Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 13.07.2004 – 23 W (pat) 4/03

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Juli 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 56 832.7-33

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und

Dipl.-Phys. Lokys 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 01 L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. November 2002 aufgehoben.

Die Sache wird auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2004 überreichten Ansprüche 1 bis 6 zur

weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen, wobei der Anmelderin die Formulierung von weiteren Nebenansprüchen vorbehalten bleibt, die auf die Figuren 14 bis 16 gemäß der am 18. Januar 2001 eingereichten

Zeichnung gerichtet sind.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 L des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 16. November 2000 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Halbleiterbauteil-Moduleinheit", für die die Priorität einer Patentanmeldung in den

Vereinigten Staaten von Amerika vom 17. November 1999 (Aktenzeichen 166148)

in Anspruch genommen ist, durch Beschluß vom 11. November 2002 aus den

Gründen des Bescheids vom 10. April 2002 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen,

nachdem sich die Anmelderin zu diesem Bescheid trotz Erinnerungsschreibens

vom 17. September 2002 auch innerhalb der darin gesetzten Äußerungsfrist in der

Sache nicht geäußert hat.

Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik die Druckschriften

-

-

DE 35 38 933 A1 (Druckschrift 1) und

DE 693 25 953 T2 (Druckschrift 2)

in Betracht gezogen worden.

In den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ist zum Stand der Technik zudem

die

-

US-Patentschrift 5 408 128 (Druckschrift 3)

genannt.

In dem vorgenannten Bescheid ist ausgeführt, daß der Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der

DE 35 38 933 A1 (Druckschrift 1) nicht neu sei.

Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 6 weiter und vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik einschließlich der von ihr vorgelegten

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deutschen Offenlegungsschrift 198 54 180 (Druckschrift 4)

patentfähig sei.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. November 2002 aufzuheben und die Sache auf der Grundlage der in der mündlichen

Verhandlung vom 13. Juli 2004 überreichten Ansprüche 1 bis 6

zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückzuverweisen, wobei die Formulierung von weiteren Nebenansprüchen gerichtet auf die Figuren 14 bis 16 gemäß der

am 18. Januar 2001 eingereichten Zeichnung vorbehalten

bleibt.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 lauten:

"1. Halbleiterbauteil-Moduleinheit mit:

einem Kühlkörper (21), der eine obere Oberfläche und eine

untere Oberfläche aufweist,

einem planaren thermisch leitenden Substrat (22) mit einer

oberen Oberfläche, auf der mindestens ein Halbleiterbauteil

befestigt ist, und mit einer unteren Oberfläche, die thermisch mit der oberen Oberfläche des Kühlkörpers (21) verbunden ist,

einer Leiterplatte (27A), die oberhalb der oberen Oberfläche

des thermisch leitenden Substrats (22) und mit Abstand von

dieser angeordnet ist, mit einer oberen Oberfläche, an der

mindestens ein Bauteil (15) befestigt ist, das mit dem Halbleiterbauteil auf dem thermisch leitenden Substrat (22) verbunden ist, und mit einer unteren Oberfläche, die dem thermisch leitenden Substrat (22) zugewandt ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß das thermisch leitende Substrat (22) kleinflächiger als

die Leiterplatte (27A) ausgebildet ist,

daß eine Umschließungseinrichtung (20) aus Isoliermaterial

zwischen der unteren Oberfläche der Leiterplatte (27A) und

der oberen Oberfläche des thermisch leitenden Substrats

(22) angeordnet ist, die einen Raum zwischen der Leiterplatte (27A) und dem thermisch leitenden Substrat (22) umschließt und zumindest eine Durchkontaktierung (30) zur

elektrischen Verbindung des zumindest einen Halbleiterbauteils auf dem thermisch leitenden Substrat (22) mit dem

zumindest einen Bauteil (15) auf der Leiterplatte (27A) aufweist, wobei die Durchkontaktierung (30) durch zumindest

einen Kontaktierungsdraht (40) mit dem zumindest einen

Halbleiterbauteil auf dem thermisch leitenden Substrat (22)

verbunden ist.

2. Halbleiterbauteil-Moduleinheit nach Anspruch 1, dadurch

gekennzeichnet, daß die Leiterplatte (27A) an der oberen

Oberfläche des Kühlkörpers (21) außerhalb des thermisch

leitenden Substrats (22) befestigt ist.

3. Halbleiterbauteil-Moduleinheit nach Anspruch 2, dadurch

gekennzeichnet, daß die Leiterplatte (27A) auf dem Kühlkörper (21) mit zumindest einem Abstandsstück gehaltert

und mittels einer Schraube befestigt ist.

4. Halbleiterbauteil-Moduleinheit nach Anspruch 1, dadurch

gekennzeichnet, daß der von der Umschließungseinrichtung (20) umschlossene Raum zwischen der Leiterplatte

(27A) und dem thermisch leitenden Substrat (22) ein Vergußmaterial (50) enthält.

5. Halbleiterbauteil-Moduleinheit nach Anspruch 4, dadurch

gekennzeichnet, daß das Vergußmaterial (50) ein Gel ist.

6. Halbleiterbauteil-Moduleinheit nach einem der Ansprüche 1

bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß das thermisch leitenden Substrat (22) ein isoliertes Metallsubstrat ist."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet; denn entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag ist der angefochtene Beschluß aufzuheben,

weil die im Zurückweisungsbeschluß genannten Gründe im Hinblick auf das geänderte Patentbegehren nicht mehr zutreffen; die Anmeldung ist mit den in der

mündlichen Verhandlung vorgelegten neugefaßten Patentansprüchen 1 bis 6 zur

weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen,

weil der wesentlich geänderte Gegenstand des Anspruchs 1 noch nicht ausreichend geprüft worden ist.

Zum geltenden Patentbegehren ist folgendes festzustellen.

1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 findet inhaltlich eine ausreichende Stütze im ursprünglichen Patentanspruch 18 in Verbindung mit dem in der ursprünglichen Beschreibung (S 8, le Abs bis S 9, Abs 1 und S 20, le Abs bis S 21, Abs 2) erläuterten Ausführungsbeispiel nach Figur 17. Das Merkmal, wonach das thermisch leitende Substrat (22) kleinflächiger als die Leiterplatte (27A) ausgebildet ist, ist dabei zwar nur den Zeichnungen, insbesondere der Figur 17 entnehmbar, jedoch ist

es insofern in den Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart,

als es bei sämtlichen Ausführungsbeispielen vorgesehen ist (s die Fig 4A, 5B

bis 10B, 13B und 14 bis 18A iVm der ursprünglichen Beschreibung, S 2, Abs 5

und S 16, Abs 2 ("verringerte IMS-Substratfläche")) (vgl hierzu auch BGH

Mitt 1996, 204, 206, li Sp Abs 3 - "Spielfahrbahn").

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 6 entsprechen inhaltlich - in dieser Reihenfolge - den ursprünglichen Ansprüchen 19 bis 23, wobei in den geltenden Unteranspruch 2 entsprechend dem Ausführungsbeispiel nach Figur 17 die Präzisierung

"außerhalb des thermisch leitenden Substrats (22)" aufgenommen worden ist.

2. Im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 wird nach den Angaben der

Anmelderin (Beschreibungseinleitung eingegangen am 21. Dezember 2002, S 1,

le Abs bzw Beschwerdebegründung vom 20. Dezember 2002, S 1, Abs 2) von einer Halbleiterbauteil-Moduleinheit

ausgegangen, wie

sie

aus

der

DE 693 25 953 T2 (Druckschrift 2) bekannt ist (vgl dort den Kühlkörper (Kupferbasis 122), das thermisch leitende Substrat (Leiterplatten 121 aus Keramik oder Aluminiumnitrid) mit den dazugehörigen Halbleiterbauteilen (IGBT-Elemente T3 und

T6) und die Leiterplatte (131) nebst den zugehörigen Halbleiterbauteilen (aktive

Halbleiterelemente IC3 und IC6) in den Fig 6 und 7 mit dazugehöriger Beschreibung auf S 11, Abs 2 bis S 12, Abs 2 iVm S 9, Abs 1 und S 10, Abs 2).

Gemäß der am 21. Dezember 2002 eingegangenen Beschreibungseinleitung (S 1,

le Abs bis S 2, Abs 1) weist diese bekannte gattungsgemäße Halbleiterbauteil-Moduleinheit den Nachteil auf, daß sowohl das Substrat als auch die Leiterplatte in

einem Gehäuse angeordnet sind, das zum Schutz vor Umwelteinflüssen hermetisch abgeschlossen sein muß. Hierdurch ergebe sich ein relativ großes Gehäuse,

da nicht nur die auf dem Substrat befestigten Halbleiterbauteile geschützt würden,

sondern auch die Leiterplatte, die zusätzliche Bauelemente trage.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Halbleiterbauteil-Moduleinheit der gattungsgemäßen Art zu schaffen, die sowohl die Hochleistungs- als auch die Kleinleistungs-

Halbleiterbauteile aufnimmt, wobei gleichzeitig die Gehäusegröße verringert wird

und die Anzahl und Länge von Zwischenverbindungen zu einem Minimum gemacht wird (Beschreibungseinleitung eingegangen am 21. Dezember 2002, S 2,

Abs 2).

Diese Aufgabe wird mit der Halbleiterbauteil-Moduleinheit nach dem geltenden

Patentanspruch 1 gelöst. Denn die Gehäusegröße ist dabei gegenüber dem gattungsbildenden Stand der Technik nach der Druckschrift 2 ersichtlich dadurch verringert, daß die Gehäusefunktion von der Leiterplatte (27), der Umschließungsvorrichtung (20) und dem thermisch leitenden Substrat (22) wahrgenommen wird,

wodurch das zusätzliche Gehäuse nach der Druckschrift 2 eingespart wird (vgl

hierzu auch die Beschreibung, S 21, Abs 2). Auch ist die Anzahl und Länge der

Zwischenverbindungen durch die mit zumindest einer Durchkontaktierung versehene Umschließungseinrichtung (20) minimiert (vgl die ursprüngliche Beschreibung, S 21, Abs 1 und S 9, Abs 1 iVm S 1, vorle Abs und S 2, Abs 5 und 6).

3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist zwar durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nach den Druckschriften 1 bis 4 insofern

nicht patenthindernd getroffen, als sich in keiner dieser Druckschriften ein Hinweis

in Richtung einer Umschließungseinrichtung mit zumindest einer Durchkontaktierung im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1 findet. Da der dem geltenden Patentanspruch 1 inhaltlich weitgehend entsprechende ursprüngliche Nebenanspruch 18 jedoch hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für eine Patenterteilung noch nicht abschließend geprüft worden ist (s Prüfungsbescheid vom

10. April 2002), wird die Sache antragsgemäß zur weiteren Prüfung im Rahmen

der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 6 an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen (PatG § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 1

und 3). Die Anmelderin behält sich vor, Nebenansprüche - nur - zu den Ausführungsformen nach den Figuren 14 bis 16 der am 18. Januar 2001 eingereichten

Zeichnung zu formulieren, weil die Ausführungsformen nach den Figuren 1A

bis 13B vollständig aus der Druckschrift 4 bekannt sind. Die erforderliche Nachrecherche wird daher insbesondere auch die IPC-Klasse H 05 K 7/20 mit einzubeziehen sein, der die Druckschrift 4 zugeordnet ist.

Dr. Tauchert

Dr. Gottschalk

Knoll

Lokys

Be