Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 20.07.2004 – 1 Ni 11/03
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
… 10.99
…
betreffend das deutsche Patent 40 42 550
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung
des Präsidenten Dr. Landfermann als Vorsitzenden sowie der Richter Rauch und
Pontzen am 20. Juli 2004
beschlossen:
1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
2. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 500.000,-- € festgesetzt.
G r ü n d e
1. Die Beklagte hat in einem an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichteten
Schreiben vom 2. Juni 2004 auf das Streitpatent sowie auf jegliche Ansprüche aus
diesem Patent (auch für die Vergangenheit) verzichtet. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Nach einer im Anschluss an den Verzicht auf das Streitpatent und die sich aus
dem Patent ergebenden Ansprüche abgegebenen Erledigungserklärung werden
nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a ZPO regelmäßig dem beklagten Patentinhaber auferlegt, weil
sich dieser durch den Verzicht in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (vgl
BPatGE 31, 191 mwN). Gesichtspunkte, die ein Abweichen von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen worden
noch sonst ersichtlich.
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf der insoweit unwidersprochenen Angabe in
der Klageschrift vom 14. Mai 2003.
Dr. Landfermann
Rauch
Pontzen
Be