Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 23.06.2004 – 7 W (pat) 50/02

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 50/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 44 165

… 10.99

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Tödte

sowie

der Richter

Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn

und

Dr.-Ing. Pösentrup

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluß der

Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Beschwerde der Einsprechenden ist gegen den Beschluß der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2002 gerichtet,

mit dem das Patent 195 44 165 nach Prüfung des auf den Widerrufsgrund der

fehlenden Patentfähigkeit gestützten Einspruchs in vollem Umfang aufrechterhalten worden ist. Die Einsprechende macht geltend, daß der Gegenstand des

angefochtenen Patents im Hinblick auf den Stand der Technik nach der deutschen

Patentschrift 37 06 389 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und daher

nicht patentfähig sei. Sie hat mit Schriftsatz vom 19. November 2003 darum gebeten, die Beschwerdesache im schriftlichen Verfahren zu erledigen.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,

den vorgenannten Beschluß aufzuheben und den Widerruf des

Patents in vollem Umfang zu beschließen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und das Patent

195 44 165 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Sie vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des Patents eine patentfähige

Erfindung darstelle.

Der Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents lautet:

"Universelle Gleitelemente für die demontagelose Nachrüstung von Gehäuseauflagerungen, insbesondere zur Nachrüstung von Wärmekraftmaschinen, mit zwischen Grundplatte und Auflageflansch der Gehäuseauflagerung einzusetzenden Gleitplatten, gekennzeichnet dadurch, daß mittig

zwischen Grundplatte und Auflageflansch, in Gleitebene oder

in einem Winkel zur Gleitebene, nachträglich eingebrachte

Bohrungen vorgesehen sind, in die geteilte Gleitbolzen mit

keilförmigen Verstellelementen und Gleitplatten einbringbar

sind, und daß in senkrecht zur Gleitfläche im Auflageflansch

nachträglich eingebrachten Gewindebohrungen Druckschrauben und in der Grundplatte nachträglich eingebrachten Bohrungen Gleitplatten vorgesehen sind."

Lt Beschreibung (Sp 2 Z 15 bis 24) soll die Aufgabe gelöst werden, bei Nachrüstungen demontagelos die Gehäuseauflagerung für thermische Maschinen

durch den nachträglichen Einbau von universellen, bedarfsweise verschiedenartigen Elementen im Gleitverhalten zu verbessern, eine montagegerechte Nachrichtung der Maschinenkomponenten zu ermöglichen und eine innerhalb des Ölraumes anzuordnende Trag-Gleit-Konstruktion zu schaffen, mit der definierte

Auflagebedingungen zur sicheren kräfte- und schwingungstechnischen Ankopplung des Lagergehäuses geschaffen werden.

Die Ansprüche 2 bis 4 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch

nicht begründet. Wie die Patentabteilung 26 zutreffend festgestellt hat, stellt der

Gegenstand des angefochtenen Patents eine patentfähige Erfindung dar.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik

nach der deutschen Patentschrift 37 06 389 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der deutschen Patentschrift 37 06 389 ist eine Vorrichtung zum Ausrichten und

Auflagern von Wärmekraftmaschinen beschrieben, deren wesentliche Elemente

zwei übereinander liegende Keilscheiben sind. Diese Keilscheiben sind einerseits

zur Korrektur einer räumlichen Schieflage gegeneinander verdrehbar und andererseits zum Höhenausgleich gegeneinander verschiebbar. Diese Einstellungen

werden während der Montage und Ausrichtung der Wärmekraftmaschine einmalig

vorgenommen; anschließend werden die Keilscheiben miteinander und mit einer

Auflageplatte und einer Grundplatte durch Kegelstifte fixiert (Sp 4 Z 34 bis 44).

Diese Vorrichtung ist nicht zur Nachrüstung von Gehäuseauflagerungen ohne

Demontage derselben geeignet. Sie ermöglicht auch keine Gleitbewegung zum

Ausgleich von Wärmedehnungen der Wärmekraftmaschine im Betrieb. Diese

Probleme sind in der Entgegenhaltung überhaupt nicht angesprochen. Der Fachmann, als welcher hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der

Konstruktion von großen Wärmekraftmaschinen anzusehen ist, erhält daher durch

diese Druckschrift keinerlei Anregungen dafür, geteilte Gleitbolzen mit Gleitplatten

und mit Gleitplatten zusammenwirkende Druckschrauben zum nachträglichen Einbau entsprechend der Lehre des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents

vorzusehen.

Eine entsprechende Anregung ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung der

übrigen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigten

Druckschriften, welche die Einsprechende und Beschwerdeführerin auch nicht aufgegriffen hat.

Der Patentanspruch 1 hat somit Bestand. Das gleiche gilt für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4, die Merkmale zur Weiterbildung des

Gegenstands des Patentanspruchs 1 enthalten.

Tödte

Eberhard

Köhn

Dr. Pösentrup

Hu