraxis ohnehin nicht als ähnlich mit Bekleidung erachtet (vgl

Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl.,

S 214).

Was die „Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente“ der jüngeren Marke betrifft, weisen diese Waren nur einen geringen Bezug zu Bekleidung im Zusammenhang der

Sortimentserweiterung und –ergänzung auf. Hier handelt es sich aber eher um

eine Vertriebsgemeinsamkeit zum Zwecke der Verkaufsförderung, bei welcher der

Warenähnlichkeitsbereich grundsätzlich unberührt bleibt, weil der Verkehr insofern

nicht ohne weiteres davon ausgeht, die betreffenden Waren seien demselben Hersteller zuzuordnen (vgl BGH WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd).

Aus der Abwägung und Gewichtung der vorgenannten Kriterien des Ähnlichkeitsgrades der Waren und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke folgt, dass die

jüngere Marke jedenfalls im Hinblick auf die „Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten; Taschen, Handtaschen; Schuhwaren, insbesondere Schuhe, Stiefel, Sandalen, Pantoffeln, Sportschuhe, Wanderschuhe“ einen deutlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke einhalten muss, um Verwechslungen auszuschließen. Dieser Abstand ist hier nicht gegeben.

Die den beiden Marken zugrunde liegenden Wörter sind jeweils der italienische

bzw. spanische Ausdruck für „Teufel“. Es besteht zwischen ihnen nicht nur eine

begriffliche Identität, sondern auch eine große klangliche Nähe. Der Vermutung

der Markenstelle, der Verkehr werde den spanischen Artikel „el“ bei der Benennung der Marke nicht erkennen oder aber, wenn er ihn erkennt, gleichwohl nicht

weglassen, weil bei der jüngeren Marke durch die grammatikalische Verknüpfung

ein einheitlicher Gesamtausdruck entstehe, vermag der Senat nicht zu folgen.

Selbst wenn der Artikel bei der Bestimmung des Gesamteindrucks nicht außer

acht gelassen werden sollte, kann er das Auseinanderhalten nicht erleichtern, da

„el" auch der für den „diablo" zutreffende Artikel ist. Im übrigen wird ein großer Teil

des Verkehrs auch ohne eingehendere Kenntnisse der italienischen und der spanischen Sprache unter „diavolo“ bzw. „diablo“ mehr verstehen als nur „irgendetwas

Teuflisches“. Aus zahlreichen auch in Deutschland geläufigen Namen wie Marco,

Benno, Sandro oder aus den gerade im Modebereich verbreiteten Vornamen

Giorgio, Valentino, Paco ist er es nämlich gewöhnt, dass die Endung „-o“ auf

männliche Personen hinweist. Deshalb wird er ohne weiteres Nachdenken annehmen, dass es sich bei „diablo“ bzw. „diavolo“ um die Person handelt, deren

Aktivität oder Eigenschaft mit „diabolisch“ und „Diabolik“ bezeichnet wird, mithin

den Teufel. Die von der Markenstelle gesehene begriffliche Unterscheidung zwischen „der Teufel“ und „Teufel“ wird der Verkehr in der Regel nicht vornehmen.

Auch ohne im einzelnen die Unterschiede der Artikel in den verschiedenen romanischen Sprachen zu kennen, werden erhebliche Teile des Verkehrs jedenfalls in

dem „el“ der

jüngeren Marke einen solchen Artikel erkennen und

ihre

Aufmerksamkeit dem originellen Markenwort „diablo“ zuwenden, welches hier das

eigentliche Kennzeichen darstellt

(vgl. auch BPatG 24 W (pat) 213/01

Mysteria/Le

Mystère;

HABM

R 076/01-2-

MERIDIANI/ te Meridien;

32 W (pat) 269/99 – PUMP/The Pump; HABM R0040/00-3 – CASTILLO/El Castillo

(PAVIS)). Damit stehen sich letztlich die Markenwörter „diablo“ und „diavolo“

gegenüber, die auseinander zu halten dem Verkehr insbesondere deshalb

erschwert wird, weil sie ihm nicht immer gleichzeitig begegnen, so dass die mit

einer der Marken konfrontierten Verbraucher sie von der anderen aus der

Erinnerung unterscheiden müssen, wofür die Marken angesichts der großen

Übereinstimmungen keinen hinreichenden Anhalt bieten.

Damit sind sich die Marken insgesamt zu ähnlich, um angesichts der normalen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie einer zumindest mittleren

Ähnlichkeit der im Tenor genannten Waren der jüngeren Marke mit denen der älteren eine Gefahr der betrieblichen Herkunftsverwechslung auszuschließen. Im Hinblick auf die unähnlichen oder nur entfernt ähnlichen Waren ist eine Verwechslungsgefahr der Marken dagegen zu verneinen. Insoweit war die Beschwerde daher zurückzuweisen.

Anlass zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG) bestand nicht.

Dr. Schermer

Schwarz

Dr. van Raden

Na