Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 29.06.2004 – 6 W (pat) 11/02

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Juni 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 25 345.1-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und

Dipl.-Ing. Sperling 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. August 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Anordnung mit mindestens einem Axialnadeldrehkranz als drehbewegliches Lagerelement in einem Drehschieber“

Anmeldetag: 18. Juli 1994

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 - 13, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 29. Juni 2004,

Beschreibung Seiten 1 - 2, 2a, 3 - 9, überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 29. Juni 2004,

5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 9 (10 Figuren insgesamt), eingegangen am 18.7.1994.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung ist am 18. Juli 1994 eingereicht worden. Die Prüfungsstelle

für Klasse F 16 C des Deutschen Patentamts hat die Patentanmeldung durch

Beschluß vom 8. August 2001 zurückgewiesen, weil deren Gegenstand nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2004 hat die Anmelderin neue Patentunterlagen mit 13 Patentansprüchen und 9 Seiten Beschreibung eingereicht.

Der Patentanspruch 1 lautet:

„Drehschieber als einstellbares Regelorgan für eine Dampfentnahme bei einer Dampfturbine, mit mindestens aus einem Unterteil

(2a) und einem Oberteil (2b) bestehendem Axialnadeldrehkranz (2),

der als drehbewegliches Lagerelement zwischen einem gehäusefest montierten Festring (1a) und einem eine Öffnungs- und eine

Schließstellung ermöglichenden Drehring (1b) angeordnet ist, wobei der Axialnadeldrehkranz (2) entlang einer Teilfuge geteilt ist und

radial angeordnete Durchbrüche aufweist, die als Rollenkammern (9) zur Aufnahme von Nadelrollen (10) dienen, und wobei die

Nadelrollen (10) beidseitig etwas über die Außenflächen des Axialnadeldrehkranzes (2) hinausragen, dadurch gekennzeichnet,

dass der Axialnadeldrehkranz (2) als Blechring (8) ausgeführt ist,

dass die Teilungsenden des Unterteils (2a) des Axialnadeldrehkranzes (2) einerseits und des Oberteils (2b) des Axialnadeldrehkranzes (2) andererseits eine sie verbindende schraubenlose Verklammerung ermöglichen, dass zur Verklammerung am Unterteil

(2a) des Axialnadeldrehkranzes (2) an beiden Enden über die Lage

der Teilfuge (11) hinausragende kopfförmige Haltezapfen (14) vorgesehen sind, die in entsprechenden Kopflöcher (13) des Oberteils

(2b) des Axialnadeldrehkranzes passen und bei der Montage axial

zum Turbinenrotor (5) einsteckbar sind und dass durch ein Verstemmen der beidseitigen Öffnungen der Rollenkammern (9) bei

eingelegten Nadelrollen (10), diese am Herausfallen aus den Rollenkammern (9) gehindert sind.“

Zur Fassung der Ansprüche 2 bis 13 wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit der

Bezeichnung „Anordnung mit mindestens einem Axialnadeldrehkranz als drehbewegliches Lagerelement in einem Drehschieber“

mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 - 13, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 29. Juni 2004,

Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 3 - 9, überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 29. Juni 2004,

5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 9 (10 Figuren insgesamt), eingegangen am 18. Juli 1994.

Zur Begründung macht die Anmelderin geltend, dass der Drehschieber als einstellbares Regelorgan für eine Dampfentnahme bei einer Dampfturbine gemäß

dem Patentanspruch 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik sowohl neu sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Patent im nunmehr

eingeschränkten Umfang zu erteilen war.

1.

Die Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Patentanspruchs 1

sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 3 enthalten. Die Merkmale der

Ansprüche 2 bis 13 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 15 offenbart.

2.

Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe besteht gemäß Seite 2, Absatz 3 der geltenden Beschreibung darin, eine Anordnung nach dem Oberbegriff

des Anspruchs 1 so zu verbessern, dass zwischen dem Drehring und dem Festring ein einfach aufgebautes und leicht montier- oder demontierbares Rollenlager

geschaffen wird.

Diese Aufgabe wird durch die im Anspruch 1 gekennzeichneten Merkmale gelöst.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

a)

Der gewerblich anwendbare Drehschieber als einstellbares Regelorgan für

eine Dampfentnahme bei einer Dampfturbine nach dem Patentanspruch 1 ist in

der Gesamtheit seiner Merkmale aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften bekannt und somit neu, wie es sich auch aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

b)

Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Aus der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 berücksichtigten DE 42 14 775 A1

ist eine Dampfturbine mit einem Drehschieber bekannt. Zur Lagerung des Regelorgans für die Dampfentnahme ist bei dieser bekannten Lösung ein horizontal

geteilter Wälzlagerring vorgesehen, wobei zur Verbindung der beiden Lagerringhälften Flansche (Drehschieber-Teilfugenflansche 13) vorgesehen und beschrieben sind. Da eine andere als die oben genannte Verbindung der beiden Lagerringhälften in der DE 42 14 775 A1 nicht offenbart wird, vermag diese Druckschrift

dem Fachmann - einem Fachhochschulingenieur der Fachrichtung „Allgemeiner

Maschinenbau“ mit mehrjähriger Berufspraxis auf dem Gebiet der Lagerung drehbarer Bauteile bei Dampfturbinen - mangels eines Vorbildes keinen Hinweis in

Richtung der kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1 zu geben, nämlich eine spezielle konstruktiv näher definierte, schraubenlose Verklammerung der

beiden Lagerringhälften zu ermöglichen.

Aber auch durch die zusätzliche Kenntnis des weiteren Standes der Technik wird

der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nicht nahegelegt, wenngleich aus der

deutschen Offenlegungsschrift 21 44 887 bereits eine formschlüssige Verbindung

von zwei Axiallagerhälften bekannt ist. Diese formschlüssige Verbindung wird gemäß der Beschreibung (S 2, Abs 2) durch ineinandergreifende Vorsprünge und

Ausnehmungen realisiert, die hakenförmig oder druckknopfartig ausgebildet sind.

Gemäß dem Text ab Seite 3, Zeile 4 ff sind in Figur 1 druckknopfartig ineinandergreifende Vorsprünge dargestellt, wobei die aneinanderstoßenden Stirnflächen der

Vorsprünge vorzugsweise keilförmig ausgebildet sind, um eine Selbstzentrierung

der beiden Käfighälften zu bewirken. Aufgrund dieser keilförmigen Vorsprünge

können die Lagerhälften nur durch eine radiale Verschiebung ineinandergefügt

werden. Entsprechend sind auch die Vorsprünge und Ausnehmungen in Figur 1

ohne zumindest erkennbare, über die Materialelastizität hinausgehende Hinterschneidungen ausgebildet, so dass ein radiales Zusammenfügen der beiden Käfighälften ermöglicht wird. Damit betrifft aber die in der deutschen Offenlegungsschrift 21 44 887 dargestellte und beschriebene Verbindung zweier Axiallagerkäfighälften eine grundsätzlich andere konstruktive Lösung als sie mit dem Anmeldungsgegenstand realisiert wird. Die deutsche Offenlegungsschrift vermag keinen

Hinweis auf einen „kopfförmigen Haltezapfen“ zu geben, mit dem im Gegensatz

zur bekannten Lösung aufgrund der Kopfform mit ihren Hinterschneidungen auch

Zugkräfte übertragen werden können, und eine Verbindung der beiden Käfighälften durch axiale Verschiebung ist nicht nur nicht nahegelegt, sondern es wird

durch die keilförmigen Vorsprünge in der DE-OS vielmehr ein radiales Zusammenfügen zwingend vorgeschrieben. Damit vermag die deutsche Offenlegungsschrift 21 44 887 aufgrund ihrer andersartigen konstruktiven Lösung dem Fachmann - auch nicht in Verbindung mit der DE 42 14 775 A1 - keine Anregung zu

geben, in Richtung der anmeldungsgemäßen Lehre vorzugehen.

Die übrigen

im Verfahren befindlichen Druckschriften, die deutschen

Offenlegungsschriften 21 18 134 und 41 25 730 sowie die US-PS 1 330 158

kommen dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht näher, als die oben bereits im einzelnen abgehandelten Druckschriften. Sie wurden auch im Prüfungsverfahren ausschließlich zu Unteransprüchen genannt und zeigen lediglich Einzelmerkmale des Anmeldungegenstandes. So zeigen die deutsche Offenlegungsschrift 41 25 730 und die US-Patentschrift 1 330 158 Methoden, um die Wälzkörper am Herausfallen aus dem Käfig zu hindern und die deutsche Offenlegungsschrift 21 18 134 behandelt die Zentrierung eines Axialwälzlagers. Damit sind die

genannten Druckschriften jedoch nicht geeignet, dem Fachmann einen Hinweis

auf die anmeldungsgemäße Lösung zu geben, die sich grundsätzlich mit dem

Einsatz eines geteilten Axiallagers befaßt, das in keiner dieser letztgenannten drei

Druckschriften angesprochen wird.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es dem Fachmann bei Zusammenschau des nachgewiesenen Standes der Technik unter Einsatz seines durchschnittlichen fachüblichen Könnens mangels geeigneter Hinweise in Richtung der

Lehre des Patentanspruchs 1 im Stand der Technik nicht möglich war, ohne erfinderische Tätigkeit zur Gesamtheit der im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale

zu gelangen.

4.

Die Patentansprüche 2 bis 13 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 und

sind in Verbindung mit diesem ebenfalls gewährbar.

Dr. Lischke

Heyne

Schmidt-Kolb

Sperling

Cl