Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 27.06.2004 – 6 W (pat) 77/02

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Juli 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 48 814.2-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing.

Schneider 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 19. August 2002 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Sanitärgegenstand wie Urinal, Waschbecken od. dgl.

A n m e l d e t a g :

9. Oktober 1999

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2004,

Beschreibung Seiten 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2004,

1 Blatt Zeichnungen mit Figur 1 bis 3 lt. Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. August 2002 gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung zurückgewiesen worden war. In dem

Beschluss war ausgeführt worden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht

patentfähig sei, da er gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist zum Stand der Technik das deutsche Gebrauchsmuster DE 80 23 199 U1 berücksichtigt worden.

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom

4. Oktober 2002, eingegangen am 8. Oktober 2002, Beschwerde eingelegt. Sie

hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 3 sowie neue Beschreibungsseiten 1 bis 3 vorgelegt und beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Bezeichnung: Sanitärgegenstand wie Urinal, Waschbecken

od. dgl.

Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung S. 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

1 Bl. Zeichnungen (Fig. 1 bis 3) lt. Offenlegungsschrift

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Sanitärgegenstand wie Urinal, Waschbecken od. dgl., mit

einer Auftrefffläche für einen Flüssigkeitsstrahl und einer in

Richtung des auf den Sanitärgegenstand treffenden Flüssigkeitsstrahls hervortretenden, den Flüssigkeitsstrahl ableitenden Erhebung, dadurch gekennzeichnet, dass die Erhebung

(6, 9) eine konvex geformte Wölbung ist, die als spritzerhemmende Auftrefffläche für den Flüssigkeitsstrahl dient.“

Laut Beschreibung (S. 1, Z. 14 bis 16) soll die Aufgabe gelöst werden, einen Sanitärgegenstand anzugeben, bei dem es in deutlich geringerem Maß zur Bildung

von Spritzern bei Auftreffen eines Flüssigkeitsstrahls kommt.

Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 und

3 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf

die geltenden Unterlagen auch begründet.

1.

Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 bis 3 sind in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche

sind somit zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 i.V.m. Seite 1, letzte Zeile der Beschreibung und die

geltenden Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen

4 und 5.

2.

Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG

§ 1 bis 5 dar.

a.

Der Sanitärgegenstand nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, da die einzige entgegengehaltene Druckschrift

keinen Sanitärgegenstand mit einer konvex geformten Wölbung zeigt, die als

spritzerhemmende Auftrefffläche für den Flüssigkeitsstrahl dient.

b.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Dem deutschen Gebrauchsmuster DE 80 23 199 U1 ist ein Sanitärgegenstand mit

den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 zu entnehmen. Dort ist

ein Waschbecken mit einer Armatur beschrieben, bei dem eine in Richtung eines

auf den Sanitärgegenstand treffenden Flüssigkeitsstrahls hervortretende, den

Flüssigkeitsstrahl ableitende Erhebung angeordnet ist. Diese Erhebung weist eine

kielartig vorstehende Scheitellinie auf, zu deren beiden Seiten der Boden des

Waschbeckens zu einer Auslauföffnung hin abfällt. Der Sinn dieser Ausgestaltung

besteht lt. Beschreibung S. 3, Abs. 3 darin, ein einwandfreies Leerfließen des

Beckens sicherzustelllen.

Weitergehende Merkmale, insbes. eine Ausgestaltung der Erhebung als konvex

geformte Wölbung, die als spritzerhemmende Auftrefffläche für den Flüssigkeitsstrahl dient, sind in der besagten Druckschrift weder beschrieben noch erhält der

Fachmann – ein mit dem Entwurf und der Konstruktion von Sanitärgegenständen

befasster Ingenieur – beim Studium dieser Druckschrift einen entsprechenden

Hinweis, der ihn dazu veranlassen könnte, die bekannte Erhebung in der nunmehr

beanspruchten Art und Weise auszugestalten, um so eine spitzerhemmende Wirkung zu erzielen.

Das deutsche Gebrauchsmuster DE 80 23 199 U1 kann daher aufgrund einer anderen konstruktiven Ausgestaltung und aufgrund fehlender Hinweise bzw. Anregungen nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen.

Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Das gleiche gilt für die auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3, die auf Merkmale zur

Weiterbildung des Sanitärgegenstandes nach Patentanspruch 1 gerichtet sind.

Lischke

Heyne

Riegler

Schneider

Cl