Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 15.07.2004 – 34 W (pat) 706/02

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Juli 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 29 939

… 6.70

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und

Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Die Einsprechende ist der Auffassung, der Gegenstand des erteilten Patents

100 29 939 (Streitpatent) sowie der nun noch geltenden Patentansprüche nach

Hauptantrag und Hilfsanträgen sei nach den §§ 1-5 PatG nicht patentfähig.

Zur Begründung stützt sie sich unter anderem auf die Druckschriften:

E1 DE 196 41 048 A1 und

E3a DE 29 02 352 A1.

Der Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 7. Juni 2002 den Antrag gestellt, dass

der Beschwerdesenat des BPatG über den Einspruch entscheidet. Sie beantragt,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 12 und Beschreibung Spalten 1 bis 10,

eingegangen am 8. Juli 2004, Zeichnung gemäß Patentschrift;

hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 12 und Beschreibung Spalten 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen am 8. Juli 2004,

Zeichnung gemäß Patentschrift; weiter hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 8 und Beschreibung Spalten 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnung

gemäß Patentschrift; weiter hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis

8 und Beschreibung Spalten 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnung gemäß Patentschrift.

Die geltenden Patentansprüche 1 nach den gestellten Anträgen lauten:

Hauptantrag:

Fördervorrichtung zum Fördern von Fahrzeugkarosserien (102)

durch einen Behandlungsbereich zur Oberflächenbehandlung der

Fahrzeugkarosserien (102), umfassend einen Förderer mit mehreren, längs einer Förderrichtung (142) aufeinanderfolgenden Halterungen (176), der die an jeweils einer Halterung (176) gehaltenen

Fahrzeugkarosserien (102) in den Behandlungsbereich (114) einbringt, durch den Behandlungsbereich (114) fördert und aus dem

Behandlungsbereich (114) wieder ausbringt, wobei der Behandlungsbereich (114) ein Flüssigkeitsbad ist und die Fahrzeugkarosserien (102) vollständig in das Flüssigkeitsbad eingetaucht werden

und durch Translationsbewegung der jeweiligen Halterung (176) in

horizontaler Richtung durch das Flüssigkeitsbad bewegbar sind,

dadurch gekennzeichnet, daß

die Halterungen (176) mittels jeweils eines mit der jeweiligen Halterung (176) mitbewegten Antriebsmotors (150) um eine Drehachse der jeweiligen Halterung (176) drehbar sind, wobei die Drehbewegung jeder Halterung (176) gemäß einem für die jeweilige Halterung (176) in Abhängigkeit von dem Typ der an der jeweiligen

Halterung (176) gehaltenen Fahrzeugkarosserie (102) spezifisch

vorgegebenen Drehbewegungsablauf steuerbar ist,

an jeder Halterung (176) eine Steuereinrichtung mit einem Steuerprozessor angeordnet ist und

den Steuerprozessoren Daten von einer nicht mit den Halterungen (176) mitbewegten Drehbewegungsablauf-Vorgabeeinrichtung

übermittelt werden.

Hilfsantrag 1:

Fördervorrichtung zum Fördern von Fahrzeugkarosserien (102)

durch einen Behandlungsbereich zur Oberflächenbehandlung der

Fahrzeugkarosserien (102), umfassend einen Förderer mit mehreren, längs einer Förderrichtung (142) aufeinanderfolgenden Halterungen (176), der die an jeweils einer Halterung (176) gehaltenen

Fahrzeugkarosserien (102) in den Behandlungsbereich (114) einbringt, durch den Behandlungsbereich (114) fördert und aus dem

Behandlungsbereich (114) wieder ausbringt, wobei der Behandlungsbereich (114) ein Flüssigkeitsbad mit einem Flüssigkeitspegel (116) ist, jede Halterung (176) um eine Drehachse der jeweiligen Halterung (176) drehbar

ist und die Fahrzeugkarosserien (102) vollständig in das Flüssigkeitsbad eingetaucht werden

und durch Translationsbewegung der jeweiligen Halterung (176) in

horizontaler Richtung durch das Flüssigkeitsbad bewegbar sind,

wobei die Drehachse bei vollständig eingetauchter Fahrzeugkarosserie oberhalb des Flüssigkeitspegels (116) angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, daß

die Halterungen (176) mittels jeweils eines mit der jeweiligen Halterung (176) mitbewegten Antriebsmotors (150) um eine Drehachse der jeweiligen Halterung (176) drehbar sind, wobei die Drehbewegung jeder Halterung (176) gemäß einem für die jeweilige Halterung (176) in Abhängigkeit von dem Typ der an der jeweiligen

Halterung (176) gehaltenen Fahrzeugkarosserie (102) spezifisch

vorgegebenen Drehbewegungsablauf steuerbar ist,

an jeder Halterung (176) eine Steuereinrichtung mit einem Steuerprozessor angeordnet ist und

den Steuerprozessoren Daten von einer nicht mit den Halterungen (176) mitbewegten Drehbewegungsablauf-Vorgabeeinrichtung

übermittelt werden.

Hilfsantrag 2:

Fördervorrichtung zum Fördern von Fahrzeugkarosserien (102)

durch einen Behandlungsbereich zur Oberflächenbehandlung der

Fahrzeugkarosserien (102), umfassend einen Förderer mit mehreren, längs einer Förderrichtung (142) aufeinanderfolgenden Halterungen (176), der die an jeweils einer Halterung (176) gehaltenen

Fahrzeugkarosserien (102) in den Behandlungsbereich (114) einbringt, durch den Behandlungsbereich (114) fördert und aus dem

Behandlungsbereich (114) wieder ausbringt, wobei der Behandlungsbereich (114) ein Flüssigkeitsbad mit einem Flüssigkeitspegel (116) ist, jede Halterung (176) um eine Drehachse der jeweiligen Halterung (176) drehbar ist, die Fahrzeugkarosserien (102)

von einer Standardstellung, in welcher die Fensteröffnungen der

Fahrzeugkarosserien oberhalb der Bodengruppe der Fahrzeugkarosserien angeordnet sind, in eine Kopfüberstellung, in welcher die

Fensteröffnungen der Fahrzeugkarosserien unterhalb der Bodengruppe der Fahrzeugkarosserien angeordnet sind, überführbar

sind und die Fahrzeugkarosserien (102) vollständig in das Flüssigkeitsbad eingetaucht werden und durch Translationsbewegung der

jeweiligen Halterung (176) in horizontaler Richtung durch das

Flüssigkeitsbad bewegbar sind, wobei die Drehachse bei vollständig eingetauchter Fahrzeugkarosserie oberhalb des Flüssigkeitspegels (116) angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, daß

die Halterungen (176) mittels jeweils eines mit der jeweiligen Halterung (176) mitbewegten Antriebsmotors (150) um eine Drehachse der jeweiligen Halterung (176) drehbar sind, wobei die Drehbewegung jeder Halterung (176) gemäß einem für die jeweilige Halterung (176) in Abhängigkeit von dem Typ der an der jeweiligen

Halterung (176) gehaltenen Fahrzeugkarosserie (102) spezifisch

vorgegebenen Drehbewegungsablauf steuerbar ist.

Hilfsantrag 3:

Fördervorrichtung zum Fördern von Fahrzeugkarosserien (102)

durch einen Behandlungsbereich zur Oberflächenbehandlung der

Fahrzeugkarosserien (102), umfassend einen Förderer mit mehreren, längs einer Förderrichtung (142) aufeinanderfolgenden Halterungen (176), der die an jeweils einer Halterung (176) gehaltenen

Fahrzeugkarosserien (102) in den Behandlungsbereich (114) einbringt, durch den Behandlungsbereich (114) fördert und aus dem

Behandlungsbereich (114) wieder ausbringt, wobei der Behandlungsbereich (114) ein Flüssigkeitsbad mit einem Flüssigkeitspegel (116) ist, jede Halterung (176) um eine Drehachse der jeweiligen Halterung (176) drehbar ist, die Fahrzeugkarosserien (102)

von einer Standardstellung, in welcher die Fensteröffnungen der

Fahrzeugkarosserien oberhalb der Bodengruppe der Fahrzeugkarosserien angeordnet sind, in eine Kopfüberstellung, in welcher die

Fensteröffnungen der Fahrzeugkarosserien unterhalb der Bodengruppe der Fahrzeugkarosserien angeordnet sind, überführbar

sind und die Fahrzeugkarosserien (102) vollständig in das Flüssigkeitsbad eingetaucht werden und durch Translationsbewegung der

jeweiligen Halterung (176) in horizontaler Richtung durch das

Flüssigkeitsbad bewegbar sind, wobei die Drehachse bei vollständig eingetauchter Fahrzeugkarosserie oberhalb des Flüssigkeitspegels (116) angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, daß

die Halterungen (176) mittels jeweils eines mit der jeweiligen Halterung (176) mitbewegten Antriebsmotors (150) um eine Drehachse der jeweiligen Halterung (176) drehbar sind, wobei die Drehbewegung jeder Halterung (176) gemäß einem für die jeweilige Halterung (176) in Abhängigkeit von dem Typ der an der jeweiligen

Halterung (176) gehaltenen Fahrzeugkarosserie (102) spezifisch

vorgegebenen Drehbewegungsablauf steuerbar ist,

an jeder Halterung (176) eine Steuereinrichtung mit einem Steuerprozessor angeordnet ist,

den Steuerprozessoren Daten von einer nicht mit den Halterungen (176) mitbewegten Drehbewegungsablauf-Vorgabeeinrichtung

übermittelt werden und

die Halterungen (176) bei einem Nothalt des Förderers in eine vorgegebene Sicherungsstellung drehbar sind.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass zumindest die nun geltenden Patentansprüche durch den herangezogenen Stand der Technik nicht nahegelegt worden seien.

Wegen der nebengeordneten und der abhängigen Patentansprüche sowie wegen

weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg. Die Gegenstände der Patentansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen sind unbestritten gewerblich anwendbar und auch neu, sie beruhen jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

A) Anspruch 1 nach Hauptantrag lässt sich in folgende Merkmale gliedern:

1. Fördervorrichtung zum Fördern

1.1. von Fahrzeugkarosserien;

1.2. durch einen Behandlungsbereich zur Oberflächenbehandlung.

2. Die Fördervorrichtung umfaßt einen Förderer, der

2.1. mehrere längs einer Förderrichtung aufeinanderfolgende Halterungen

umfaßt;

2.2. die jeweils an einer Halterung gehaltenen Fahrzeugkarosserien

2.2.1.

in den Behandlungsbereich einbringt;

2.2.2. durch den Behandlungsbereich fördert;

2.2.3. aus dem Behandlungsbereich wieder ausbringt.

3. Der Behandlungsbereich ist ein Flüssigkeitsbad.

4. Die Fahrzeugkarosserien werden vollständig in das Flüssigkeitsbad eingetaucht.

5. Die Fahrzeugkarosserien sind durch das Flüssigkeitsbad bewegbar,

5.1. durch Translationsbewegung der jeweiligen Halterung in horizontaler

Richtung.

- Ende des Oberbegriffes -

6. Die Halterungen sind um eine Drehachse der jeweiligen Halterung drehbar,

6.1. mittels jeweils eines mit der jeweiligen Halterung mitbewegten Antriebsmotors.

7. Die Drehbewegung jeder Halterung ist steuerbar,

7.1. gemäß einem für die jeweilige Halterung in Abhängigkeit von dem Typ

der an der jeweiligen Halterung gehaltenen Fahrzeugkarosserie spezifisch vorgegebenen Drehbewegungsablauf.

8. An jeder Halterung ist eine Steuereinrichtung angeordnet,

8.1. mit einem Steuerprozessor.

9. Den Steuerprozessoren werden Daten übermittelt,

9.1. von einer nicht mit den Halterungen mitbewegten Drehbewegungsablauf-

Vorgabeeinrichtung.

Von der Patentinhaberin wird zutreffend eingeräumt, dass die aus der

DE 196 41 048 A1 (E1) bekannte Vorrichtung zur Oberflächenbehandlung von

Werkstücken sämtliche Merkmale 1 bis 5.1 gemäß Oberbegriff des Anspruchs 1

erfüllt. Dies kommt auch in der Beschreibung des angefochtenen Patents zum

Ausdruck. Dort ist jedenfalls eine der in E1 offenbarten Funktionsweisen kurz wie

folgt beschrieben: "Mittels an dem Haltergestell vorgesehener Hebel mit Rollen,

die an ortsfesten Leitschienen abrollen, wird das Haltergestell mit der darauf angeordneten Fahrzeugkarosserie während seiner Translationsbewegung längs der

Förderrichtung gedreht" (Sp 1 Z 17-21). Kritisiert wird bei der so erzeugten Drehbewegung der Haltergestelle, dass die dafür erforderliche Drehmechanik aufwendig und störanfällig sei und einem hohen Verschleiß unterliege. Außerdem sei eine

Drehbewegung nur bei gleichzeitiger translatorischer Vorwärtsbewegung der Haltergestelle möglich; eine Drehung auf der Stelle, das heißt ohne gleichzeitige Vorwärtsbewegung der Haltergestelle könne nicht realisiert werden (Sp 1 Z 25-33 der

geltenden Beschreibung).

Ausgehend von dem so geschilderten Stand der Technik und der Problematik bei

den Vorrichtungen zum Fördern nach zwei weiteren einschlägigen Druckschriften

wurde der Anmeldung die Aufgabe zugrunde gelegt, eine Fördervorrichtung der

genannten Art zu schaffen, welche einfach und wartungsfreundlich aufgebaut ist

und hinsichtlich der realisierbaren Bewegungsverläufe der Werkstücke im Behandlungsbereich flexibel ist (Sp 1 Z 48-52 der geltenden Unterlagen).

Die mit Anspruch 1 beanspruchte Lösung dieser Aufgabe lag für den Fachmann

- einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der Erfahrungen im

Bau von Fördervorrichtungen zum Fördern von Fahrzeugkarosserien durch einen

Behandlungsbereich zur Oberflächenbehandlung der Fahrzeugkarosserien hat

und der auch mit Steuerungstechnikern zusammenarbeitet - nahe.

Wie aus dem Vorrichtungs-Hauptanspruch 4 der DE 196 41 048 A1 (E1) ersichtlich ist, sind auch dort, entsprechend dem patentgemäß beanspruchten Merkmal 6

die Halterungen (bzw die Halterungsgestelle 7) um eine Drehachse der jeweiligen

Halterung drehbar, nämlich mit "einer Betätigungseinrichtung (22, 23) zum in Drehung versetzen des Halterungsgestells (7) um dessen Drehachse (13, 41, 61), wobei während des Drehvorgangs die Betätigungseinrichtung (22, 23) und das Halterungsgestell (7) ständig miteinander gekoppelt sind, so dass die Drehung jederzeit

gesteuert und geführt ist" (Sp 13 Z 26-44). Die Patentinhaberin sieht in der E1 jedoch keine Lehre dahingehend gegeben, dass die Drehung dort auch mittels jeweils eines mit der jeweiligen Halterung mitbewegten Antriebsmotors (Merkmal 6.1) erfolgen kann. Dem kann sich, wie nachfolgend erläutert wird, der beschließende Senat nicht anschließen.

Es trifft zwar zu, dass sämtliche Figuren der E1 und der überwiegende Teil der Beschreibung (ab Sp 4 Z 26) auf "eine mechanisch sehr einfach aufgebaute und wartungsarme Ausführung" gerichtet ist, deren Merkmale im Anspruch 5 und in einer

größeren Anzahl von darauf rückbezogenen Unteransprüchen offenbart sind. Diese Ausführung ist in ihrer allgemeinsten Form dadurch charakterisiert, "dass das

Halterungsgestell (7) mindestens einen seitlich befestigten Hebel (15) aufweist,

der mit einer Führung (22, 23) zusammenwirkt, um die Drehung des Halterungsgestells (7) zu bewirken" (vgl Anspruch 5). Im Rückblick auf die bereits zitierte

Stelle im Anspruch 4 erkennt der Fachmann die dort genannte "Betätigungseinrichtung" in der Zusammenwirkung von Hebeln 15 mit Führungen 22, 23.

Weitere zu Anspruch 5 nebengeordnete Ausführungen (dh einzig mit Rückbezug

auf den allgemein formulierten Vorrichtungsanspruch 4) finden sich lediglich noch

in den Ansprüchen 15 und 16.

Nach Anspruch 16 besteht die Betätigungseinrichtung aus einer im Ein- bzw. Ausgangsbereich eines Behandlungsbads

fest angebrachten Zahnstange oder

Schraubenspindel, die mit am Halterungsgestell entsprechend ausgebildeten

Zahnrädern bzw. Schnecken zusammenwirkt. Das heißt, bei dieser Ausführungsform werden keine Hebel 15 und keine Führungen 22, 23 benötigt, sondern die

Derhung des Halterungsgestells 7 erfolgt mittels an ihm ausgebildeten Zahnrädern

oder Schnecken, die mit einer im Ein- bzw. Ausgangsbereich eines Behandlungsbads fest angebrachten Zahnstange bzw. Schraubenspindel (bei der kontinuierlichen Translationsbewegung) zusammenwirken.

Anspruch 15 lehrt nun eine dritte Ausführung, bei der "jeweils einem Halterungsgestell 7 eine Betätigungseinrichtung in Form eines Motors zugeordnet ist".

Wurden in den Ansprüchen 5 und 16 neben den mit dem Halterungsgestell mitbewegten Teilen (den Hebeln 15 bzw den Zahnrädern oder Schnecken) ausdrücklich

auch stationäre Elemente der Betätigungseinrichtung, nämlich die Führungen 22,

23 bzw eine fest angebrachte Zahnstange oder Schraubenspindel erwähnt, so findet sich bei der Vorrichtung nach Anspruch 15 kein Hinweis auf eine stationäre

Komponente der Betätigungseinrichtung, sondern nur, dass diese in Form eines

Motors ausgebildet sei. Nach der Überzeugung des Senats erkennt der hier zuständige Durchschnittsfachmann den Gegenstand des Anspruchs 15 so, wie es

durch seine Einbindung in den Anspruch 4 ausgedrückt wird, nämlich, dass das

zumindest eine Halterungsgestell einen Motor zum in Drehung versetzen des Halterungsgestells um dessen Drehachse aufweist, wobei zumindest während des

Drehvorgangs der Motor und das Halterungsgestell ständig miteinander gekoppelt

sind, so dass die Drehung jederzeit gesteuert und geführt ist. Mit anderen Worten

ausgedrückt bedeutet dies, dass jeweils einem, dh jedem Halterungsgestell ein

Motor zugeordnet ist, über den die Drehung jederzeit gesteuert werden kann und

die somit auch geführt ist. Dies entspricht dem Merkmal 6.1. des Anspruchs nach

Hauptantrag. Der Fachmann hatte nach der Überzeugung des Senats keine Veranlassung, den geschilderten Sachverhalt anders zu erkennen, zumal er in der E1

auch selbstfahrende Halterungsgestelle, die einen eigenen Antrieb, dh einen eigenen Antriebsmotor aufweisen, als Antriebsmittel offenbart sieht (Sp 5 Z 27-32).

Aber selbst wenn er Zweifel haben sollte, ob die mit Anspruch 15 offenbarte Betätigungseinrichtung in Form eines Motors jeder Halterung zuzuordnen ist oder vielleicht auch ein oder zwei (quasi stationäre) Motoren am Ein- bzw Ausgangsbereich eines Behandlungsbads gemeint sein könnten, so findet er in der in seinem

Blickfeld liegenden DE 29 02 352 A1 (E3a) die Anregung, das Halterungsgestell

selbst, das bedeutet bei der Übertragung auf die Halterungsgestelle gemäß der

DE 196 41 048 A1 (E1) jedes Halterungsgestell, mit einem Motor für seine Drehung auszurüsten (vgl die Figuren iVm dem von S 12 auf 13 überleitenden Absatz

der E3a). Das Vorsehen jeweils eines mit der jeweiligen Halterung mitbewegten

Antriebsmotors, ist somit für den Fachmann auf jeden Fall naheliegend.

Zu den weiteren kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag:

Dass die Drehbewegung jeder Halterung steuerbar ist (Merkmal 7), ist auch bei

den Halterungen nach der E1 DE 196 41 048 A1 der Fall, denn auch dort wird "die

Drehung jederzeit gesteuert" (Sp 13 Z 43f). Dies muss natürlich auch für die mittels Motor bewirkte Drehung nach Anspruch 15 gelten. Es liegt dann aber im Bereich des fachmännischen Vorgehens, dass die Steuerung des Motors jeder Halterung in Abhängigkeit von der gewünschten Bewegungskurve des Werkstücks, so

wie in der E1 ganz allgemein beschrieben (Sp 3 Z 54-59) vorgenommen wird, was

Merkmal 7.1 entspricht.

Nach der Druckschrift E3a erfolgt die Steuerung der Drehbewegung über eine

Steuereinheit in der jeweils gewünschten Weise (vgl Abs von S 12 auf 13 überleitend). Damit ist es naheliegend, wie in der Druckschrift E3a an jeder Halterung eine Steuereinrichtung anzuordnen; dies entspricht Merkmal 8.

Seit der Offenlegung der Druckschrift E3a, am 24. Juli 1980, bis zum Anmeldetag

des Streitpatents, am 17. Juni 2000, sind 20 Jahre vergangen, in denen die Steuerung von Produktionsanlagen ständig verbessert wurde. Der Einbau von Steuerprozessoren, denen von außen über eine Vorgabeeinrichtung Daten übermittelt

werden, gehörte zum Anmeldezeitpunkt bereits zur Standardausrüstung entsprechender Anlagen. Diese Steuerprozessoren werden allgemein auch als "mitfahrende Intelligenz" bezeichnet. Die Einsprechende hat hierzu auf Beispiele in von

ihr ab 1989 beworbenen Förderanlagen hingewiesen. Der Senat sieht es nicht als

erforderlich an, auf diese Sachverhalte detailliert einzugehen, denn errechnet dies

aus eigener Kenntnis dem Fachwissen des hier zu berücksichtigenden Durchschnittsfachmannes am Anmeldezeitpunkt zu. Für diesen Durchschnittsfachmann

liegen Ausgestaltungen der in Rede stehenden Fördervorrichtungen mit Steuerprozessoren (Merkmal 8.1), denen von einer nicht mit den Halterungen mitbewegten Drehbewegungsablauf-Vorgabeeinrichtung Daten übermittelt werden (entsprechend den Merkmalen 9 und 9.1), auf der Hand.

Damit hat Anspruch 1 nach dem Hauptantrag mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand.

B) Zum Hilfsantrag 1 wird nachfolgend der Anspruch 1 in gegliederter Form wiedergegeben, wobei Merkmale, die gegenüber dem Hauptantrag zusätzlich aufgenommen wurden, unterstrichen sind.

1. Fördervorrichtung zum Fördern

1.1. von Fahrzeugkarosserien;

1.2. durch einen Behandlungsbereich zur Oberflächenbehandlung.

2. Die Fördervorrichtung umfaßt einen Förderer, der

2.1. mehrere längs einer Förderrichtung aufeinanderfolgende Halterungen

umfaßt;

2.2. die jeweils an einer Halterung gehaltenen Fahrzeugkarosserien

2.2.1.

in den Behandlungsbereich einbringt;

2.2.2. durch den Behandlungsbereich fördert;

2.2.3. aus dem Behandlungsbereich wieder ausbringt.

3. Der Behandlungsbereich ist ein Flüssigkeitsbad mit einem Flüssigkeitspegel.

4. Jede Halterung ist um eine Drehachse der jeweiligen Halterung drehbar.

5. Die Fahrzeugkarosserien werden vollständig in das Flüssigkeitsbad eingetaucht.

6. Die Fahrzeugkarosserien sind durch das Flüssigkeitsbad bewegbar,

6.1. durch Translationsbewegung der jeweiligen Halterung in horizontaler

Richtung.

7. Die Drehachse ist bei vollständig eingetauchter Fahrzeugkarosserie oberhalb

des Flüssigkeitspegels angeordnet.

- Ende des Oberbegriffes -

8. Die Halterungen sind mittels jeweils eines mit der jeweiligen Halterung mitbewegten Antriebsmotors um eine Drehachse drehbar.

9. Die Drehbewegung jeder Halterung ist steuerbar,

9.1. gemäß einem für die jeweilige Halterung in Abhängigkeit von dem Typ

der an der jeweiligen Halterung gehaltenen Fahrzeugkarosserie spezifisch vorgegebenen Drehbewegungsablauf.

10. An jeder Halterung ist eine Steuereinrichtung angeordnet,

10.1. mit einem Steuerprozessor.

11. Den Steuerprozessoren werden Daten übermittelt,

11.1. von einer nicht mit den Halterungen mitbewegten Drehbewegungsablauf-

Vorgabeeinrichtung.

Die Ergänzung im Merkmal 3, wonach das Flüssigkeitsbad im Behandlungsbereich einen Flüssigkeitspegel aufweist, ist banal. Das neu hinzugekommene Merkmal 7 wurde zu Recht in den Oberbegriff aufgenommen, denn auch bei der

nächstkommenden Druckschrift, DE 196 41 048 A1 (E1), ist die Drehachse bei

vollständig eingetauchter Fahrzeugkarosserie oberhalb des Flüssigkeitspegels angeordnet (vgl zB Fig 5). Damit weist der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber

der nächstliegenden Entgegenhaltung E1 keine neuen, möglicherweise erfindungsbegründenden Merkmale auf. Dieser Anspruch hat somit aus den gleichen

Gründen, wie sie bereits zum Hauptantrag dargelegt wurden, keinen Bestand.

C) Nachfolgend wird der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 in gegliederter Form wiedergegeben:

1. Fördervorrichtung zum Fördern

1.1. von Fahrzeugkarosserien;

1.2. durch einen Behandlungsbereich zur Oberflächenbehandlung.

2. Die Fördervorrichtung umfaßt einen Förderer, der

2.1. mehrere längs einer Förderrichtung aufeinanderfolgende Halterungen

umfaßt;

2.2. die jeweils an einer Halterung gehaltenen Fahrzeugkarosserien

2.2.1.

in den Behandlungsbereich einbringt;

2.2.2. durch den Behandlungsbereich fördert;

2.2.3. aus dem Behandlungsbereich wieder ausbringt.

3. Der Behandlungsbereich ist ein Flüssigkeitsbad mit einem Flüssigkeitspegel.

4. Jede Halterung ist um eine Drehachse der jeweiligen Halterung drehbar.

5. Die Fahrzeugkarosserien sind von einer Standardstellung, in welcher die Fensteröffnungen der Fahrzeugkarosserien oberhalb der Bodengruppe der Fahrzeugkarosserien angeordnet sind, in eine Kopfüberstellung, in welcher die

Fensteröffnungen der Fahrzeugkarosserien unterhalb der Bodengruppe der

Fahrzeugkarosserien angeordnet sind, überführbar.

6. Die Fahrzeugkarosserien werden vollständig in das Flüssigkeitsbad eingetaucht.

7. Die Fahrzeugkarosserien sind durch das Flüssigkeitsbad bewegbar,

7.1. durch Translationsbewegung der jeweiligen Halterung in horizontaler

Richtung.

8. Die Drehachse ist bei vollständig eingetauchter Fahrzeugkarosserie oberhalb

des Flüssigkeitspegels angeordnet.

- Ende des Oberbegriffes -

9. Die Halterungen sind mittels jeweils eines mit der jeweiligen Halterung mitbewegten Antriebsmotors um eine Drehachse drehbar.

10. Die Drehbewegung jeder Halterung ist steuerbar,

10.1. gemäß einem für die jeweilige Halterung in Abhängigkeit von dem Typ

der an der jeweiligen Halterung gehaltenen Fahrzeugkarosserie spezifisch vorgegebenen Drehbewegungsablauf.

Dieser Anspruch entspricht in wesentlichen Bereichen dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1. Neu hinzugekommen ist das Merkmal 5. Dadurch wurden die Merkmale 5. bis 9.1. (nach Hilfsantrag 1) nun (inhaltlich unverändert) in die Merkmale 6.

bis 10.1. umbenannt. Die Merkmale 10. bis 11.1. des Hilfsantrages 1 sind im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 nicht mehr enthalten.

Das zusätzlich aufgenommene Merkmal 5 steht zu Recht wiederum im Oberbegriff

des Anspruchs, denn auch beim nächstkommenden Stand der Technik nach der

DE 196 41 048 A1 (E1) sind, wie zB Figur 1 zeigt, die Fahrzeugkarosserien von einer Standardstellung, in welcher die Fensteröffnungen der Fahrzeugkarosserien

oberhalb der Bodengruppe der Fahrzeugkarosserien angeordnet sind, in eine

Kopfüberstellung, in welcher die Fensteröffnungen der Fahrzeugkarosserien unterhalb der Bodengruppe der Fahrzeugkarosserien angeordnet sind, überführbar.

Dieses Merkmal vermag somit keine erfinderische Tätigkeit zu begründen. Durch

das Weglassen der im Hilfsantrag 1 mit 10. bis 11.1. sowie im Hauptantrag mit 8.

bis 9.1. bezeichneten Merkmale ("mitfahrende Intelligenz") wird zugleich deutlich,

dass die Patentinhaberin selbst in diesen Merkmalen offensichtlich keinen erfinderischen Gehalt erkennt.

Zur weiteren Begründung hinsichtlich der noch verbliebenen Merkmale wird auf

die Ausführungen unter A) und B) verwiesen.

Damit hat Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ebenfalls keinen Bestand.

D) Schließlich lässt sich Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wie folgt gliedern:

1. Fördervorrichtung zum Fördern

1.1. von Fahrzeugkarosserien;

1.2. durch einen Behandlungsbereich zur Oberflächenbehandlung.

2. Die Fördervorrichtung umfaßt einen Förderer, der

2.1. mehrere längs einer Förderrichtung aufeinanderfolgende Halterungen

umfaßt;

2.2. die jeweils an einer Halterung gehaltenen Fahrzeugkarosserien

2.2.1.

in den Behandlungsbereich einbringt;

2.2.2. durch den Behandlungsbereich fördert;

2.2.3. aus dem Behandlungsbereich wieder ausbringt.

3. Der Behandlungsbereich ist ein Flüssigkeitsbad mit einem Flüssigkeitspegel.

4. Jede Halterung ist um eine Drehachse der jeweiligen Halterung drehbar.

5. Die Fahrzeugkarosserien sind von einer Standardstellung, in welcher die Fensteröffnungen der Fahrzeugkarosserien oberhalb der Bodengruppe der Fahrzeugkarosserien angeordnet sind, in eine Kopfüberstellung, in welcher die

Fensteröffnungen der Fahrzeugkarosserien unterhalb der Bodengruppe der

Fahrzeugkarosserien angeordnet sind, überführbar.

6. Die Fahrzeugkarosserien werden vollständig in das Flüssigkeitsbad eingetaucht.

7. Die Fahrzeugkarosserien sind durch das Flüssigkeitsbad bewegbar,

7.1. durch Translationsbewegung der jeweiligen Halterung in horizontaler

Richtung.

8. Die Drehachse ist bei vollständig eingetauchter Fahrzeugkarosserie oberhalb

des Flüssigkeitspegels angeordnet.

- Ende des Oberbegriffes -

9. Die Halterungen sind mittels jeweils eines mit der jeweiligen Halterung mitbewegten Antriebsmotors um eine Drehachse drehbar.

10. Die Drehbewegung jeder Halterung ist steuerbar,

10.1. gemäß einem für die jeweilige Halterung in Abhängigkeit von dem Typ

der an der jeweiligen Halterung gehaltenen Fahrzeugkarosserie spezifisch vorgegebenen Drehbewegungsablauf.

11. An jeder Halterung ist eine Steuereinrichtung angeordnet,

11.1. mit einem Steuerprozessor.

12. Den Steuerprozessoren werden Daten übermittelt,

12.1. von einer nicht mit den Halterungen mitbewegten Drehbewegungsablauf-

Vorgabeeinrichtung.

13. Die Halterungen sind bei einem Nothalt des Förderers in eine vorgegebene Sicherungsstellung drehbar.

Als zusätzliches Merkmal zu den bisher schon vorhandenen und in den vorangegangenen Abschnitten A) bis C) auch schon bewerteten Merkmalen ist nun noch

das Merkmal 13. hinzugekommen.

Da die Halterungen (gemäß Merkmal 9.) mittels jeweils eines mit der jeweiligen

Halterung mitbewegten Antriebsmotors um eine Drehachse drehbar sind und die

Drehbewegung jeder Halterung entsprechend dem Merkmal 10. auch steuerbar

ist, wobei an jeder Halterung eine Steuereinrichtung mit einem Steuerprozessor

angeordnet ist (vgl Merkmale 11. und 11.1.) liegt es im Bereich des fachmännischen Handelns, Maßnahmen für Notfälle, wie zB einen Nothalt des Förderers,

einzuplanen, die den durch den Nothalt zu erwartenden Schaden verhindern oder

jedenfalls vermindern. Das bedeutet für den Fachmann, die Fahrzeugkarosserien,

zB bei einem Nothalt während der Eintauchphase im Flüssigkeitsbad, aus diesem

wieder herauszudrehen. Dies könnte bereits in den jeweiligen Steuerprozessoren

vorgesehen werden, die bei einem Nothalt in kritischen Zonen entsprechende Daten automatisch übermittelt bekommen, oder die entsprechenden Daten könnten

von dem Überwachungspersonal im Notfall über die Drehbewegungsablauf-Vorgabeeinrichtung übermittelt werden (vgl Merkmale 12. und 12.1.). In jedem Fall besteht die Möglichkeit, da die Halterungen über die mitbewegten Antriebsmotoren

steuerbar drehbar sind (Merkmale 9. und 10.), dass die Halterungen dann bei einem Nothalt des Förderers auch in eine Sicherungsstellung drehbar sind. Die Sicherungsstellung vorzugeben ist eine Sache des fachmännischen Handelns.

Damit ist auch die Ergänzung durch das Merkmal 13. nicht geeignet in einer Zusammenschau mit den anderen anspruchsgemäßen Merkmalen erfinderische Tätigkeit zu begründen.

Somit hat auch Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 keinen Bestand.

D) Bei dieser Sachlage brauchte, da jeder Antrag nur insgesamt zu beurteilen ist,

auf die jeweiligen nebengeordneten und untergeordneten Patentansprüche nicht

weiter eingegangen zu werden.

Ipfelkofer

Hövelmann

Barton

Frowein