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BPatG Beschluss vom 23.06.2004 – 9 W (pat) 61/02

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 61/02 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Juni 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 34 884.3-24

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Dr. Fuchs-

Wissemann und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 18. Juli 2001

mit der Bezeichnung

"Anschlussleitung für eine hydraulische Anlage"

eingegangen.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 L des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

die Patentanmeldung mit Beschluss vom 31. Juli 2002 aus den Gründen ihres Bescheides vom 24. Januar 2002 zurückgewiesen, auf den die Anmelderin nicht geantwortet hatte. In diesem Bescheid führt die Prüfungsstelle aus, dass aus dem Katalog "Thomafluid-Handbuch IV" der Fa. Reichelt Chemietechnik GmbH + Co.,

3. Aufl, Jan. 1999, S 12, 13 eine Hydraulik-Rohrleitung bekannt sei, die alle

Merkmale des Anspruchs 1 aufweise. Auch die Gegenstände der Ansprüche 2 bis 4

seien nicht gewährbar.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie verfolgt die Patentanmeldung mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen weiter. Der Anspruch 1 sei so zu verstehen, dass er eine "Druckleitung für

eine hydraulische Anlage zur hydraulischen Betätigung einer Kupplung oder einer

Bremse eines Fahrzeuges" betreffe, die "insbesondere für die Verbindung eines Geberzylinders mit einem Nehmerzylinder, alternativ mit einem Ausgleichsbehälter"

verwendet werde. Die aus dem Thomafluid-Handbuch bekannten Druckleitungen

seien für den Einsatz in Kraftfahrzeugen wegen der dort herrschenden hohen Temperaturen und Drücke nicht geeignet, so dass der Fachmann dieses Handbuch nicht

berücksichtige.

Die Anmelderin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent aufgrund der am 18. Juli 2001 eingereichten Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 4,

Beschreibung S 3 bis 6, S 8

Zeichnungen Figuren 1 bis 3.

Der Patentanspruch 1 lautet:

Druckleitung für eine hydraulische Anlage,

insbesondere für die Verbindung eines Geberzylinders mit einem

Nehmerzylinder, alternativ mit einem Ausgleichsbehälter,

zur hydraulischen Betätigung einer Kupplung oder einer Bremse

eines Fahrzeuges,

bestehend aus einem Rohr, welches aus einem thermoplastischen

Kunststoff mit hoher Temperaturbeständigkeit besteht,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Innendurchmesser (d) des Rohres (5) nicht größer als 3,8 mm

ist.

An den Patentanspruch 1 schließen sich 3 weitere auf den Anspruch 1 rückbezogene

Ansprüche an.

II

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Die im Anspruch 1 angegebene Druckleitung ist offensichtlich gewerblich anwendbar

und mag auch gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu

sein. Sie ist jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen

Fachmanns, eines Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau, der über

Erfahrung im Bereich der Druckleitungen für Fahrzeuge verfügt.

Nach der Beschreibungseinleitung der Anmeldung ist es gängiger Stand der Technik,

dass Druckleitungen zur hydraulischen Betätigung einer Kupplung oder einer Bremse

eines Fahrzeugs aus Leitungsabschnitten aus Stahl bestehen, zwischen denen ein

Schlauchabschnitt aus Gummi angeordnet ist. Der Gummischlauch kompensiere die

unterschiedlichen Bewegungen von Motor und Chassis des Fahrzeuges. Allerdings

nehme das Volumen des Gummischlauches bei Betätigung der Bremse oder der

Kupplung wegen der Elastizität der Schlauchwand in nicht mehr tolerierbarer Weise

zu.

Außerdem seien Druckleitungen aus extrudiertem Kunststoffrohr mit daran

befestigten Verbindungsteilen bekannt. Diese seien zwar kostengünstiger, hätten

jedoch den Nachteil, dass bei hohen Temperaturen die Festigkeit überproportional

nachlasse, so dass sich eine unterschiedlich starke Aufblähung des Kunststoffrohres

zwischen der niedrigsten und der höchsten auftretenden Temperatur ergebe. Dieser

Unterschied verursache eine größere Schwankung des Andrückweges an der

Bremse oder der Kupplung.

Ausgehend hiervon stellt sich der Anmelderin das Problem, ein Rohr aus Kunststoff

für eine Druckleitung einer hydraulischen Anlage im Kraftfahrzeug zu schaffen, das

eine geringere Volumenaufnahme zur Erreichung geringerer Wege an einem Pedal

zur Bedienung der hydraulischen Anlage aufweist.

Die Weiterbildung der vorstehend beschriebenen bekannten Druckleitung aus Kunststoffrohr besteht darin, dass der Innendurchmesser des Rohres nicht größer als

3,8 mm ist.

Eine derartige Weiterbildung nimmt der Fachmann im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit bei der Dimensionierung von Druckleitungen vor. Die Berechnung von

Rohrleitungen gehört zum Grundlagenwissen des zuständigen Fachmanns und ist

Teil seines Grundlagenstudiums. Bei dieser Berechnung berücksichtigt er die

Volumina, die zur Betätigung der Kupplung oder der Bremse durch die Leitung

gedrückt werden müssen, sowie die damit verbundenen Druckverluste. Außerdem

kennt er den Elastizitätsmodul des verwendeten Kunststoffs und damit die

Aufweitung der Druckleitung in Abhängigkeit vom herrschenden Innendruck in der

Rohrleitung. Aus seinem Grundlagenstudium weiß er, dass die Aufweitung einer

Druckleitung von der Spannung in der Rohrwand abhängt, die bei Zunahme des

Innendrucks und des Innendurchmessers zunimmt und mit Zunahme der Wandstärke

abnimmt. Da der Innendruck unmittelbar durch die jeweilige Anwendung festgelegt

ist, kann er die Aufweitung der Rohrleitung entweder durch eine dickere Wand oder

durch einen kleineren Innendurchmesser der Rohrleitung verringern. Es liegt nun in

seinem Ermessen, einen dieser beiden Parameter oder beide zu verändern.

Wie der Fig 3 der Anmeldung zu entnehmen ist und wie die Anmelderin in der

mündlichen Verhandlung bestätigte, waren am Anmeldetag der Anmeldung

Kunststoffleitungen mit einem

Innendurchmesser von 4 mm und einem

Außendurchmesser von 8 bzw 9 mm üblich. Außerdem wurden Druckleitungen mit

einem

Innendurchmesser von 6 mm eingesetzt. Falls es sich bei diesen

Druckleitungen im Betrieb ergibt, dass ihre Aufweitung zu groß ist, lehren die

Grundlagenkenntnisse somit dem zuständigen Fachmann, entweder den

Innendurchmesser der Rohrleitung zu verringern oder die Wandstärke zu erhöhen.

Da ein geringerer Innendurchmesser zu einer Materialersparnis für die Druckleitung

führt, wird er zunächst die erste Möglichkeit

in Betracht ziehen und den

Innendurchmesser verringern. Die Vorteile einer Verringerung des

Innendurchmessers sind auch den Tabellen im Thomafluid-Handbuch entnehmbar. Denn

bei einer Wanddicke von jeweils 1 mm liegt der zulässige Betriebsdruck der

Druckleitung bei einem Innendurchmesser von 8 mm abhängig von der Temperatur

zwischen 7 und 3,5 bar, bei einem Innendurchmesser von 6 mm zwischen 10 und 5

bar und bei einem Innendurchmesser von 2 mm zwischen 15 und 7 bar. Mit

Verringerung des Innendruchmessers führt somit erst ein wesentlich größerer Druck

in der Druckleitung zu einer Dehnung der Rohrwand, die die zulässige Grenze

überschreitet.

Diese dem Fachmann somit bereits aus seinem Grundlagenwissen bekannte und

auch aus dem Thomafluid-Handbuch entnehmbare Lehre gibt ihm die Anregung, den

Innendurchmesser der bekannten Druckleitungen möglichst weit unter 4 mm

abzusenken, so dass sich auch Druckleitungen mit weniger als 3,8 mm

Innendurchmesser ergeben.

Bei diesen Überlegungen spielt es keine Rolle, ob der Fachmann die aus dem Thomafluid-Handbuch bekannten Druckleitungen für Kupplungen oder Bremsen von

Kraftfahrzeugen einsetzen würde. Denn die Lehre, zur Verringerung der Aufweitung

von Druckleitungen deren Innendurchmesser zu verringern, ergibt sich – in

Übereinstimmung mit seinem Fachwissen - unabhängig von den dort angegebenen

Einsatzbereichen der Druckleitung.

Küstner

Dr. Fuchs-Wissemann

Bülskämper

Vorsitzender Richter Petzold ist wegen Urlaub an der Unterschrift gehindert. Küstner

Bb