Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 12.07.2004 – 34 W (pat) 704/02

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 704/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent DE 42 02 990

mit der Bezeichnung

„Speicherbehälter eines Warmwasserbereiters“

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie die Richter

Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten. 10.99

G r ü n d e

I

Gegen das am 20. April 2000 veröffentlichte Patent DE 42 02 990 haben die

Firmen

und

A… GmbH in N…,

(Einsprechende I) am 24. Juni 2000

J… GmbH u. Co. in R…, (Einsprechende II) am 20. Juli 2000

Einspruch erhoben.

Die Einsprechenden haben mehrere Druckschriften genannt und geltend gemacht,

der beanspruchte Speicherbehälter sei nicht neu bzw ergebe sich für den Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit aus dem Stand der Technik.

Die Einsprechende II hat mit Schriftsatz vom 13. Mai 2002, eingegangen am

15. Mai 2002, die Entscheidung über den Einspruch durch den Beschwerdesenat

des Bundespatentgerichts gemäß § 147 Abs 2 Satz 2 PatG beantragt.

Die Einsprechende II hat mit Schriftsatz vom 10. März 2004, eingegangen am

11. März 2004, ihren Einspruch zurückgenommen. Die Einsprechende I hat mit

Schriftsatz vom 25. Mai 2004, eingegangen am 25. Mai 2004, ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten.

Sie sieht die Neuheit und erfinderische Qualität des Gegenstands des Patents als

gegeben an.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche und wegen der Einzelheiten wird auf

die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen.

Die zurückgezogenen Einsprüche waren zulässig.

II

Die Prüfung des angegriffenen Patents durch den Senat gemäß § 147 Abs 3 PatG

hat ergeben, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem aufgezeigten

Stand der Technik patentwürdig ist. Anspruch 1 hat somit Bestand.

Die auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 haben als Unteransprüche

ebenfalls Bestand.

Das Patent war somit in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Einer Begründung bedarf es nicht (BPatG; PMZ 2004, 60).

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Ihsen

Bb