Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 29.06.2004 – 6 W (pat) 11/02
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Juni 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 25 345.1-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und
Dipl.-Ing. Sperling 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. August 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Anordnung mit mindestens einem Axialnadeldrehkranz als drehbewegliches Lagerelement in einem Drehschieber“
Anmeldetag: 18. Juli 1994
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 - 13, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 29. Juni 2004,
Beschreibung Seiten 1 - 2, 2a, 3 - 9, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 29. Juni 2004,
5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 9 (10 Figuren insgesamt), eingegangen am 18.7.1994.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung ist am 18. Juli 1994 eingereicht worden. Die Prüfungsstelle
für Klasse F 16 C des Deutschen Patentamts hat die Patentanmeldung durch
Beschluß vom 8. August 2001 zurückgewiesen, weil deren Gegenstand nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2004 hat die Anmelderin neue Patentunterlagen mit 13 Patentansprüchen und 9 Seiten Beschreibung eingereicht.
Der Patentanspruch 1 lautet:
„Drehschieber als einstellbares Regelorgan für eine Dampfentnahme bei einer Dampfturbine, mit mindestens aus einem Unterteil
(2a) und einem Oberteil (2b) bestehendem Axialnadeldrehkranz (2),
der als drehbewegliches Lagerelement zwischen einem gehäusefest montierten Festring (1a) und einem eine Öffnungs- und eine
Schließstellung ermöglichenden Drehring (1b) angeordnet ist, wobei der Axialnadeldrehkranz (2) entlang einer Teilfuge geteilt ist und
radial angeordnete Durchbrüche aufweist, die als Rollenkammern (9) zur Aufnahme von Nadelrollen (10) dienen, und wobei die
Nadelrollen (10) beidseitig etwas über die Außenflächen des Axialnadeldrehkranzes (2) hinausragen, dadurch gekennzeichnet,
dass der Axialnadeldrehkranz (2) als Blechring (8) ausgeführt ist,
dass die Teilungsenden des Unterteils (2a) des Axialnadeldrehkranzes (2) einerseits und des Oberteils (2b) des Axialnadeldrehkranzes (2) andererseits eine sie verbindende schraubenlose Verklammerung ermöglichen, dass zur Verklammerung am Unterteil
(2a) des Axialnadeldrehkranzes (2) an beiden Enden über die Lage
der Teilfuge (11) hinausragende kopfförmige Haltezapfen (14) vorgesehen sind, die in entsprechenden Kopflöcher (13) des Oberteils
(2b) des Axialnadeldrehkranzes passen und bei der Montage axial
zum Turbinenrotor (5) einsteckbar sind und dass durch ein Verstemmen der beidseitigen Öffnungen der Rollenkammern (9) bei
eingelegten Nadelrollen (10), diese am Herausfallen aus den Rollenkammern (9) gehindert sind.“
Zur Fassung der Ansprüche 2 bis 13 wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit der
Bezeichnung „Anordnung mit mindestens einem Axialnadeldrehkranz als drehbewegliches Lagerelement in einem Drehschieber“
mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 - 13, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 29. Juni 2004,
Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 3 - 9, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 29. Juni 2004,
5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 9 (10 Figuren insgesamt), eingegangen am 18. Juli 1994.
Zur Begründung macht die Anmelderin geltend, dass der Drehschieber als einstellbares Regelorgan für eine Dampfentnahme bei einer Dampfturbine gemäß
dem Patentanspruch 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik sowohl neu sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Patent im nunmehr
eingeschränkten Umfang zu erteilen war.
1.
Die Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Patentanspruchs 1
sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 3 enthalten. Die Merkmale der
Ansprüche 2 bis 13 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 15 offenbart.
2.
Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe besteht gemäß Seite 2, Absatz 3 der geltenden Beschreibung darin, eine Anordnung nach dem Oberbegriff
des Anspruchs 1 so zu verbessern, dass zwischen dem Drehring und dem Festring ein einfach aufgebautes und leicht montier- oder demontierbares Rollenlager
geschaffen wird.
Diese Aufgabe wird durch die im Anspruch 1 gekennzeichneten Merkmale gelöst.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.
a)
Der gewerblich anwendbare Drehschieber als einstellbares Regelorgan für
eine Dampfentnahme bei einer Dampfturbine nach dem Patentanspruch 1 ist in
der Gesamtheit seiner Merkmale aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften bekannt und somit neu, wie es sich auch aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
b)
Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Aus der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 berücksichtigten DE 42 14 775 A1
ist eine Dampfturbine mit einem Drehschieber bekannt. Zur Lagerung des Regelorgans für die Dampfentnahme ist bei dieser bekannten Lösung ein horizontal
geteilter Wälzlagerring vorgesehen, wobei zur Verbindung der beiden Lagerringhälften Flansche (Drehschieber-Teilfugenflansche 13) vorgesehen und beschrieben sind. Da eine andere als die oben genannte Verbindung der beiden Lagerringhälften in der DE 42 14 775 A1 nicht offenbart wird, vermag diese Druckschrift
dem Fachmann - einem Fachhochschulingenieur der Fachrichtung „Allgemeiner
Maschinenbau“ mit mehrjähriger Berufspraxis auf dem Gebiet der Lagerung drehbarer Bauteile bei Dampfturbinen - mangels eines Vorbildes keinen Hinweis in
Richtung der kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1 zu geben, nämlich eine spezielle konstruktiv näher definierte, schraubenlose Verklammerung der
beiden Lagerringhälften zu ermöglichen.
Aber auch durch die zusätzliche Kenntnis des weiteren Standes der Technik wird
der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nicht nahegelegt, wenngleich aus der
deutschen Offenlegungsschrift 21 44 887 bereits eine formschlüssige Verbindung
von zwei Axiallagerhälften bekannt ist. Diese formschlüssige Verbindung wird gemäß der Beschreibung (S 2, Abs 2) durch ineinandergreifende Vorsprünge und
Ausnehmungen realisiert, die hakenförmig oder druckknopfartig ausgebildet sind.
Gemäß dem Text ab Seite 3, Zeile 4 ff sind in Figur 1 druckknopfartig ineinandergreifende Vorsprünge dargestellt, wobei die aneinanderstoßenden Stirnflächen der
Vorsprünge vorzugsweise keilförmig ausgebildet sind, um eine Selbstzentrierung
der beiden Käfighälften zu bewirken. Aufgrund dieser keilförmigen Vorsprünge
können die Lagerhälften nur durch eine radiale Verschiebung ineinandergefügt
werden. Entsprechend sind auch die Vorsprünge und Ausnehmungen in Figur 1
ohne zumindest erkennbare, über die Materialelastizität hinausgehende Hinterschneidungen ausgebildet, so dass ein radiales Zusammenfügen der beiden Käfighälften ermöglicht wird. Damit betrifft aber die in der deutschen Offenlegungsschrift 21 44 887 dargestellte und beschriebene Verbindung zweier Axiallagerkäfighälften eine grundsätzlich andere konstruktive Lösung als sie mit dem Anmeldungsgegenstand realisiert wird. Die deutsche Offenlegungsschrift vermag keinen
Hinweis auf einen „kopfförmigen Haltezapfen“ zu geben, mit dem im Gegensatz
zur bekannten Lösung aufgrund der Kopfform mit ihren Hinterschneidungen auch
Zugkräfte übertragen werden können, und eine Verbindung der beiden Käfighälften durch axiale Verschiebung ist nicht nur nicht nahegelegt, sondern es wird
durch die keilförmigen Vorsprünge in der DE-OS vielmehr ein radiales Zusammenfügen zwingend vorgeschrieben. Damit vermag die deutsche Offenlegungsschrift 21 44 887 aufgrund ihrer andersartigen konstruktiven Lösung dem Fachmann - auch nicht in Verbindung mit der DE 42 14 775 A1 - keine Anregung zu
geben, in Richtung der anmeldungsgemäßen Lehre vorzugehen.
Die übrigen
im Verfahren befindlichen Druckschriften, die deutschen
Offenlegungsschriften 21 18 134 und 41 25 730 sowie die US-PS 1 330 158
kommen dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht näher, als die oben bereits im einzelnen abgehandelten Druckschriften. Sie wurden auch im Prüfungsverfahren ausschließlich zu Unteransprüchen genannt und zeigen lediglich Einzelmerkmale des Anmeldungegenstandes. So zeigen die deutsche Offenlegungsschrift 41 25 730 und die US-Patentschrift 1 330 158 Methoden, um die Wälzkörper am Herausfallen aus dem Käfig zu hindern und die deutsche Offenlegungsschrift 21 18 134 behandelt die Zentrierung eines Axialwälzlagers. Damit sind die
genannten Druckschriften jedoch nicht geeignet, dem Fachmann einen Hinweis
auf die anmeldungsgemäße Lösung zu geben, die sich grundsätzlich mit dem
Einsatz eines geteilten Axiallagers befaßt, das in keiner dieser letztgenannten drei
Druckschriften angesprochen wird.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es dem Fachmann bei Zusammenschau des nachgewiesenen Standes der Technik unter Einsatz seines durchschnittlichen fachüblichen Könnens mangels geeigneter Hinweise in Richtung der
Lehre des Patentanspruchs 1 im Stand der Technik nicht möglich war, ohne erfinderische Tätigkeit zur Gesamtheit der im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale
zu gelangen.
4.
Die Patentansprüche 2 bis 13 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 und
sind in Verbindung mit diesem ebenfalls gewährbar.
Dr. Lischke
Heyne
Schmidt-Kolb
Sperling
Cl