Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 16.07.2004 – 5 W (pat) 9/04
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 9/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 202 08 063.3
hier: Eintragungseintrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie des Richters Dipl.-Phys.
Dr. Hartung und der Richterin Werner am 16. Juli 2004
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterstelle – vom
16. Juli 2003 wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
1. Mit Beschluß der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. Juli 2003
ist die Anmeldung einer "Anordnung zur
Übertragung
von
vor Ausspähung
zu
schützenden Daten"
zum
Gebrauchsmusterschutz zurückgewiesen worden. Aus der Beschlußbegründung
ergibt sich, daß die Eintragung in das Gebrauchsmusterregister wegen formeller
Mängel der Anmeldungsunterlagen versagt worden ist, die im Bescheid der
Gebrauchsmusterstelle vom 10. Februar 2003 näher benannt worden sind.
Die Anmelderin hat gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die mit dem Bescheid angeforderten Anmeldungsunterlagen bereits am
5. Mai 2003 übersandt zu haben. Die durch die Gebrauchsmusterstelle hierauf von
der Anmelderin angeforderte Einreichung einer eidesstattlichen Versicherung des
Steuerberaters, auf dessen Zeugnis sich die Anmelderin für ihre Behauptung berufen hat, ist aber nicht eingereicht worden. Da auch die Fristsetzung zur Nachreichung der ordnungsgemäßen Unterlagen unbeachtet blieb, ist der Beschwerde
von der Gebrauchsmusterstelle nicht abgeholfen worden.
Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundespatentgericht ist der Anmelderin
durch gerichtliche Verfügung vom 11. März 2004 aufgegeben worden, die strittigen Unterlagen, die noch einmal benannt worden sind, nunmehr bis zum
15. April 2004 einzureichen. Die Anmelderin hat hierauf nicht reagiert.
2. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Zurückweisung
der Anmeldung durch den angefochtenen Beschluß ist aus den dort angegebenen
Gründen gerechtfertigt (§ 8 Abs 1 GebrMG). Die Anmeldung entspricht nicht den
formellen Anforderungen für eine Eintragung. Auf den Bescheid der Gebrauchsmusterstelle vom 10. Februar 2003 wird verwiesen.
Goebel
Dr. Hartung
Werner
Pr