Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 16.07.2004 – 5 W (pat) 9/04

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 9/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 202 08 063.3

hier: Eintragungseintrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie des Richters Dipl.-Phys.

Dr. Hartung und der Richterin Werner am 16. Juli 2004

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterstelle – vom

16. Juli 2003 wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

1. Mit Beschluß der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 16. Juli 2003

ist die Anmeldung einer "Anordnung zur

Übertragung

von

vor Ausspähung

zu

schützenden Daten"

zum

Gebrauchsmusterschutz zurückgewiesen worden. Aus der Beschlußbegründung

ergibt sich, daß die Eintragung in das Gebrauchsmusterregister wegen formeller

Mängel der Anmeldungsunterlagen versagt worden ist, die im Bescheid der

Gebrauchsmusterstelle vom 10. Februar 2003 näher benannt worden sind.

Die Anmelderin hat gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die mit dem Bescheid angeforderten Anmeldungsunterlagen bereits am

5. Mai 2003 übersandt zu haben. Die durch die Gebrauchsmusterstelle hierauf von

der Anmelderin angeforderte Einreichung einer eidesstattlichen Versicherung des

Steuerberaters, auf dessen Zeugnis sich die Anmelderin für ihre Behauptung berufen hat, ist aber nicht eingereicht worden. Da auch die Fristsetzung zur Nachreichung der ordnungsgemäßen Unterlagen unbeachtet blieb, ist der Beschwerde

von der Gebrauchsmusterstelle nicht abgeholfen worden.

Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundespatentgericht ist der Anmelderin

durch gerichtliche Verfügung vom 11. März 2004 aufgegeben worden, die strittigen Unterlagen, die noch einmal benannt worden sind, nunmehr bis zum

15. April 2004 einzureichen. Die Anmelderin hat hierauf nicht reagiert.

2. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Zurückweisung

der Anmeldung durch den angefochtenen Beschluß ist aus den dort angegebenen

Gründen gerechtfertigt (§ 8 Abs 1 GebrMG). Die Anmeldung entspricht nicht den

formellen Anforderungen für eine Eintragung. Auf den Bescheid der Gebrauchsmusterstelle vom 10. Februar 2003 wird verwiesen.

Goebel

Dr. Hartung

Werner

Pr