Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 07.07.2004 – 19 W (pat) 52/02
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
Aktenzeichen
Verkündet am
7. Juli 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 17 176. 1-34
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2004 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Phys. Dr. Mayer als Vorsitzendem und der Richter Schmöger,
Dr.-Ing. Kaminski und Dr.-Ing. Scholz 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse H 05 B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
18. Juni 2002 aufgehoben und das Patent erteilt.
Be z e i c h n u n g :
Induktionskochplatte mit von Generatoren gespeisten Induktionsheizelementen.
A n m e l d e t a g :
7. April 2000.
P r i o r i t ä t :
Frankreich, 9. April 1999, Nr. 99 04 450.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 8, sowie sechs Seiten Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2004,
ferner Zeichnungen Figuren 1 bis 3 A gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 05 B - hat die
am 7. April 2000 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 18. Juni 2002 mit
der Begründung zurückgewiesen, dass der Patentanspruch 1 nicht geeignet sei,
zweifelsfrei zu definieren, was unter Schutz gestellt werden soll.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in
der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht.
Die Anmelderin erklärte die
Teilung der Patentanmeldung.
Die Anmelderin stellte den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 8, sowie sechs Seiten Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2004, ferner Zeichnungen Figuren 1 bis 3 A gemäß Offenlegungsschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Induktionskochplatte mit mehreren von Genaratoren (G1, G2)
gespeisten Heizelementen (F1, F2), wobei die Heizelemente
(F1, F2) Induktoren (L1, L'1, L2) umfassen, die Induktoren (L1,
L'1, L2) mit einer gleichen Frequenz gespeist sind und ein erstes (F1) der Heizelemente (F1, F2) eine stärkere Leistung hat
als ein weiteres Heizelement (F2) der Induktionskochplatte, wobei die stärkere Leistung von zumindest zwei geschachtelten Induktoren (L1, L'1) erzeugt wird, die eine auf diese Induktoren
(L1, L'1) ungeachtet der Form und der Position der auf das
Heizelement aufgelegten Auflast aufgebrachte nahezu identische Verbraucherimpedanz besitzen, und wobei eine einzige
Steuerung (CU) die Genaratoren (G1, G2) steuert und die Generatoren (G1, G2) in Resonanzform mit weicher Kommutation
arbeiten."
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Induktionskochplatte mit geringer
oder starker Leistung zu entwickeln, die mit einer einzigen Frequenz arbeitet, um
Schläge zu vermeiden und die Möglichkeit zu schaffen, modulartige Generatoren
von geringer Leistung zu benutzen (S 3, Z 4 bis 7 der geltenden Beschreibung).
Die Anmelderin vertritt die Ansicht, die neu eingereichten Ansprüche ließen nun
erkennen, was unter Schutz gestellt werden solle. Ihr Gegenstand sei auch neu
und nicht nahegelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg,
weil der Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 patentfähig ist.
1. Offenbarung und Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche
Die Patentansprüche 1 bis 8 sind ursprünglich offenbart und zulässig.
Der Patentanspruch 1 setzt sich aus der beglaubigten Übersetzung der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 2 zusammen, ergänzt um die Einfügungen
"geschachtelten", offenbart auf Seite 15, Absatz 5 und "Form und Position der", offenbart auf Seite 11, Absatz 1 der beglaubigten Beschreibungsübersetzung vom
7. Juli 2000.
Die Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen der beglaubigten Übersetzung der ursprünglich eingereichten Ansprüche 4, 6, 8 ,10, 11, 13 und 14, wobei die Ansprüche 6 und 8 klargestellt, in ihrem Offenbarungsgehalt aber nicht geändert sind.
Unter "geschachtelten Induktoren", die der elektromagnetischen Kopplung dienen
sollen (S 15, Abs 5 der Übersetzung) versteht der Fachmann nach Überzeugung
des Gerichts Induktoren, deren Leiter nach Art einer bifilaren Wicklung gemeinsam
gewickelt (= geschachtelt) werden. Bifilare Wicklungen sind dem Fachmann - hier
ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Induktionsheizungen - als optimal gekoppelte Wicklungen bekannt, wobei
auch diese Wicklungen noch einen unvermeidbaren Rest-Streufluss zwischen den
benachbarten Leitern haben und somit keine völlig identischen Induktivitäten bzw.
Impedanzen realisieren können. In diesem Sinn ist nach Auffassung des Senats
auch die Angabe "nahezu identische Verbraucherimpedanzen" im Anspruch 1 zu
verstehen.
Der Beschreibung (beglaubigte Übersetzung S 2, 3 seitenübergreifender Absatz)
entnimmt der Fachmann, dass mit der Formulierung "Generatoren in Resonanzform mit weicher Kommutation arbeiten" die ihm bekannten Resonanzwechselrichter gemeint sind, die gewöhnlich ohne Zwangslöschung (= "harte Kommutation")
mit natürlicher Kommutierung im Stromnulldurchgang (= weiche Kommutation) arbeiten.
Mit diesem Verständnis definiert der Patentanspruch 1 eindeutig, was unter
Schutz gestellt werden soll. Sein Gegenstand ist auch ausführbar, denn nach
Überzeugung des Senats lassen sich auch bei einer Induktionskochplatte die Leiter der beiden Induktoren ohne weiteres gemeinsam wickeln.
2. Neuheit
Die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 ist neu, da aus der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschrift eine Anordnung mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen nicht bekannt ist.
Die US 5 808 280 als einzige im Verfahren befindliche Druckschrift zeigt in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 eine Induktionskochplatte 1
mit einem von mehreren Generatoren G1 bis G3 gespeisten Heizelement, das drei
Induktoren I1 bis I3 umfasst (Fig 1, 2 iVm Sp 2 Z 66 bis Sp 3 Z 11). Die Induktoren
werden dabei mit der gleichen Frequenz gespeist (Sp 2 Z 19 bis 22, Sp 5 Z 11
bis 16, Anspruch 2). Die Leistung wird dabei von zumindest zwei (nämlich drei) Induktoren I1 bis I3 erzeugt.
Bei der bekannten Kochplatte müssen sich die Verbraucherimpedanzen aufgrund
des relativ starken Streuflusses zwischen den beabstandeten Induktoren bei einer
Veränderung von Form und Position der Auflast (Verschieben des Kochgeschirrs,
andere Größe) ungleichmäßig verändern.
Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit weder die Erzeugung
einer stärkeren Leistung durch zumindest zwei geschachtelte Induktoren vorgesehen noch eine ungeachtet der Form und Position der Auflast nahezu identische
Verbraucherimpedanz gegeben. Weiterhin ist der US 5 808 280 nicht zu entnehmen, dass die Generatoren mit weicher Kommutation in Resonanzform arbeiten.
3. Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der US 5 808 280 entnimmt der Fachmann als Schwerpunkt die Realisierung eines Heizelements mit verschiedenen wirksamen Durchmessern für verschieden
großes Kochgeschirr (Sp 1 Z 26 bis Sp 2 Z 49). Hierdurch wird eine einfache Anpassung an Form und Position des Kochgeschirrs als Auflast verwirklicht, die die
Verwendung gleicher Generatoren erlaubt. Der Fachmann hatte keinerlei Anlass,
von dieser wesentlichen Charakteristik der
Induktionskochplatte
in der
US 5 808 280 abzugehen und auf diese Größenanpassung der Induktoren zu verzichten, zumal dort die sich ändernden Verbraucherimpedanzen nur zu einer hinnehmbaren, etwas verminderten Leistungsanpassung führen. Deshalb konnte er
die Induktoren aber auch nicht erfindungsgemäß schachteln, also gemeinsam wickeln, und auch keine Resonanzwechselrichter mit natürlicher, "weicher" Kommutierung einsetzen, denn sie wären bei sich ändernder Resonanzfrequenz nicht
mehr funktionsfähig.
Die Erfinder haben nun erkannt, dass durch die anspruchsgemäße Ausbildung geschachtelter Induktoren Resonanzwechselrichter mit weicher, natürlicher Kommutation verwendet werden können. Denn einer Veränderung oder Verschiebung des
Kochgeschirrs verändern sich die Verbraucherimpedanzen der Induktoren zwar,
aber in gleicher Weise, so dass die Generatoren der nunmehr gemeinsam veränderten Resonanzfrequenz auch gemeinsam nachgeführt werden können. Dafür
gibt es weder im Stand der Technik einen Hinweis noch gehört eine derartige
grundlegende Änderung des aus der US 5 808 280 bekannten Konzepts zum
handwerklichen Können des Fachmanns.
Um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu kommen, bedurfte es somit erfinderischer Überlegungen.
4. Die Induktionskochplatte nach Anspruch 1 ist somit patentfähig.
Damit sind auch die Gegenstände der abhängigen Ansprüche 2 bis 8 patentfähig.
III
Die in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebene Teilungserklärung steht
einer unmittelbaren Erteilung des Restpatents im beantragten Umfang nicht entgegen, nachdem der BGH in seiner Entscheidung "Sammelhefter" vom 30. September 2002 (vgl Mitt 2002, 526 = GRUR 2003, 47) darauf abstellt, die wirksame Teilung eines Patents setze nicht voraus, dass durch die Teilungserklärung ein
gegenständlich bestimmter Teil des Patents definiert werde, der von diesem abgetrennt werde.
Dr. Mayer
Schmöger
Dr. Kaminski
Dr. Scholz
Be