Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 23.06.2004 – 14 W (pat) 332/02

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 332/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 46 956

… 10.99

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 23. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Schuster

beschlossen:

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 100 46 956 mit der Bezeichnung

„Thermisch aufgetragene Beschichtung für Kolbenringe aus mechanisch legierten Pulvern“

ist am 25. Juli 2002 veröffentlicht worden. Es umfasst 13 Patentansprüche, von

denen die Ansprüche 1 und 11 wie folgt lauten:

„1. Verschleißfeste Beschichtung für Laufflächen und Flanken

von Kolbenringen aus mechanisch legierten Pulvern, erhältlich

durch mechanisches Legieren von Pulvern bestehend aus Nickel

oder Eisen und einem oder mehreren der Nickel- oder Eisenlegierungselemente Kohlenstoff, Silizium, Chrom, Molybdän, Cobalt

sowie Eisen oder Nickel, als metallische Matrix, in einer Menge

von 70 bis 5 Vol.-%, bezogen auf das Gesamtgemisch, wobei der

Anteil der Legierungselemente zusammen nicht mehr als 70

Gew.-% der Gesamtlegierung der Matrix beträgt,

einem oder mehreren der Dispersoide Al2O3, Cr2O3, TiO2, ZrO2,

Fe3O4, TiC, SiC, CrC, WC, BC oder Diamant, wobei die Teilchengröße des oder der Dispersoide(s) bis etwa 10µm beträgt und der

Anteil der Dispersoiden am Gesamtgemisch zwischen 30 und 95

Vol.-% beträgt,

und Auftragen des mechanisch legierten Pulvers mittels thermischem Spritzen.

11. Kolbenring für Verbrennungsmaschinen, dadurch gekennzeichnet, daß der Kolbenring auf den Flankenflächen und/oder

Lauffläche eine Beschichtung gemäß einem der vorhergehenden

Ansprüche 1 bis 10 aufweist.“

Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 10, die besondere Ausgestaltungen der

verschleißfesten Beschichtung nach Anspruch 1 betreffen, und der Unteransprüche 12 und 13, welche auf besondere Ausführungsformen des Kolbenrings nach

Anspruch 11 gerichtet sich, wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Gegen dieses Patent ist am 24. Oktober 2002 Einspruch erhoben worden. Dieser

ist auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber

dem durch die Entgegenhaltungen

(D1) DE 44 18 598 C2

(D2) DE 197 00 835 A1

(D3) EP 209 179 A1

belegten Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nämlich durch eine Zusammenschau der Entgegenhaltungen D1 und D2 oder der Entgegenhaltungen

D2 und D3 nahegelegt. Aus D1 seien Pulvermischungen mit im Anspruch 1 des

Streitpatents genannten Bestandteilen bekannt, die durch ein dem mechanischen

Legieren vergleichbares Verfahren erhalten worden seien. Konkrete Volumenanteile fänden sich zwar nur für ein System aus 85 Vol-% MoSi2-Matrixphase und

15 Vol-% SiC-Verstärkungskomponente. Für besonders verschleißfeste Beschichtungen könne jedoch eine Pulvermischung gemäß D2 mit 5 bis 50 Vol-%

Metallpulver und 25 bis 75 Vol-% Keramikkarbidpulver eingesetzt werden. Weiterhin beruhe eine Pulverherstellung durch das aus D3 bekannte mechanische

Legieren zur Vermeidung der mit der Arbeitsweise von D2 verbundenen Nachteile

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende beantragt,

das deutsche Patent 100 46 956 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

das Patent 100 46 956 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Sie tritt dem Einspruchsvorbringen entgegen und hält den Patentgegenstand für

erfinderisch. Zum Verständnis des Begriffes „mechanisches Legieren“ verweist sie

auf den Abschnitt [0023] der Streitpatentschrift und zwei Vorveröffentlichungen

von U. Herr et al und J. Schilz et al.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1.

Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er ist somit zulässig, kann aber nicht zum Erfolg führen.

2.

Die Patentansprüche 1 bis 13 sind zulässig.

Sie entsprechen im Wortlaut den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 bis 13.

3.

Die Neuheit des Patentgegenstandes ist nicht bestritten.

Die Überprüfung durch den Senat gibt zu keiner anderen Feststellung Anlass, so

dass sich Ausführungen hierzu erübrigen.

4.

Die verschleißfeste Beschichtung nach Anspruch 1 sowie der Kolbenring

gemäß Anspruch 11 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als nächstgelegener Stand der Technik ist die bereits im Prüfungsverfahren in

Betracht gezogene Entgegehaltung D2 anzusehen. Hieraus geht ua eine Beschichtung für metallische Bauteile wie Kolbenringe hervor, die durch Auftragen

eines Kompositpulvers erhalten wird, welches aus 50 bis 5 Vol-% eines

Metallpulvers wie Nickel-Chrom, 25 bis 75 Vol-% eines Karbid enthaltenden

Keramikpulvers wie Titankarbid, Siliziumkarbid, Chromkarbid, Wolframkarbid oder

Borkarbid sowie 2 bis 25 Vol-% eines Festschmierstoffs wie Graphit besteht

(Ansprüche 1 bis 4 und 19 bis 25 iVm S 2 Z 3 bis 6, 22 bis 24 u 27 bis 52).

Hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Pulvers – und damit zwangsläufig der

hieraus gebildeten Beschichtung – liegen somit weitgehende Überschneidungen

mit dem Gegenstand des Anspruchs 2 in seiner Rückbeziehung auf Anspruch 1

vor.

Das Kompositpulver gemäß D2 wird indes nicht durch mechanisches Legieren,

sondern durch Mischen der Ausgangspulver hergestellt (S 7 Z 58 bis 63).

Diese Maßnahme des mechanischen Legierens kann aber weder durch D1 noch

durch D3 nahegelegt werden.

Nach D1 werden die Ausgangselementpulver in einer Hochenergie-Kugelmühle

mehrere Stunden lang in sauerstofffreier Atmosphäre gemahlen, wodurch sie mechanisch stark aktiviert werden (Sp 2 Z 22 bis 25). Dabei wird ausdrücklich im Gegensatz zum (nach D1 vorausgesetzten) Stand der Technik, dem Prozeß des

mechanischen Legierens, keine Phasenbildung angestrebt – im Gegenteil, der

Mahlprozeß wird vor der Phasenbildung abgebrochen (Sp 2 Z 25 bis 29 iVm

Anspruch 1), so daß Agglanerate gebildet werden (Sp 2 Z 41 bis 44). D1 führt

somit gezielt vom mechanischen Legieren weg.

D3 setzt das mechanische Legieren als bekannt voraus (S 1 Abs 2 bis S 2 Abs 1

und schlägt eine Verbesserung und Beschleunigung der bekannten Verfahren

durch Einsatz einer besonders aufgebauten Zentrifugalmühle vor (S 2 Abs 2 bis

S 3 Abs 3 iVm Anspruch 1). Ein Bezug zum thermischen Spritzen und/oder zur

Verbesserung der Verschleißbeständigkeit von Beschichtungen auf Kolbenringen

ist D3 nicht zu entnehmen.

Aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte, dass das mechanische Legieren der Pulverkomponenten vor ihrem

Auftrag aufgrund der feineren Verteilung der Dispersoide und insbesondere der –

nach D2 obligatorischen – Festschmierstoffphasen zu Beschichtungen bzw Kolbenringen mit reduziertem Verschließ führt, wie – von der Einsprechenden unbestritten – in den Abschnitten [0012] und [0020] der Streitpatentschrift überzeugend dargelegt.

Die erteilten Patentansprüche 1 und 11 sind daher rechtsbeständig; mit ihnen haben die Unteransprüche 2 bis 10 und 12 mit 13 Bestand.

Schröder

Wagner

Harrer

Schuster

Na