Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 23.06.2004 – 7 W (pat) 3/03

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Juni 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 38 17 895.8-12

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und

Dr.-Ing. Pösentrup 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Die Patentanmeldung P 38 17 895.8-12 mit der Bezeichnung

Einsetzgeformter Körper

ist von der Prüfungsstelle für Klasse F 16 J des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 16. März 2000 zurückgewiesen worden, weil der Verbundkörper nach dem Patentanspruch 1 bzw. das Verfahren nach Patentanspruch 5 sich in naheliegender Weise aus dem Stande der Technik ergäben.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

zu erteilen mit den Patentansprüchen 1-5 gemäß Hauptantrag, hilfsweise nach Hilfsantrag, und Beschreibung, jeweils

vom 28. Mai 2004, weiter hilfsweise gemäß Patentansprüchen 1-4 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag.

Sie macht geltend, dass der Verbundkörper nach Patentanspruch 1 und das Verfahren nach Patentanspruch 5 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 das Ergebnis einer

erfinderischen Tätigkeit sei, da sich die Merkmale dieser Patentansprüche nicht in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik insbes der deutschen Offenlegungsschrift 2 347 972 ergäben. Die aus dieser Druckschrift bekannte Dichtungsschicht zwischen dem metallischen Anschlussteil und dem Kunstharz des Anschlussrahmens sei nach dem dort beschriebenen Herstellungsverfahren keine

elastische Schicht, die die Schrumpfung des Anschlussrahmens beim Abkühlen

kompensieren könne. Darüber hinaus seien die in dem Anschlussteil vorgesehenen Ausschnitte durch den in der genannten Druckschrift beschriebenen Verbundkörper nicht nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgende Fassung:

Verbundkörper mit

(a)

einem Anschlussrahmen aus Kunststoff mit zwei entgegengesetzt angeordneten Flächen und

(b)

einem Anschlussteil aus Metall, das teilweise in den Anschlussrahmen derart eingebettet ist, dass das Anschlussteil aus einer

der Flächen des Anschlussrahmens herausragt,

(c.1) wobei der in den Anschlussrahmen eingebettete Bereich des Anschlussteils an gegenüberliegenden Vorder- und Hinterflächen

Ausschnitte aufweist,

(c.2) an gegenüberliegenden Seiten Ausschnitte aufweist; und

(d)

eine Schicht aus elastischem Dichtungsmaterial aufweist, das

beim Einsetz-Formungsvorgang dem Schrumpfen des Kunstharzes des Anschlussrahmens folgt zur Schaffung einer beständigen Dichtung längs einer Berührungsfläche zwischen dem Anschlussteil und dem Anschlussrahmen.

Der als nebengeordneter Patentanspruch formulierte Patentanspruch 5 nach

Hauptantrag hat folgende Fassung:

Verfahren zur Herstellung eines Verbundkörpers nach einem der Ansprüche 1 bis 4 mit folgenden Schritten:

(a)

Beschichten des Anschlussteils mit einer Schicht aus

einem elastischen Dichtungsmaterial, und

(b)

Formen des Anschlussrahmens aus einem schrumpffähigen Kunstharz bei darin eingesetztem, mit dem

Dichtungsmaterial beschichteten Anschlussteil,

(c)

wobei das Dichtungsmaterial des Anschlussteiles dem

Schrumpfen des Kunststoffes des Anschlussrahmens

bei dessen Ausformung folgt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass im Merkmal (d) in der vierten Zeile zwischen „folgt“ und „zur Schaffung“ der Satz eingefügt ist „und an der Oberfläche

des Anschlussrahmens und an der Oberfläche des Anschlussteils beim Einsetz-

Formungsvorgang anhaften kann“.

Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 5 nach Hauptantrag dadurch, dass im Merkmal (c) in der zweiten Zeile zwischen „Anschlussteiles“ und „dem Schrumpfen“ den Satzteil eingefügt ist „an der

Oberfläche des Anschlussrahmens und an der Oberfläche des Anschlussteils anhaftet“.

Die weiteren Hilfsanträge (2 und 3) unterscheiden sich von dem Haupt- bzw Hilfsantrag 1 dadurch, dass jeweils der Patentanspruch 5 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag 1 entfällt.

Der Patentanmeldung liegt nach Haupt- und Hilfsanträgen gemäß geltender Beschreibung (eingegangen am 1. Juni 2004) Seite 3, Absatz 3 die Aufgabe zugrunde, einen einfacher herstellbaren Verbundkörper zur Verfügung zu stellen, sowie

ein Verfahren zu dessen Herstellung.

Die Patentansprüche 2 bis 4 nach Haupt- und Hilfsanträgen sind auf Merkmale gerichtet, die den Verbundkörper nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch

nicht gerechtfertigt. Der Verbundkörper mit einem Anschlussrahmen nach Patentanspruch 1 bzw. das Verfahren zur Herstellung eines Verbundkörpers nach Patentanspruch 5 nach Haupt- bzw Hilfsantrag stellen keine patentfähige Erfindung

dar.

Die Zurückweisung durch die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts erfolgte somit zu Recht.

Die Patentansprüche 1 bzw. 5 nach Haupt- bzw Hilfsantrag 1 unterscheiden sich

von den Patentansprüchen, wie sie der Zurückweisung zugrundelagen im wesentlichen dadurch, dass die Ausschnitte im Anschlussteil detaillierter angegeben sind.

Aus der deutschen Offenlegungsschrift 2 347 972 geht ein Verbundkörper mit einem Anschlussrahmen aus Kunststoff mit zwei entgegengesetzt angeordneten

Flächen (Merkmal (a)) hervor (vgl. Fig 1 u. 4 iVm S 20, letzte Zeile bis S 21 Z 5).

Die Buchse 52 ist dabei als Anschlussrahmen anzusehen, da sie beim Formpressen der Kunststoffwandung um den Anschlussleiter herumgeformt wird (vgl. S 21

Z 9 bis 12).

Das Anschlussteil aus Metall ist teilweise in den Anschlussrahmen (Buchse 52) so

eingebettet, dass es aus einer der Flächen des Anschlussrahmens herausragt

(Merkmal b)) (vgl. Fig. 1 u. 4 iVm S 21 Z 8 bis 15). Der teilweise in den Anschlussrahmen (Buchse 52) eingebettete Anschlussteil 50 weist eine Schicht auf, die gemäß Seite 2, Zeile 3 bis Seite 3, Zeilen 4 bis 6 der elastischen Verbindung und damit der Abdichtung zwischen der Kunststoffoberfläche des Anschlussrahmens und

der metallischen Oberfläche des Anschlussteils dient (Merkmal d)). Als elastische

Dichtungsmaterial dient z.B. eine Chloroprengummimasse (vgl. S 6 Abs 2 Z 6

bis 13). Dieses Dichtungsmaterial muss auch bei Verwendung von Kupplungsmitteln zum Verbinden mit dem Kunststoffmaterial des Anschlussrahmen nach dem

Gießvorgang des Kunststoffs seine Elastizität beibehalten, sonst kann es nach

dem Schrumpfungsvorgang bei Abkühlung des Kunststoff seine Dichtungswirkung

nicht entfalten. Aus dem Merkmal des Patentanspruchs 1 geht auch nicht hervor,

wodurch beim anmeldungsgemäß beanspruchten Verbundkörper die ausreichende Haftwirkung zwischen Dichtungsmaterial und Kunststoffmaterial des Anschlussrahmens beim Gießvorgang sichergestellt wird. Der zuständige Durchschnittsfachmann, hier ein Entwicklungsingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der mit der Abdichtung von Verbundkörpern vertraut ist, muss somit diese

Haftung auf ihm bekannte Art sicherstellen z.B. so wie es in der o.a. deutschen Offenlegungsschrift beschrieben ist.

Gegenüber diesem bekannten Verbundkörper unterscheidet sich der Verbundkörper nach Patentanspruch 1 nur noch dadurch, dass das Anschlussteil an gegenüberliegenden Vorder- und Hinterflächen und an gegenüberliegenden Seiten Ausschnitte aufweist (Merkmale (c.1) u. (c.2)).

Das Vorsehen derartiger Ausschnitte an einem Anschlussteil, um neben der Reibverbindung auch eine Formverbindung zu verwirklichen, stellt eine übliche Maßnahme des zuständigen Fachmanns dar. Dadurch wird eine zuverlässige Halterung des Anschlussteils erreicht. Auch in der Beschreibung der Patentanmeldung

wird das in Figur 2 dargestellte Anschlussteil, das Ausschnitte aufweist, als „üblich“ bezeichnet (vgl. Beschreibung S 4 Abs 2).

Ebenso ist in der oa deutschen Offenlegungsschrift ein Anschlussteil in Figur 6

dargestellt, dass Einbuchtungen im Anschlussteil aufweist.

Die spezielle Ausgestaltung der Ausschnitte des Anschlussteils, um ein zuverlässiges Befestigen desselben sicherzustellen, stellt also übliches Handeln des Fachmanns zur Optimierung einer bekannten Konstruktion dar.

Der Verbundkörper nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist also nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.

Entsprechendes gilt für den Patentanspruch 5 nach Hauptantrag, da die dort angegebenen Verfahrensschritte – Beschichten des Anschlussteils mit einer Schicht

aus elastischem Dichtungsmaterial, Formen des Anschlussrahmens aus einem

schrumpffähigen Kunstharz bei darin eingesetzten, mit Dichtungsmaterial beschichteten Anschlussteil, wobei das Dichtungsmaterials dem Schrumpfen des

Kunststoffes des Anschlussrahmens bei dessen Ausformung folgt –, wie vorstehend ausgeführt wurde, durch die oa deutsche Offenlegungsschrift nahegelegt

sind.

Der Patentanspruch 5 nach Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch die Wirkungsangabe, dass das Dichtungsmaterial sowohl an der Oberfläche des Anschlussrahmens als auch an der Oberfläche

des Anschlussteils beim Einsetz-Formungsvorgang anhaften kann. Diese Wirkungsangabe liest der Fachmann bei den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach

Hauptanspruch mit, da nur bei Anhaften an diesen beiden Oberflächen das Dichtungsmaterial aufgrund seiner elastischen Eigenschaften etwaige durch das

Schrumpfen des Kunststoffs entstehenden Zwischenräume abdichten kann.

Die Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gelten daher in gleicher Weise für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht gewährbar.

Entsprechendes gilt für den Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 1, da sich dieser

Patentanspruch von dem Patentanspruch 5 nach Hauptantrag nur durch dieselben

o.a. Wirkungsangaben unterscheidet.

Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht gewährbar.

Die Hilfsanträge 2 und 3 unterscheiden sich vom Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1

dadurch, dass jeweils der Patentanspruch 5 (der Verfahrensanspruch) entfällt.

Die Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsantrag 1 gelten also in gleicher Weise für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2

bzw. 3.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 bzw. 3 ist daher ebenfalls nicht gewährbar.

Die Patentansprüche 2 bis 4 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1, Hilfsantrag 2 bzw.

Hilfsantrag 3 beinhalten Maßnahmen zur Ausgestaltung des Verbundkörpers mit

einem Anschlussrahmen aus Kunststoff nach dem entsprechenden Patentanspruch 1, die im Rahmen fachmännischen Handelns liegen.

Sie sind deshalb nicht gewährbar.

Tödte

Eberhard

Köhn

Dr. Pösentrup

Ko