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BPatG Beschluss vom 22.06.2004 – 6 W (pat) 75/02

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 75/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 18 549.9-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.

Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schneider 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse E 03 D des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 12. Juni 2002 aufgehoben und das

Patent erteilt.

Bezeichnung: Toilette mit Wasserspülung

Anmeldetag: 14. April 2001

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentanspruch 1, überreicht mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2002, eingegangen am 2. Oktober 2002,

Patentansprüche 2 bis 11, Beschreibung Seiten 1 bis 7 und

Zeichnungen (Figuren 1 bis 4) vom Anmeldetag.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerde des Anmelders ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für

die Klasse E 03 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juni 2002

gerichtet, mit dem die vorliegende Patentanmeldung zurückgewiesen wurde. In

dem Beschluss hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 1 nicht patentfähig sei, da er gegenüber dem Stand der

Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der

Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

D1:

deutsche Auslegeschrift DE 21 30 941 B2

D2:

deutsche Patentschrift DE-PS 217 221

D3:

deutsche Patentschrift DE-PS 21 206

Gegen den vorgenannten Beschluss hat der Anmelder mit Schreiben vom

1. August 2002, eingegangen am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt. Mit der

Beschwerdegründung vom 1. Oktober 2002, eingegangen am 2. Oktober 2002,

wurde ein neuer Patentanspruch 1 vorgelegt und sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent auf der Basis des neu eingereichten Patentanspruchs

1, im übrigen mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen

zu erteilen.

Der neu eingereichte Patentanspruch 1 lautet:

Toilette mit Wasserspülung mit einer angeschlossenen, in

ein Abwasserrohr führenden Abflussleitung (6), in der eine

einseitig in Abflussrichtung schwenkbar zu öffnende Absperrklappe (5) zum Schutz vor aus dem Abwasserrohr

eindringenden Schädlingen angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

im Ablauf (4) der Wasserspülung ein durch den Wasserdruck des Spülwassers betätigbarer Schalter (3) vorgesehen ist, der mit der Absperrklappe (5) so in Wirkverbindung

steht, dass diese bei Betätigung des Schalters (3) geöffnet

wird.

Wegen der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Mit der Terminsladung für die mündliche Verhandlung vom 6. April 2004 wurde

vom Bundespatentgericht auf folgende Druckschrift verwiesen:

D4:

deutsche Offenlegungsschrift DE 195 46 102 A1.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 beantragt der Anmelder daraufhin hilfsweise,

das Patent mit einem Hauptanspruch mit den Merkmalen

des Patentanspruchs 1 vom 1. Oktober 2002 und des ursprünglichen Patentanspruchs 2 zu erteilen.

II.

Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick

auf die geltenden Unterlagen auch begründet.

1.

Der Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 bis 11 ist in den

ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche

sind somit zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung auf S.1,

Abs. 2. Die geltenden Ansprüche 2 bis 11 entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2 bis 11.

2.

Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG

§ 1 bis 5 dar.

a.

Die Toilette mit Wasserspülung nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem

aufgezeigten Stand der Technik neu. Keine der entgegengehaltenen Druckschriften zeigt eine Toilette mit sämtlichen in Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen, was sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt.

b.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Der der Erteilung zugrundeliegende Patentanspruch 1 beschreibt eine Toilette mit

Wasserspülung, bei der eine in der Abflussleitung angeordnete schwenkbare Absperrklappe mittels eines im Ablauf der Wasserspülung vorgesehenen Schalters

geöffnet wird, der durch den Wasserdruck des Spülwassers betätigt wird. Durch

diese Anordnung wird erreicht, dass sich keine unerwünschten Ablagerungen auf

der Absperrklappe bilden und dass die Abflussleitung nicht verstopft.

Eine derartige Toilette ist im Stand der Technik ohne Vorbild und kann selbst bei

einer Gesamtzusammenschau dort nicht entnommen werden.

Die deutsche Offenlegungsschrift DE 195 46 102 A1 beschreibt eine gattungsgemäße Toilette, bei der zum Schutz gegen Ungeziefer in der Abflussleitung eine

nach außen zu öffnende schwenkbare Absperrklappe angeordnet ist, die durch

den Wasserdruck aufprallenden Schmutzwassers geöffnet wird. Von dort kann

jedoch keine Anregung ausgehen, einen Mechanismus vorzusehen, bei dem die

Klappe mittels eines Schalters in der Wasserspülung, ausgelöst durch den Wasserdruck des Spülwassers, geöffnet wird.

Zu einer solchen Maßnahme wird der Fachmann auch nicht bei Kenntnis des übrigen Standes der Technik angeregt.

Aus der deutschen Auslegeschrift DE 21 30 941 B2 ist ein Spülklosett bekannt, bei

dem in der Abflussleitung, die zu einem unter Unterdruck stehenden Sammelbehälter führt, ein Auslassventil angeordnet ist. Weiterhin weist dieses Spülklosett

eine Spülwasserzuleitung mit einem Einlassventil auf, das beim Auslösen des

Spülvorgangs geöffnet wird. Das Auslassventil wird geöffnet, indem beim Öffnen

des Einlassventils Wasser aus der Spülwasserleitung über eine Abzweigung in

eine Zylinderkammer gedrückt wird. Dabei wird ein in der Zylinderkammer angeordneter Kolben so verschoben, dass das Auslassventil, das über eine Betätigungsstange mit dem Kolben verbunden ist, geöffnet wird. Das dabei in die Zylinderkammer gedrückte Wasser wird nach dem Schließen des Auslassventils in das

Klosettbecken gedrückt, auf dessen Grund es verbleibt (vgl. Sp.3, Z. 2 bis 25). Die

Öffnung des Auslassventils erfolgt also nicht durch den Wasserdruck des Spülwassers, das über das Klosettbecken in die Abflussleitung gelangt, sondern mittels Wasserdruck, der durch Zuleitungswasser aufgebracht wird, das dazu bestimmt ist, auf dem Boden des Klosettbeckens zu verbleiben. Auch weist das

Spülklosett nach der deutschen Auslegeschrift DE 21 30 941 B2 weder eine Absperrklappe noch einen Schalter, sondern Ventile auf. Ferner ist eine derartige

Toilette auch nicht an das Abwassernetz angeschlossen. Daher ergeben sich aus

der deutschen Auslegeschrift DE 21 30 941 B2 weder das Problem einer Verstopfung der Abflussleitung noch das Problem des aus dem Abwassersystem

aufsteigenden Ungeziefers.

Die deutsche Patentschrift DE-PS 217 221 offenbart eine Toilette mit Wasserspülung, bei der eine schwenkbare Kippschale zwischen Toilettenbecken und Abflussleitung angeordnet ist. Durch die Kippschale wird der Abfluss aus dem

Toilettenbecken in die Abflussleitung verhindert. Um eine Verstopfung des Abwassersystems zu verhindern und den Spülwasserverbrauch zu verringern, werden

gleichzeitig die Kippschale geöffnet und die Wasserspülung betätigt. Hierbei ist

eine Klappe zur Absperrung des Wasserspülungssystems über ein Gestänge mit

der Kippschale verbunden, so dass die Kippschale bei Belastung nach unten kippt

und dabei der Wasserzutritt geöffnet wird, d.h. die Wasserspülung betätigt wird.

Der deutschen Patentschrift DE-PS 217 221 kann daher nur ein mechanisches

System entnommen werden, bei dem über das Aufschwenken einer Kippschale

eine Klappe im Wasserzuleitungssystem geöffnet wird. Eine hierzu inverse Anordnung, die dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahe kommen würde, ist dagegen nicht offenbart.

Allgemein bekannt sind Toiletten aus Zügen, bei denen gleichzeitig mit Betätigung

der Wasserspülung eine Sperrklappe verschwenkt wird. Auch hier erfolgt die Öffnung der Klappe nicht durch den Wasserdruck des Spülwassers, sondern über

einen separaten Schalter. Ferner sind derartige Toilette nicht an das Abwassernetz angeschlossen. Daher ergibt sich auch hier weder das Problem des aus dem

Abwassersystem aufsteigenden Ungeziefers noch das Problem einer Verstopfung

der Abflussleitung.

Die deutsche Patentschrift DE-PS 21 206 ist von der Prüfungsstelle lediglich zum

Anspruch 2 genannt worden, da sie ganz allgemein einen Seilzug zur Bewegungsübertragung an einer Toilette zeigt. Sie liegt offensichtlich weiter ab als der

vorstehend abgehandelte Stand der Technik.

Zusammengefasst ergibt sich, dass der Stand der Technik jeweils für sich allein

betrachtet aufgrund anderer konstruktiver Ausgestaltung nicht zum Gegenstand

des Patentanspruchs 1 führen kann. Aber auch eine Zusammenschau kann nicht

zu der in Patentanspruch 1 beanspruchten Lösung führen, da die Entgegenhaltungen dem Fachmann keine Anregung geben, die Öffnung einer in der Abflussleitung angeordneten Absperrklappe dadurch auszulösen, dass im Wasserzuleitungssystem ein Schalter angeordnet ist, der durch den Wasserdruck des Spülwassers ausgelöst wird.

Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Das gleiche gilt für die auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11, die auf Merkmale zur

Weiterbildung der Toilette nach Patentanspruch 1 gerichtet sind.

Da dem Hauptantrag statt gegeben wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf den

Hilfsantrag.

Lischke

Heyne

Riegler

Schneider

Cl