Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 23.06.2004 – 9 W (pat) 61/02
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 61/02 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Juni 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 101 34 884.3-24
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Dr. Fuchs-
Wissemann und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 18. Juli 2001
mit der Bezeichnung
"Anschlussleitung für eine hydraulische Anlage"
eingegangen.
Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 L des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
die Patentanmeldung mit Beschluss vom 31. Juli 2002 aus den Gründen ihres Bescheides vom 24. Januar 2002 zurückgewiesen, auf den die Anmelderin nicht geantwortet hatte. In diesem Bescheid führt die Prüfungsstelle aus, dass aus dem Katalog "Thomafluid-Handbuch IV" der Fa. Reichelt Chemietechnik GmbH + Co.,
3. Aufl, Jan. 1999, S 12, 13 eine Hydraulik-Rohrleitung bekannt sei, die alle
Merkmale des Anspruchs 1 aufweise. Auch die Gegenstände der Ansprüche 2 bis 4
seien nicht gewährbar.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie verfolgt die Patentanmeldung mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen weiter. Der Anspruch 1 sei so zu verstehen, dass er eine "Druckleitung für
eine hydraulische Anlage zur hydraulischen Betätigung einer Kupplung oder einer
Bremse eines Fahrzeuges" betreffe, die "insbesondere für die Verbindung eines Geberzylinders mit einem Nehmerzylinder, alternativ mit einem Ausgleichsbehälter"
verwendet werde. Die aus dem Thomafluid-Handbuch bekannten Druckleitungen
seien für den Einsatz in Kraftfahrzeugen wegen der dort herrschenden hohen Temperaturen und Drücke nicht geeignet, so dass der Fachmann dieses Handbuch nicht
berücksichtige.
Die Anmelderin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent aufgrund der am 18. Juli 2001 eingereichten Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 4,
Beschreibung S 3 bis 6, S 8
Zeichnungen Figuren 1 bis 3.
Der Patentanspruch 1 lautet:
Druckleitung für eine hydraulische Anlage,
insbesondere für die Verbindung eines Geberzylinders mit einem
Nehmerzylinder, alternativ mit einem Ausgleichsbehälter,
zur hydraulischen Betätigung einer Kupplung oder einer Bremse
eines Fahrzeuges,
bestehend aus einem Rohr, welches aus einem thermoplastischen
Kunststoff mit hoher Temperaturbeständigkeit besteht,
dadurch gekennzeichnet, dass
der Innendurchmesser (d) des Rohres (5) nicht größer als 3,8 mm
ist.
An den Patentanspruch 1 schließen sich 3 weitere auf den Anspruch 1 rückbezogene
Ansprüche an.
II
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Die im Anspruch 1 angegebene Druckleitung ist offensichtlich gewerblich anwendbar
und mag auch gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu
sein. Sie ist jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen
Fachmanns, eines Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau, der über
Erfahrung im Bereich der Druckleitungen für Fahrzeuge verfügt.
Nach der Beschreibungseinleitung der Anmeldung ist es gängiger Stand der Technik,
dass Druckleitungen zur hydraulischen Betätigung einer Kupplung oder einer Bremse
eines Fahrzeugs aus Leitungsabschnitten aus Stahl bestehen, zwischen denen ein
Schlauchabschnitt aus Gummi angeordnet ist. Der Gummischlauch kompensiere die
unterschiedlichen Bewegungen von Motor und Chassis des Fahrzeuges. Allerdings
nehme das Volumen des Gummischlauches bei Betätigung der Bremse oder der
Kupplung wegen der Elastizität der Schlauchwand in nicht mehr tolerierbarer Weise
zu.
Außerdem seien Druckleitungen aus extrudiertem Kunststoffrohr mit daran
befestigten Verbindungsteilen bekannt. Diese seien zwar kostengünstiger, hätten
jedoch den Nachteil, dass bei hohen Temperaturen die Festigkeit überproportional
nachlasse, so dass sich eine unterschiedlich starke Aufblähung des Kunststoffrohres
zwischen der niedrigsten und der höchsten auftretenden Temperatur ergebe. Dieser
Unterschied verursache eine größere Schwankung des Andrückweges an der
Bremse oder der Kupplung.
Ausgehend hiervon stellt sich der Anmelderin das Problem, ein Rohr aus Kunststoff
für eine Druckleitung einer hydraulischen Anlage im Kraftfahrzeug zu schaffen, das
eine geringere Volumenaufnahme zur Erreichung geringerer Wege an einem Pedal
zur Bedienung der hydraulischen Anlage aufweist.
Die Weiterbildung der vorstehend beschriebenen bekannten Druckleitung aus Kunststoffrohr besteht darin, dass der Innendurchmesser des Rohres nicht größer als
3,8 mm ist.
Eine derartige Weiterbildung nimmt der Fachmann im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit bei der Dimensionierung von Druckleitungen vor. Die Berechnung von
Rohrleitungen gehört zum Grundlagenwissen des zuständigen Fachmanns und ist
Teil seines Grundlagenstudiums. Bei dieser Berechnung berücksichtigt er die
Volumina, die zur Betätigung der Kupplung oder der Bremse durch die Leitung
gedrückt werden müssen, sowie die damit verbundenen Druckverluste. Außerdem
kennt er den Elastizitätsmodul des verwendeten Kunststoffs und damit die
Aufweitung der Druckleitung in Abhängigkeit vom herrschenden Innendruck in der
Rohrleitung. Aus seinem Grundlagenstudium weiß er, dass die Aufweitung einer
Druckleitung von der Spannung in der Rohrwand abhängt, die bei Zunahme des
Innendrucks und des Innendurchmessers zunimmt und mit Zunahme der Wandstärke
abnimmt. Da der Innendruck unmittelbar durch die jeweilige Anwendung festgelegt
ist, kann er die Aufweitung der Rohrleitung entweder durch eine dickere Wand oder
durch einen kleineren Innendurchmesser der Rohrleitung verringern. Es liegt nun in
seinem Ermessen, einen dieser beiden Parameter oder beide zu verändern.
Wie der Fig 3 der Anmeldung zu entnehmen ist und wie die Anmelderin in der
mündlichen Verhandlung bestätigte, waren am Anmeldetag der Anmeldung
Kunststoffleitungen mit einem
Innendurchmesser von 4 mm und einem
Außendurchmesser von 8 bzw 9 mm üblich. Außerdem wurden Druckleitungen mit
einem
Innendurchmesser von 6 mm eingesetzt. Falls es sich bei diesen
Druckleitungen im Betrieb ergibt, dass ihre Aufweitung zu groß ist, lehren die
Grundlagenkenntnisse somit dem zuständigen Fachmann, entweder den
Innendurchmesser der Rohrleitung zu verringern oder die Wandstärke zu erhöhen.
Da ein geringerer Innendurchmesser zu einer Materialersparnis für die Druckleitung
führt, wird er zunächst die erste Möglichkeit
in Betracht ziehen und den
Innendurchmesser verringern. Die Vorteile einer Verringerung des
Innendurchmessers sind auch den Tabellen im Thomafluid-Handbuch entnehmbar. Denn
bei einer Wanddicke von jeweils 1 mm liegt der zulässige Betriebsdruck der
Druckleitung bei einem Innendurchmesser von 8 mm abhängig von der Temperatur
zwischen 7 und 3,5 bar, bei einem Innendurchmesser von 6 mm zwischen 10 und 5
bar und bei einem Innendurchmesser von 2 mm zwischen 15 und 7 bar. Mit
Verringerung des Innendruchmessers führt somit erst ein wesentlich größerer Druck
in der Druckleitung zu einer Dehnung der Rohrwand, die die zulässige Grenze
überschreitet.
Diese dem Fachmann somit bereits aus seinem Grundlagenwissen bekannte und
auch aus dem Thomafluid-Handbuch entnehmbare Lehre gibt ihm die Anregung, den
Innendurchmesser der bekannten Druckleitungen möglichst weit unter 4 mm
abzusenken, so dass sich auch Druckleitungen mit weniger als 3,8 mm
Innendurchmesser ergeben.
Bei diesen Überlegungen spielt es keine Rolle, ob der Fachmann die aus dem Thomafluid-Handbuch bekannten Druckleitungen für Kupplungen oder Bremsen von
Kraftfahrzeugen einsetzen würde. Denn die Lehre, zur Verringerung der Aufweitung
von Druckleitungen deren Innendurchmesser zu verringern, ergibt sich – in
Übereinstimmung mit seinem Fachwissen - unabhängig von den dort angegebenen
Einsatzbereichen der Druckleitung.
Küstner
Dr. Fuchs-Wissemann
Bülskämper
Vorsitzender Richter Petzold ist wegen Urlaub an der Unterschrift gehindert. Küstner
Bb