Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 30.06.2004 – 7 W (pat) 44/02

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Juni 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 14 488

… 6.70

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dr.-Ing.

Pösentrup

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der

Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

21. Mai 2002 aufgehoben und das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerden der Einsprechenden III und IV sind gegen den Beschluß der

Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Mai 2002

gerichtet, mit dem das Patent 197 14 488 nach Prüfung der vier Einsprüche mit

den am 6. August 1999 vorgelegten Patentansprüchen 1 bis 13 beschränkt aufrechterhalten worden ist. Im Einspruchsverfahren sind die Widerrufsgründe einer

fehlenden Patentfähigkeit und einer unzureichenden Offenbarung der Erfindung

geltend gemacht worden.

Zum Stand der Technik ist im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt ua die europäische Patentschrift 0 304 742 genannt worden. Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende III noch auf die europäische Offenlegungsschrift 0 299 337 hingewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen, übereinstimmend,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Hilfsweise erklärt sie die Teilung des Patents.

Der dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegende, am 6. August 1999 vorgelegte Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zum Erwärmen von Kraftstoff vor dem Einspritzen in

eine Brennkraftmaschine mit folgenden Schritten:

-

-

-

-

-

der Kraftstoff wird über eine Kraftstoffzuleitung einer Kraftstoffpumpe zugeführt,

der Kraftstoff wird von der Kraftstoffpumpe auf einen für die

Einspritzung erforderlichen Druck verdichtet und in einen

Kraftstoffspeicher geleitet,

die Kraftstoffpumpe wird eingangsseitig volumenstromgeregelt,

ein Teil des verdichteten Kraftstoffes wird in die Brennkraftmaschine eingespritzt,

ein weiterer Teil des verdichteten Kraftstoffes wird über ein

Ventil entspannt und anschließend mindestens teilweise über

eine Kraftstoffzuleitung der Kraftstoffpumpe wieder zugeführt,

-

die Kraftstoffpumpe pumpt bei einer Kraftstofftemperatur vor

der Kraftstoffpumpe, die unter einer Mindesttemperatur liegt,

mehr Kraftstoff in den Kraftstoffspeicher als aufgrund des im

Kraftstoffspeicher herrschenden Druckes für den gewünschten Betrieb der Brennkraftmaschine notwendig ist,

-

der Kraftstoffpumpe wird bei einer Kraftstofftemperatur, die

über einer Mindesttemperatur liegt, nur soviel Kraftstoff zugeführt, daß sich im Kraftstoffspeicher der erforderliche Kraftstoffdruck einstellt."

Laut Beschreibung (Sp 1 Z 30 bis 33) soll die Aufgabe gelöst werden, ein einfaches Verfahren zur Erwärmung des Kraftstoffes und eine konstruktiv einfach ausgebildete Kraftstoffeinspritzanlage bereitzustellen.

Zum Wortlaut der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 sowie

des auf eine Kraftstoffeinspritzanlage zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 gerichteten Anspruchs 4 und der darauf rückbezogenen Ansprüche 5 bis

13, eingegangen am 6. August 1999, wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig. Sie sind auch

in der Sache gerechtfertigt. Der Gegenstand des Patents stellt keine patentfähige

Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.

1. Die Patentansprüche 1 bis 13, eingegangen am 6. August 1999, mit denen das

Patent durch den angefochtenen Beschluß beschränkt aufrechterhalten worden

ist, sind zulässig.

Der Anspruch 1 geht zurück auf die erteilten Ansprüche 1 und 4 sowie auf die

Spalte 2, Zeilen 2 bis 4 und 38 bis 46 der Beschreibung des Streitpatents. Der Anspruch 4 geht zurück auf den erteilten Anspruch 5 und die Spalte 2, Zeilen 2 bis 4

der Beschreibung. Die Ansprüche 2 und 3 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2

und 3, die Ansprüche 5 bis 13 entsprechen den erteilten Ansprüchen 6 bis 14.

Die Erfindung ist in dem angefochtenen Patent nach Überzeugung des Senats so

vollständig und deutlich offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann. Das ist

von den Einsprechenden zuletzt auch nicht mehr bestritten worden.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.

Als Fachmann ist hier ein Diplomingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in

der Konstruktion von Brennkraftmaschinen, insbesondere der Konstruktion von

Hochdruckeinspritzanlagen für Diesel-Brennkraftmaschinen anzusehen.

In der europäischen Patentschrift 0 304 742 ist ein Verfahren zum Erwärmen von

Kraftstoff vor dem Einspritzen in eine Brennkraftmaschine beschrieben, bei dem

der Kraftstoff über eine Kraftstoffzuleitung einer Kraftstoffpumpe 4 zugeführt wird,

die den Kraftstoff auf den für die Einspritzung erforderlichen Druck verdichtet und

in eine gemeinsame zu den Einspritzventilen führende Leitung 5 b fördert. Der

Druck in dieser Leitung wird über ein Druckregelventil 10 geregelt. Eine solche

Leitung stellt einen Speicher dar, aus dem der von den Einspritzventilen in die

Brennkraftmaschine eingespritzte Kraftstoff entnommen wird (vgl Anspruch 13 des

angefochtenen Patents in der Fassung vom 6. August 1999). Wie bei dem Verfahren nach dem angefochtenen Patent wird bei dem bekannten Verfahren ein Teil

des verdichteten Kraftstoffs in die Brennkraftmaschine eingespritzt und ein weiterer Teil über das Ventil 10 entspannt und anschließend mindestens teilweise der

Kraftstoffzuleitung vor der Kraftstoffpumpe wieder zugeführt. Die Kraftstoffpumpe

pumpt somit mehr Kraftstoff in den Kraftstoffspeicher bzw die zu den Einspritzventilen führende Leitung als für die Einspritzung in die Brennkraftmaschine notwendig ist.

Somit unterscheidet sich das Verfahren nach Anspruch 1 von dem bekannten

Verfahren dadurch, daß die Kraftstoffpumpe eingangsseitig volumenstromgeregelt

ist und daß der Kraftstoffpumpe bei einer Kraftstofftemperatur, die über einer Mindesttemperatur liegt, nur soviel Kraftstoff zugeführt wird, daß sich im Kraftstoffspeicher der erforderliche Kraftstoffdruck einstellt.

Die europäische Patentschrift 0 304 742 enthält jedoch bereits Hinweise dahingehend, die Menge des der Kraftstoffpumpe zugeführten Kraftstoffes zu vermindern,

um bei hohen Umgebungstemperaturen die Notwendigkeit einer Kühlung des in

den Kraftstofftank zugeführten Kraftstoffes zu vermeiden (Sp 1 Z 58 bis Sp 2 Z 20,

Sp 2 Z 33 bis 37, Sp 3 Z 29 bis 32 und 51 bis 57). Der Fachmann erhält also aus

der Druckschrift die unmittelbare Anregung, das Verfahren zur Förderung des

Kraftstoffs so anzulegen, daß über die zur Einspritzung in die Brennkraftmaschine

erforderliche Menge hinaus nur soviel Kraftstoff verdichtet wird, wie zur Erwärmung des Kraftstoffs auf die gewünschte Temperatur benötigt wird.

Ein Kraftstofffördersystem, bei dem ausdrücklich mittels einer eingangsseitig volumenstromgeregelten Kraftstoffpumpe nur soviel Kraftstoff gefördert wird, wie

unmittelbar zur Einspritzung in die Brennkraftmaschine benötigt wird, ist aus der

europäischen Offenlegungsschrift 0 299 337 bekannt. Der Fachmann hat somit

keine Schwierigkeiten, die Andeutungen und kurzen Hinweise auf eine Reduzierung der von der Kraftstoffpumpe geförderten Kraftstoffmenge in der europäischen

Patentschrift 0 304 742 zu verstehen und umzusetzen. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus

dem Stand der Technik.

Das Gleiche gilt auch für das Verfahren nach einem Patentanspruch, in den

zusätzlich das Merkmal aus dem Anspruch 2 vom 6. August 1999 aufgenommen

ist. Danach soll das Ventil, über das Kraftstoff entspannt und anschließend

mindestens teilweise vor der Kraftstoffpumpe wieder zugeführt wird, nur dann

geöffnet werden, wenn die Kraftstofftemperatur unter einer Mindesttemperatur

liegt. Da in der europäischen Patentschrift 0 304 742 bereits beschrieben ist, daß

erwärmter Kraftstoff vor der Kraftstoffpumpe mittels eines

thermostatisch

gesteuerten Ventils nur bei Bedarf zugeführt wird und daß die Kraftstoffförderung

der Kraftstoffpumpe bei hohen Temperaturen reduziert wird, ist es für den Fachmann ummittelbar naheliegend, das Ventil zur Rückführung des Kraftstoffs nur

dann zu öffnen, wenn eine Erwärmung des Kraftstoffs erforderlich ist, dh, wenn die

Kraftstofftemperatur unter einer Mindesttemperatur liegt. Auch ein aus den

Ansprüchen 1 und 2 vom 6. August 1999 zusammengezogener Anspruch, dessen

Vorlage im Rahmen eines Hilfsantrags die Patentinhaberin für den Fall, daß

dieses zweckdienlich sei, in der mündlichen Verhandlung angeboten hat, ist daher

nicht gewährbar.

Da über das Patent nur einheitlich entschieden werden kann, war es bei dieser

Sachlage zu widerrufen. Auf die übrigen Patentansprüche brauchte nicht eingegangen zu werden. Im übrigen hat der Senat auch in diesen Ansprüchen vom

6. August 1999 nichts Patentfähiges gesehen.

Tödte

Eberhard

Köhn

Pösentrup

Hu