Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 14.07.2004 – 28 W (pat) 169/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 399 16 996
hier: Gegenstandswert
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richter Paetzold und von Schwichow
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
10.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
Das Beschwerdeverfahren hat sich durch die Rücknahme der Beschwerde durch
die Widersprechende erledigt. Der anwaltliche Vertreter der Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, den Streitwert festzusetzen.
Die Widersprechende hat sich hierzu nicht geäußert.
Auf Seiten der Markeninhaberin war ein Rechtsanwalt tätig, so dass die Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 10 Abs 1 BRAGO erfolgen kann (vgl
BPatGE 40, 182, 183 f; 41, 6 ff; GRUR 1999, 65; Althammer/Ströbele, MarkenG,
7. Aufl, § 71 Rdnr 44), wonach sich der am 3. Februar 2004 gestellte Antrag richtet.
Für das vorliegende Widerspruchsverfahren ist die Festsetzung eines Gegenstandswerts in Höhe von … € angemessen. Die Wertfestsetzung erfolgt
nach billigem Ermessen gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO (bzw jetzt § 23 Abs 3
RVG) und richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Markeninhaberin
am Bestand ihrer angegriffenen Marke (vgl Althammer/Ströbele aaO, § 71,
Rdnr 44). Besondere werterhöhenden Umstände, wie zB die Benutzung der jüngeren Marke sind nicht bekannt, so dass hier vom Regelfall auszugehen ist (vgl PA-
VIS, zB BPatG 29 W (pat) 112/97, 24 W (pat) 226/97).
Stoppel
Paetzold
von Schwichow
Pü