Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 23.06.2004 – 7 W (pat) 47/02
7. Senat
Bundespatentgericht
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(Aktenzeichen)
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 31 734.0-13
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dr.-Ing. Pösentrup 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 02 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 100 31 734.0-13 mit der Bezeichnung "Von einer Antriebswelle mit Nockenscheibe angetriebene wellenlose Kolbenpumpe"
ist am
29. Juni 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, wobei
gleichzeitig Prüfungsantrag gestellt wurde.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat die Anmelderin mit
Schriftsatz vom 27. Juli 2001 neue Seiten 2 und 2a vorgelegt, die die Seite 2 der
Beschreibung ersetzen sollen. Im übrigen sind die Anmeldungsunterlagen unverändert geblieben.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Von einer Antriebswelle einer Brennkraftmaschine angetriebene
Kolbenpumpe zum Fördern von Kraftstoff in den Hochdruckbereich des Einspritzsystems der Brennkraftmaschine, mit wenigstens einem
in einem Pumpengehäuse verschiebbar angeordneten Pumpenkolben, wobei die Kolbenpumpe als pumpenwellenlose Baueinheit ausgeführt ist und wobei die Kolbenpumpe
von einer in der Brennkraftmaschine gelagerten Antriebswelle
angetrieben wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Antriebswelle
an einem Ende eine der Kolbenpumpe zugewandte Nockenscheibe aufweist und daß der Pumpenkolben mindestens mittelbar
von der Nockenscheibe betätigt wird".
Laut Beschreibung (S 2 Abs 3 iVm S 1 Abs 1) soll die Aufgabe gelöst werden, eine
Kolbenpumpe der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Art hinsichtlich Herstellungskosten, Platzbedarf und technischer Lebensdauer weiter zu
verbessern.
Die Patentansprüche 2 bis 8 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.
Mit Beschluß vom 23. Mai 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 02 M des
Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Patentanspruch 1 nicht gewährbar sei, da sein Gegenstand
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik ua die deutschen Offenlegungsschriften 196 50 246 und 30 22 340 genannt worden.
Gegen den vorgenannten, der Anmelderin am 7. Juni 2002 zugestellten Beschluß
hat sie am 4. Juli 2002 Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, daß der
Anmeldungsgegenstand eine patentfähige Erfindung darstelle.
In einer der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Zwischenverfügung
hat der Berichterstatter des Senats der Anmelderin unter Angabe von Gründen
mitgeteilt, daß voraussichtlich mit der Zurückweisung der Beschwerde gerechnet
werden müsse. Die Anmelderin hat daraufhin durch ihre Vertreter mit Schriftsatz
vom 31. März 2004 erklärt, daß sie am Termin zur mündlichen Verhandlung nicht
teilnehmen werde und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
Mit der Beschwerde hatte die Anmelderin schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
geltenden Unterlagen zu erteilen.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch
nicht gerechtfertigt.
Wie die Prüfungsstelle für Klasse F 02 M des Deutschen Patent- und Markenamts
zutreffend festgestellt hat, stellt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 keine
patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, er beruht jedoch nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
In der bereits in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zum Stand der Technik genannten deutschen Offenlegungsschrift 196 50 246 ist eine pumpenwellenlose Kolbenpumpe zum Fördern von Kraftstoff in den Hochdruckbereich des Einspritzsystems einer Brennkraftmaschine beschrieben, die von einer in der Brennkraftmaschine gelagerten Antriebswelle angetrieben wird. Gemäß einem Ausführungsbeispiel (Fig 2) dient als Antriebswelle die Nockenwelle der Brennkraftmaschine, die dazu an einem Ende eine der Kraftstoffpumpe zugewandte schräge
Stirnfläche aufweist, an der Gleitschuhe der federbelasteten Kolben der Kraftstoffpumpe anliegen.
Von dieser bekannten Anordnung unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung dadurch, daß die Antriebswelle an ihrem der Kolbenpumpe zugewandten Ende eine Nockenscheibe statt der bekannten schrägen Stirnfläche aufweist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Abwandlung, die für den Fachmann, als welcher hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrung in der Konstruktion von Kraftstoffsystemen für Brennkraftmaschinen anzusehen ist, nahe liegt. Zum einen stellt nämlich eine schräge Stirnfläche lediglich einen Spezialfall eines Stirnnockens dar, zum anderen sind
Stirnnockenscheiben zur Betätigung der Kolben von Kraftstoffpumpen von Brennkraftmaschinen an sich bekannt, zB aus der deutschen Offenlegungsschrift
30 22 340 (ringförmiger Nocken 32, Fig 2). Zwar ist bei der aus dieser Druckschrift
bekannten Kraftstoffeinspritzpumpe die Stirnnockenscheibe nicht an einer Welle in
der Brennkraftmaschine sondern als Bauteil der Kraftstoffeinspritzpumpe in deren
Gehäuse angeordnet. Der Fachmann erkennt jedoch ohne weiteres, daß eine solche Stirnnockenscheibe für eine pumpenwellenlose Kraftstoffpumpe auch am
Ende der in der Brennkraftmaschine gelagerten Antriebswelle angeordnet werden
kann. Die Lehre des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung ergibt sich
somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Der Patentanspruch 1 und damit die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8
sind daher nicht gewährbar.
Tödte
Eberhard
Köhn
Dr. Pösentrup
Hu