Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 14.07.2004 – 7 W (pat) 46/02

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Juli 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 04 677

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Tödte, der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing.

Frühauf 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

24. Mai 2002 aufgehoben und das Patent widerrufen.

G r ü n d e

Gegen das Patent 198 04 677 mit der Bezeichnung

Verfahren zum Betreiben einer Brennkraftmaschine

hat die

M… AG in F…,

deren Rechtsnachfolgerin die Beschwerdeführerin ist,

Einspruch erhoben.

Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent-

und Markenamts mit Beschluss vom 24. Mai 2002 das Patent 198 04 677 aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Sie nennt noch die deutsche Offenlegungsschrift 196 19 336 und macht geltend,

dass die Patentansprüche 1 und 2 wegen mangelnder Neuheit und die Patentansprüche 3 bis 7 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit zu widerrufen sind. Sie

beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Sie beantragt sinngemäß,

das Patent aufrechtzuerhalten.

Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

Verfahren zum Betreiben einer Brennkraftmaschine, bei dem die

Einspritzzeit eines Einspritzventils in Abhängigkeit von einer

Druckdifferenz zwischen einem ventileinlaßseitigem Einspritzdruck

und ventilauslaßseitigem Gegendruck bestimmt wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

-

-

-

-

ein Umgebungsdruck bestimmt wird,

ventileinlaßseitig ein Pumpendruck von einem Druckregler

konstant gehalten wird, dessen Druckbezugspunkt der Umgebungsdruck ist,

ventilauslaßseitig der Gegendruck (P2) bestimmt wird,

die Einspritzzeit für hohe Druckdifferenzen ∆p = P1 – P2 entsprechend verkürzt und für niedrige Druckdifferenzen ∆p entsprechend verlängert wird, wobei P1 ein vom Umgebungsdruck abhängiger Wert ist.

Dem Patent liegt nach der Patentschrift Spalte 2, Zeilen 9 bis 12 die Aufgabe

zugrunde, apparativ aufwendige Maßnahmen zur Anpassung des Förderdrucks im

Brennstoffzulauf zu vermeiden und insbes. ein Verfahren zur Steuerung einer

Brennkraftmaschine anzugeben, bei dem die Membransteuerung nicht mehr benötigt wird.

Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf Merkmale gerichtet, die das Verfahren zum

Betreiben einer Brennkraftmaschine nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten

sollen.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und sachlich gerechtfertigt. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 stellt keine patentfähige Erfindung dar.

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist gegenüber der deutschen Offenlegungsschrift 196 19 336 nicht mehr neu.

Die deutsche Offenlegungsschrift 196 19 336 beschreibt ein Kraftstoffzumeßsystem für eine Brennkraftmaschine, bei dem die Einspritzzeit eines Einspritzventils

ua in Abhängigkeit von einer Druckdifferenz zwischen einem ventileinlaßseitigen

Einspritzdruck und einem ventilauslaßseitigen Gegendruck bestimmt wird. Dies

geschieht dadurch, dass die Druckdifferenz zwischen dem ventileinlaßseitigen

Einspritzdruck, als pkr bezeichnet, und dem ventilauslaßseitigen Gegendruck, als

Saugrohrabsolutdruck psr bezeichnet, dabei zur Berechnung eines Korrekturfaktors Fdr verwendet wird, der mit einer Grundeinspritzzeit tc multipliziert wird,

um die für den Betriebszustand notwendige Einspritzzeit ti zu bestimmen (vgl

S 3, Zeilen 29 bis 55). Hierfür wird der Umgebungsdruck bestimmt (vgl Fig 3,

Eingabewert pu zur Berechnung des Korrekturfaktors), ventileinlaßseitig ein

Pumpendruck, als delta pdr bezeichnet, von einem Druckregler konstant gehalten, dessen Druckbezugspunkt der Umgebungsdruck ist (vgl S 3, Z 29 bis 33)

ventilauslaßseitig der Gegendruck, als psr bezeichnet, bestimmt (vgl Fig 3, Eingabewert psr zur Berechnung des Korrekturfaktors), und aus diesen Werten der

Korrekturfaktor berechnet (vgl Fig 3).

Die Einspritzzeit wird für hohe Druckdifferenzen ∆p = pkr – psr (beim Patent P1 –

P2) entsprechend verkürzt und für niedrige Duckdifferenzen ∆p entsprechend

verlängert, wobei der Einspritzdruck pkr ein vom Umgebungsdruck pu abhängiger Wert ist. Diese Funktionszusammenhänge ergeben sich aus der Formel für

den Korrekturfaktor Fdr, da der Wert ∆p im Nenner steht. Ist er klein ergibt sich

ein großer Wert für den Korrekturfaktor Fdr und umgekehrt (vgl S 3, Z 42 bis 55)

somit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 aus der deutschen Offenlegungsschrift 196 19 336 bekannt.

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht rechtsbeständig.

Die Patentansprüche 2 bis 7 beinhalten Maßnahmen zur Ausgestaltung des

Verfahrens zum Betreiben einer Brennkraftmaschine nach Patentanspruch 1, die

im Rahmen fachmännischen Handelns liegen. Sie sind deshalb ebenfalls nicht

rechtsbeständig.

Tödte

Eberhard

Köhn

Frühauf

Hu