Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 22.06.2004 – 6 W (pat) 75/02
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 75/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 18 549.9-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.
Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schneider 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse E 03 D des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 12. Juni 2002 aufgehoben und das
Patent erteilt.
Bezeichnung: Toilette mit Wasserspülung
Anmeldetag: 14. April 2001
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentanspruch 1, überreicht mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2002, eingegangen am 2. Oktober 2002,
Patentansprüche 2 bis 11, Beschreibung Seiten 1 bis 7 und
Zeichnungen (Figuren 1 bis 4) vom Anmeldetag.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde des Anmelders ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
die Klasse E 03 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juni 2002
gerichtet, mit dem die vorliegende Patentanmeldung zurückgewiesen wurde. In
dem Beschluss hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 1 nicht patentfähig sei, da er gegenüber dem Stand der
Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
D1:
deutsche Auslegeschrift DE 21 30 941 B2
D2:
deutsche Patentschrift DE-PS 217 221
D3:
deutsche Patentschrift DE-PS 21 206
Gegen den vorgenannten Beschluss hat der Anmelder mit Schreiben vom
1. August 2002, eingegangen am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt. Mit der
Beschwerdegründung vom 1. Oktober 2002, eingegangen am 2. Oktober 2002,
wurde ein neuer Patentanspruch 1 vorgelegt und sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent auf der Basis des neu eingereichten Patentanspruchs
1, im übrigen mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen
zu erteilen.
Der neu eingereichte Patentanspruch 1 lautet:
Toilette mit Wasserspülung mit einer angeschlossenen, in
ein Abwasserrohr führenden Abflussleitung (6), in der eine
einseitig in Abflussrichtung schwenkbar zu öffnende Absperrklappe (5) zum Schutz vor aus dem Abwasserrohr
eindringenden Schädlingen angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
im Ablauf (4) der Wasserspülung ein durch den Wasserdruck des Spülwassers betätigbarer Schalter (3) vorgesehen ist, der mit der Absperrklappe (5) so in Wirkverbindung
steht, dass diese bei Betätigung des Schalters (3) geöffnet
wird.
Wegen der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Mit der Terminsladung für die mündliche Verhandlung vom 6. April 2004 wurde
vom Bundespatentgericht auf folgende Druckschrift verwiesen:
D4:
deutsche Offenlegungsschrift DE 195 46 102 A1.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 beantragt der Anmelder daraufhin hilfsweise,
das Patent mit einem Hauptanspruch mit den Merkmalen
des Patentanspruchs 1 vom 1. Oktober 2002 und des ursprünglichen Patentanspruchs 2 zu erteilen.
II.
Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick
auf die geltenden Unterlagen auch begründet.
1.
Der Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 bis 11 ist in den
ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche
sind somit zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung auf S.1,
Abs. 2. Die geltenden Ansprüche 2 bis 11 entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2 bis 11.
2.
Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG
§ 1 bis 5 dar.
a.
Die Toilette mit Wasserspülung nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem
aufgezeigten Stand der Technik neu. Keine der entgegengehaltenen Druckschriften zeigt eine Toilette mit sämtlichen in Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen, was sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt.
b.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Der der Erteilung zugrundeliegende Patentanspruch 1 beschreibt eine Toilette mit
Wasserspülung, bei der eine in der Abflussleitung angeordnete schwenkbare Absperrklappe mittels eines im Ablauf der Wasserspülung vorgesehenen Schalters
geöffnet wird, der durch den Wasserdruck des Spülwassers betätigt wird. Durch
diese Anordnung wird erreicht, dass sich keine unerwünschten Ablagerungen auf
der Absperrklappe bilden und dass die Abflussleitung nicht verstopft.
Eine derartige Toilette ist im Stand der Technik ohne Vorbild und kann selbst bei
einer Gesamtzusammenschau dort nicht entnommen werden.
Die deutsche Offenlegungsschrift DE 195 46 102 A1 beschreibt eine gattungsgemäße Toilette, bei der zum Schutz gegen Ungeziefer in der Abflussleitung eine
nach außen zu öffnende schwenkbare Absperrklappe angeordnet ist, die durch
den Wasserdruck aufprallenden Schmutzwassers geöffnet wird. Von dort kann
jedoch keine Anregung ausgehen, einen Mechanismus vorzusehen, bei dem die
Klappe mittels eines Schalters in der Wasserspülung, ausgelöst durch den Wasserdruck des Spülwassers, geöffnet wird.
Zu einer solchen Maßnahme wird der Fachmann auch nicht bei Kenntnis des übrigen Standes der Technik angeregt.
Aus der deutschen Auslegeschrift DE 21 30 941 B2 ist ein Spülklosett bekannt, bei
dem in der Abflussleitung, die zu einem unter Unterdruck stehenden Sammelbehälter führt, ein Auslassventil angeordnet ist. Weiterhin weist dieses Spülklosett
eine Spülwasserzuleitung mit einem Einlassventil auf, das beim Auslösen des
Spülvorgangs geöffnet wird. Das Auslassventil wird geöffnet, indem beim Öffnen
des Einlassventils Wasser aus der Spülwasserleitung über eine Abzweigung in
eine Zylinderkammer gedrückt wird. Dabei wird ein in der Zylinderkammer angeordneter Kolben so verschoben, dass das Auslassventil, das über eine Betätigungsstange mit dem Kolben verbunden ist, geöffnet wird. Das dabei in die Zylinderkammer gedrückte Wasser wird nach dem Schließen des Auslassventils in das
Klosettbecken gedrückt, auf dessen Grund es verbleibt (vgl. Sp.3, Z. 2 bis 25). Die
Öffnung des Auslassventils erfolgt also nicht durch den Wasserdruck des Spülwassers, das über das Klosettbecken in die Abflussleitung gelangt, sondern mittels Wasserdruck, der durch Zuleitungswasser aufgebracht wird, das dazu bestimmt ist, auf dem Boden des Klosettbeckens zu verbleiben. Auch weist das
Spülklosett nach der deutschen Auslegeschrift DE 21 30 941 B2 weder eine Absperrklappe noch einen Schalter, sondern Ventile auf. Ferner ist eine derartige
Toilette auch nicht an das Abwassernetz angeschlossen. Daher ergeben sich aus
der deutschen Auslegeschrift DE 21 30 941 B2 weder das Problem einer Verstopfung der Abflussleitung noch das Problem des aus dem Abwassersystem
aufsteigenden Ungeziefers.
Die deutsche Patentschrift DE-PS 217 221 offenbart eine Toilette mit Wasserspülung, bei der eine schwenkbare Kippschale zwischen Toilettenbecken und Abflussleitung angeordnet ist. Durch die Kippschale wird der Abfluss aus dem
Toilettenbecken in die Abflussleitung verhindert. Um eine Verstopfung des Abwassersystems zu verhindern und den Spülwasserverbrauch zu verringern, werden
gleichzeitig die Kippschale geöffnet und die Wasserspülung betätigt. Hierbei ist
eine Klappe zur Absperrung des Wasserspülungssystems über ein Gestänge mit
der Kippschale verbunden, so dass die Kippschale bei Belastung nach unten kippt
und dabei der Wasserzutritt geöffnet wird, d.h. die Wasserspülung betätigt wird.
Der deutschen Patentschrift DE-PS 217 221 kann daher nur ein mechanisches
System entnommen werden, bei dem über das Aufschwenken einer Kippschale
eine Klappe im Wasserzuleitungssystem geöffnet wird. Eine hierzu inverse Anordnung, die dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahe kommen würde, ist dagegen nicht offenbart.
Allgemein bekannt sind Toiletten aus Zügen, bei denen gleichzeitig mit Betätigung
der Wasserspülung eine Sperrklappe verschwenkt wird. Auch hier erfolgt die Öffnung der Klappe nicht durch den Wasserdruck des Spülwassers, sondern über
einen separaten Schalter. Ferner sind derartige Toilette nicht an das Abwassernetz angeschlossen. Daher ergibt sich auch hier weder das Problem des aus dem
Abwassersystem aufsteigenden Ungeziefers noch das Problem einer Verstopfung
der Abflussleitung.
Die deutsche Patentschrift DE-PS 21 206 ist von der Prüfungsstelle lediglich zum
Anspruch 2 genannt worden, da sie ganz allgemein einen Seilzug zur Bewegungsübertragung an einer Toilette zeigt. Sie liegt offensichtlich weiter ab als der
vorstehend abgehandelte Stand der Technik.
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Stand der Technik jeweils für sich allein
betrachtet aufgrund anderer konstruktiver Ausgestaltung nicht zum Gegenstand
des Patentanspruchs 1 führen kann. Aber auch eine Zusammenschau kann nicht
zu der in Patentanspruch 1 beanspruchten Lösung führen, da die Entgegenhaltungen dem Fachmann keine Anregung geben, die Öffnung einer in der Abflussleitung angeordneten Absperrklappe dadurch auszulösen, dass im Wasserzuleitungssystem ein Schalter angeordnet ist, der durch den Wasserdruck des Spülwassers ausgelöst wird.
Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Das gleiche gilt für die auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11, die auf Merkmale zur
Weiterbildung der Toilette nach Patentanspruch 1 gerichtet sind.
Da dem Hauptantrag statt gegeben wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf den
Hilfsantrag.
Lischke
Heyne
Riegler
Schneider
Cl