Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 09.07.2004 – 14 W (pat) 46/03
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Juli 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 60 618.4 - 45
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer und der Richterin
Dr. Schuster 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache – unter Zugrundelegung des in
der mündlichen Verhandlung überreichten einzigen Patentanspruchs – zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Die Anmelderin reichte am 11. Dezember 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Gaserzeugendes Cellulosenitratmaterial
für eine Fahrzeuginsassenschutzvorrichtung“
ein, die am 14. August 2002 in Form einer Offenlegungsschrift veröffentlicht
wurde.
Mit Amtsbescheid vom 14. Januar 2003 hat die Prüfungsstelle für Klasse C06D
mitgeteilt, dass der Gegenstand des seinerzeit geltenden Anspruchs 1 in Kenntnis
der Druckschriften
1. Rudolf Meyer, Explosivstoffe, 6. Auflage, VCH Verlagsgesellschaft mbH,
Weinheim, 1985, S 6, 61 bis 63, 253, 281
2. DE 695 03 253 T2
3. DE 43 17 727 C2
4. DE 29 21 212 C2
5. DE 36 10 424 C1
6. Patent Abstracts of Japan 07318300 A
7. DE 198 52 318 A1
8. DE 38 16 797 A1
keine Merkmale aufweise, die Neuheit bzw erfinderische Tätigkeit erkennen ließen. Unabhängig davon handele es sich bei den im ursprünglichen Anspruch 1
genannten Stabilisatoren nicht um Harnstoffe von aromatischen Aminen.
Nachdem innerhalb der gewährten Frist von vier Monaten keine Äußerung der
Anmelderin zur Akte gelangt war, hat die Prüfungsstelle für Klasse C06D des
Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung aus den Gründen des
genannten Amtsbescheides mit Beschluss vom 17. Juni 2003 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verfolgt
ihr Patentbegehren auf der Grundlage des einzigen in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2004 überreichten Patentanspruchs weiter.
Der Patentanspruch lautet:
„Eine Fahrzeuginsassenschutzeinrichtung (10) mit einer aufblasbaren Fahrzeuginsassenschutzeinrichtung (14) und einer Aufblasvorrichtung (12), die zum Aufblasen der Fahrzeuginsassenschutzeinrichtung (14) dient, wobei die Aufblasvorrichtung (12) einen Basisabschnitt (22) und einen Diffusorabschnitt (24) aufweist,
einen Verbrennungsbecher (32) zwischen dem Diffusorabschnitt
(24) und dem Basisabschnitt (22) angeordnet ist und die Aufblasvorrichtung (10) in eine innerhalb des Verbrennungsbechers (32)
gelegene Verbrennungskammer (40) und eine außerhalb des
Verbrennungsbechers (32) gelegene Filterkammer (44) teilt, wobei
die Verbrennungskammer (40) einen gaserzeugendes Material
(18) in der Form einer Vielzahl von gaserzeugenden Scheiben
(54) aufweist, welche eine Zündungskammer (42) umgeben, die
durch ein zweiteiliges, rohrförmiges Zylindergehäuse (59) definiert
ist, das in den Verbrennungsbecher (32) und die Scheiben (54)
passt und einen eine kleine Ladung zündbaren Material enthaltenden Zünder (60) enthält, wobei ferner
das die Scheiben (54) bildende gaserzeugende Material eine einbasige Zusammensetzung ist, welche einen Stabilisator mit mehr
als 2 Gewichtsprozent der einbasigen Zusammensetzung, ausgewählt aus Ethyl-Centralit, 1,1-Diphenylharnstof, 1,1-Diphenyl-3-
Methylharnstoff und Mischungen daraus aufweist.“
Die Anmelderin trägt vor, dass sie noch keine Gelegenheit zu einer sachlichen
Stellungnahme zum Prüfungsbescheid gehabt habe. Die nunmehr beanspruchte,
beschränkte Vorrichtung sei noch nicht geprüft.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Patentbegehrens auch begründet. Sie führt zu dem im Tenor
angegebenen Ergebnis.
Bezüglich der ursprünglichen Offenbarung des geänderten Patentbegehrens bestehen keine Bedenken (S 8 Z 25 bis 29, S 9 Z 4 bis 15, S 9 Z 27 bis 32 der Übersetzung der ursprünglich eingereichten Beschreibung iVm den ursprünglichen Ansprüchen 1 u 2).
Die von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung eingereichte Fassung des
einzigen Anspruches kann somit (unter Eliminierung sprachlicher Unzulänglichkeiten) als geeignete Grundlage für den Fortgang des Verfahrens dienen.
Das Patentbegehren hat allerdings im Beschwerdeverfahren durch den Einbezug
weiterer konstruktiver Merkmale der Fahrzeuginsassenschutzvorrichtung eine wesentliche Änderung erfahren:
Nach bisheriger Aufgabe und Lösung war es Ziel der Anmeldung, Cellulosenitrat,
welches sich mit der Zeit zersetzt, durch den Einsatz eines Stabilisators haltbarer
zu machen. Dadurch sollte die einbasige Zusammensetzung für die Verwendung
als gaserzeugendes Mittel in einer Fahrzeuginsassenschutzeinrichtung dahingehend verbessert werden, dass ihre Zersetzung verzögert wird, selbst wenn sie
Temperaturen über 65°C ausgesetzt wird (S 2 Abs 2 iVm 4 Abs 4).
Die Fahrzeuginsassenschutzvorrichtung selbst war in den zuvor geltenden Patentansprüchen durch bauliche Details nicht näher beschrieben, weshalb für die
Prüfungsstelle auch keine Veranlassung bestand, diese bei ihrer Recherche zu
berücksichtigen. Durch die Aufnahme von Merkmalen der Fahrzeuginsassenschutzvorrichtung ausschließlich aus der Beschreibung hat der Anmeldungsgegenstand jedoch einen anderen Schwerpunkt erhalten.
Er bedarf nach Auffassung des Senates einer Prüfung, welche die Prüfungsstelle
schon im Hinblick auf eine eventuelle Nachrecherche besser durchführen kann als
das Bundespatentgericht. Denn die bisher ins Verfahren eingeführten Druckschriften ermöglichen noch keine abschließende Beurteilung des Vorbringens der
Anmelderin, weil sie sich, wie ausgeführt, vorrangig mit der Zusammensetzung
des gaserzeugenden Materials ua für eine Fahrzeuginsassenschutzvorrichtung
befassen.
Nach Auffassung des Senats kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass unter
Berücksichtigung der nunmehr durch weitere gegenständliche, nicht chemische
Aspekte betreffende Merkmale gekennzeichneten Fahrzeuginsassenschutzvorrichtung die Patentfähigkeit der Vorrichtung zuzuerkennen sein wird.
Dabei wird die zuständige Prüfungsstelle zu berücksichtigen haben, dass das
Merkmal, wonach das gaserzeugende Material eine einbasige Zusammensetzung
ist, welche einen Stabilisator mit mehr als 2 Gewichtsprozent der einbasigen Zusammensetzung, ausgewählt aus Ethyl-Centralit, 1,1-Diphenylharnstoff, 1,1-
Diphenyl-3-Methylharnstoff und Mischungen daraus aufweist, die erfinderische
Tätigkeit nach Überzeugung des Senates hätte nicht stützen können. Denn in der
zur Druckschrift (3) korrespondierenden Offenlegungsschrift DE 43 17 727 A1, welche abweichend von (3) vorveröffentlicht ist, sind sowohl einbasige wie zweibasige
Treibpulver für Fahrzeuginsassenschutzvorrichtungen beschrieben (Sp 3 Z 34 bis
45). Asymmetrisches Carbanilid (=1,1-Diphenylharnstoff) wird zwar wörtlich genommen als Stabilisator für ein zweibasiges Treibpulver eingesetzt (Ansp 14),
doch liest der Fachmann -hier ein Diplomchemiker, der mit der Zusammensetzung
von Treibpulvern befasst und vertraut ist- mit, dass dieser Stabilisator auch in einbasigen Treibpulvern verwendet wird (Sp 5 Z 23 bis 32, vgl auch (4) Ansp 1 iVm S
2 Z 44 bis 47). Die fehlenden Angaben zur Konzentration des Stabilisators kann
der Fachmann ausgehend von diesem Stand der Technik und im Bemühen die
gestellte Aufgabe, ie die Zersetzung von Cellulosenitrat durch geeignete Stabilisatoren in geeigneter Menge zu begrenzen, zu lösen, anhand weniger Routineversuche ermitteln.
Bei dieser Sachlage erscheint es sachgerechter, mit der Durchführung des weiteren Verfahrens die zuständige Prüfungsstelle zu betrauen. Daher war dem Antrag
der Anmelderin zu folgen und die Sache – auch zur Vermeidung eines Instanzverlustes – ohne eigene Sachentscheidung gemäß PatG § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 1 u
3 zur weiteren Behandlung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (Schulte PatG 6. Aufl § 79, Rdn 14,15,17,19 bis 21, 24 bis 26).
Schröder
Wagner
Harrer
Schuster
Na