Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 24.06.2004 – 6 W (pat) 23/02
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Juni 2004
Übel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 45 938
… 6.70
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing.
Schmidt-Kolb
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Einspruchsverfahren das am 8. Dezember 1995 angemeldete Patent 195 45 938 mit
Beschluß vom 5. Dezember 2001 in vollem Umfang aufrechterhalten. Die Bezeichnung des Patents lautet: „Vorrichtung zur Sicherung von Dachdurchbrüchen“.
Der Patentanspruch 1 gemäß der Patentschrift hat folgenden Wortlaut:
„Sicherungseinrichtung bei einem Dachdurchbruch mit einem Gitterwerk (2), dadurch gekennzeichnet, daß der Aufsetzkranz (1)
aus Metall besteht, das Gitterwerk (2) werkseitig in den Aufsetzkranz (1) integriert ist, zumindest ein Teil der Stabenden (3) des
Gitterwerks (2) durch Bohrungen (9) von Profilen (1a, 1b, 1c, 1d)
eines Aufsetzkranzes (1) ragt, wobei mindestens ein Teil der
hinausragenden Stabenden (3) umgebogen ist, und daß flexible
Dichtungen (4) an den Stabenden (3) des Gitterwerks (2)
vorgesehen sind“.
Hinsichtlich des Wortlauts der weiteren Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind die nachstehenden Entgegenhaltungen in Betracht gezogen worden:
DE 91 10 266 U1
DE 91 05 567 U1
DE 91 02 620 U1
DE-GM 69 27 498
US 53 13 748
Prospekt der Fa. JET, Hüllhorst-Tegern; „LICHT, LUFT, RAUCH-ABZUG...“,
ausgegeben auf der „Bau 93“, München;
DE-Z.: „db“ (Bautechnik), 1992, H. 3, S 77.
Gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die sich im Beschwerdeverfahren lediglich noch
auf die bereits im Verfahren befindlichen
E 1: DE 91 10 266 U1
E 2: Prospekt der Firma …
sowie auf die von ihr im Beschwerdeverfahren zusätzlich noch genannte
E 3: „Flachdachrichtlinien“, Ausgabe Mai 1992, S 55, Abb B.13
bezogen hat.
Die Einsprechende hat vorgetragen, daß der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da der Fachmann durch
die Kenntnis der E 1 und der E 2 ohne weiteres zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 geführt werde.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig.
Der erteilte Anspruch 1 ist durch die ursprünglichen Ansprüche 1, 5, 6 und 13 gedeckt. Die erteilten Ansprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 und 7.
2. Der Patentgegenstand erweist sich auch als patentfähig.
a) Die Erfindung geht aus von einer Sicherungseinrichtung bei einem Dachdurchbruch mit einem Gitterwerk, wie es ua durch die E1 bekannt ist. Aufgabe der Erfindung ist es gemäß Spalte 1, Zeilen 53 bis 59 der Patentschrift, eine Vorrichtung
zur Sicherung von Dachdurchbrüchen vorzuschlagen, welche zum einen Schutz
gegen Unfälle durch Abstürzen und zum anderen größtmöglichen Schutz gegen
Einbrüche bietet, ohne daß dabei die Gesamtbauteilhöhe vergrößert wird oder
zusätzliche Dichtheitsprobleme zur restlichen Dachfläche auftreten. Gelöst wird
diese Aufgabe durch eine Sicherungseinrichtung mit den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen.
b) Die Sicherungseinrichtung nach dem Anspruch 1 ist gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik unbestritten neu. Offensichtlich zeigt keine der im
Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen eine Sicherungseinrichtung mit allen
im Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen.
c) Die Sicherungseinrichtung nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein
Bauingenieur (FH) mit mehrjähriger Erfahrung im Bau von Flachdächern anzusehen.
Die E 1 zeigt bzw beschreibt eine Sicherungseinrichtung bei einem Dachdurchbruch mit einem Gitterwerk, das bereits werkseitig vorgesehen werden kann. Bei
der bekannten Sicherungseinrichtung ist jedoch ein eigener Bohlenrahmen vorgesehen, der mit einem Gitterwerk versehen ist und auf dem der Aufsetzkranz angeordnet ist. In den Ausführungsbeispielen der E 1 ist der Bohlenrahmen von
U-Profilen (Bezugszeichen 9, 11) gebildet.
Für die Annahme, daß der Fachmann allein aus der E 1 und aufgrund seines
Fachwissens auf den Gedanken kommen könnte, eine Sicherungseinrichtung entsprechend dem erteilten Anspruch 1 zu schaffen, fehlt es in der E1 an einem
hierfür erforderlichen Anknüpfungspunkt für ein derartiges Handeln. Allein aufgrund des dem Fachmann stets zu unterstellenden Bestrebens nach Weiterentwicklung bzw. Verbesserungen des ihm vorliegenden Standes der Technik oder
auch Umgehung eines Produkts eines Wettbewerbers, wie das die Einsprechende
in ihrer Eingabe vom 22. Juni 2004 vorträgt, kann der Fachmann nicht auf den
Gedanken kommen, gerade das Kernstück der Sicherungseinrichtung nach der
E1, den das Gitterwerk tragenden Bohlenrahmen, wegzulassen, und statt dessen
die im Anspruch 1 beschriebene Sicherungseinrichtung zu konzipieren.
Aber auch durch die zusätzliche Kenntnis der E 2 wird der Fachmann nicht in naheliegender Weise zu einer Sicherungseinrichtung nach dem Anspruch 1 geführt.
Die E 2 betrifft unstreitig nämlich ausschließlich Aufsetzkränze ohne Gitterwerk,
und sie enthält auch keinen irgendwie gearteten Hinweis, der den Fachmann, der
eine Verbesserung einer Sicherungseinrichtung gemäß der E 1 anstrebt, veranlassen könnte, zur Lösung seines Problems nicht bei Aufsetzkränzen mit einem
Gitterwerk, sondern bei Aufsetzkränzen ohne Gitterwerk zu suchen und dann aus
der Vielzahl der Aufsetzkränze ohne Gitterwerk gerade den nach der E 2 auszuwählen und als Grundlage für die Schaffung einer Sicherungseinrichtung entsprechend dem erteilten Anspruch 1 zu nehmen. Daß bei einigen Ausführungsformen
der auf Seite 3 der E 2 angegebenen Aufsetzkränze auch zwei wesentliche Elemente der Erfindung verwirklicht sind, nämlich die Ausbildung des Aufsetzkranzes
aus Metall und die Weglassung des Bohlenrahmens, ist für den Fachmann nur in
Kenntnis der Erfindung zu sehen.
Es kann auch nicht außer Acht gelassen werden, daß die Anbringung des Gitterwerks bei der Sicherungseinrichtung nach dem erteilten Anspruch 1 implizit eine
entsprechende Dimensionierung des Aufsetzkranzes erfordert, um die auf das
Gitterwerk im Belastungsfall einwirkenden Kräfte sicher aufnehmen zu können.
Für eine derartige Dimensionierung besteht bei den Aufsetzkränzen nach der E 2
kein Grund. Dem Fachmann wird es daher auch nicht ohne weiteres allein schon
durch den Umstand, daß aus der E 2 Aufsetzkränze aus Metall bekannt sind, nahegelegt, bei der Konzipierung einer Sicherungseinrichtung auf den Bohlenrahmen zu verzichten und das Gitterwerk gleich unmittelbar in den Aufsetzkranz zu
integrieren.
Die Ausführungen der Einsprechenden in ihrer Eingabe vom 22. Juni 2004 stehen
dem nicht entgegen. Die Einsprechende geht hierbei nämlich von der unzutreffenden Annahme aus, dass der erteilte Anspruch 1 es offen lasse, ob die Sicherungseinrichtung auf einem Bohlenrahmen montiert sei. Nach dem erteilten Anspruch 1 ist das Gitterwerk jedoch werkseitig in den Aufsetzkranz integriert. Eine
Montage des Gitterwerks auf einem Bohlenrahmen, und darauf kommt es im vorliegenden Fall an, ist mithin nicht durch den Wortlaut des Anspruchs 1 erfaßt.
Um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen, bedurfte es somit einer erfinderischen Tätigkeit.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften sind für die Frage der erfinderischen Tätigkeit zu Recht von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren
nicht mehr aufgegriffen worden. Sie kommen offensichtlich nicht näher als der
vorstehend abgehandelte Stand der Technik. Dies gilt ersichtlich auch für die E 3.
3. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Sicherungseinrichtung nach dem Anspruch 1; sie sind mithin ebenfalls gewährbar.
Dr. Lischke
Heyne
Riegler
Schmdit-Kolb
Cl