Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 20.07.2004 – 1 Ni 11/03

1. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

… 10.99

betreffend das deutsche Patent 40 42 550

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung

des Präsidenten Dr. Landfermann als Vorsitzenden sowie der Richter Rauch und

Pontzen am 20. Juli 2004

beschlossen:

1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

2. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 500.000,-- € festgesetzt.

G r ü n d e

1. Die Beklagte hat in einem an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichteten

Schreiben vom 2. Juni 2004 auf das Streitpatent sowie auf jegliche Ansprüche aus

diesem Patent (auch für die Vergangenheit) verzichtet. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Nach einer im Anschluss an den Verzicht auf das Streitpatent und die sich aus

dem Patent ergebenden Ansprüche abgegebenen Erledigungserklärung werden

nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a ZPO regelmäßig dem beklagten Patentinhaber auferlegt, weil

sich dieser durch den Verzicht in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (vgl

BPatGE 31, 191 mwN). Gesichtspunkte, die ein Abweichen von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen worden

noch sonst ersichtlich.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf der insoweit unwidersprochenen Angabe in

der Klageschrift vom 14. Mai 2003.

Dr. Landfermann

Rauch

Pontzen

Be