Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 20.07.2004 – 14 W (pat) 308/03
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Juli 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 52 593
… 6.70
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Schröder sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster
beschlossen:
Das Patent 197 52 593 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 38, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2004,
Beschreibung Seiten 2 bis 13 gemäß Patentschrift, mit der Maßgabe, dass auf Seite 2 der Absatz [0012] gestrichen wird.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 197 52 593 mit der Bezeichnung
"Verfahren zur Herstellung von Aktivkohle aus Polymeren mit
aromatischen Kernen"
ist am 31. Oktober 2002 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist mit dem am 31. Januar 2003 eingegangenen Schriftsatz
Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, dem
vorliegend beanspruchten Gegenstand fehle es an der Neuheit bzw. an der erfinderischen Tätigkeit.
Dazu verweist die Einsprechende insbesondere auf die Druckschriften:
(1) DE 196 25 069 A1
(2) DE 196 00 237 A1
(3) US 3 158 583 A
(4b) EP 0 326 271 A1
(19) J. D. Roberts, M. C. Caserio, Basic Principles of Organic Chemistry,
W. A. Benjamin, Inc., New York/Amsterdam, 1965, S 797.
Im Übrigen sei das vom Streitpatent beanspruchte Verfahren nicht so deutlich und
vollständig offenbart, dass es über den gesamten beanspruchten Bereich ausgeführt werden könne.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen
beschränkt aufrechtzuerhalten.
Sie tritt dem Vorbringen des Einsprechenden in allen Punkten entgegen und
macht im wesentlichen geltend, dass der entgegengehaltene Stand der Technik,
das nunmehr beanspruchte Verfahren weder vorwegnehme noch nahelege.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
Verfahren zur Herstellung von Aktivkohle aus Polymeren mit aromatischen Kernen, insbesondere aus einem Styrol-Divinilbenzol-
Copolymeren, mit den Verfahrensschritten:
a) Sulfonieren des Polymers mit konz. H2SO4, wobei das
Verhältnis der Masse der verwendeten konz. H2SO4, zu der
Masse des eingesetzten Polymers 1 : 1 bis 4 : 1 ist und das Polymer bei Umgebungstemperatur zum Sulfonieren mit konz. H2SO4
versetzt und auf eine Sulfinierungstemperatur im Bereich von 110
bis 300°C aufgeheizt wird;
b) Abfiltrieren der überschüssigen Schwefelsäure nach dem
Sulfonieren und Verkoken bzw. Pyrolysieren des sulfonierten Produkts; und optional
c) Aktivieren des durch das Verkoken bzw. Pyrolysieren
erhaltenen Kokses.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 38,
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er
ist somit zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
2. Der geltende Anspruch 1 geht aus dem erteilten Anspruch 1 iVm Abs [0012] der
Streitpatentschrift hervor und basiert auf den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2
iVm S 3 mittlerer Abs, S 5 Abs 2 und S 6 Abs 4 der Erstunterlagen. Die Ansprüche 2 bis 38 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 38 im Wortlaut und sind
aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 38 ableitbar, dabei Anspruch 5 aus Anspruch 5 iVm den Beispielen 1 bis 3, Anspruch 12 aus Anspruch 12 iVm den Beispielen 3 und 8, Anspruch 14 aus Anspruch 14 iVm den Beispielen 10 bis 14 und
Anspruch 28 aus Anspruch 28 iVm den Beispielen 15 bis 18. Die Ansprüche sind
auch sonst nicht zu beanstanden.
Das Verfahren gemäß Anspruch 1 ist auch so deutlich und vollständig offenbart,
dass es ein Fachmann ausführen kann. Es werden in der Beschreibung und den
Beispielen gangbare Wege aufgezeigt, das Verfahren auszuführen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es unter Ausführbarkeitsgesichtspunkten, wenn in der
Patentschrift ein einziger gangbarer Weg zur Ausführung der Erfindung beschrieben ist (BGH GRUR 2001, 813 (IV) – Taxol, mwN). Neben dem anhand der Styrol-
Divinylbenzol-Copolymeren in der Beschreibung und den Beispielen der Streitpatentschrift beschriebenen Verfahren zur Herstellung von Aktivkohle aus Polymeren
mit aromatischen Kernen ist es dem Fachmann durchaus geläufig, dass auch andere Polymere mit aromatischen Kernen als Styrol/Divinylbenzole sulfoniert und in
Aktivkohle umgewandelt werden können (vgl dazu (4b) S 3 Z 12 bis 36 und (3)
Sp 1 Z 58 bis Sp 2 Z 2). Zum Erhalt einer Aktivkohle ist es auch nicht zwingend
erforderlich, wie die Einsprechende vorträgt, das verkokte bzw. pyrolysierte Produkt zu aktivieren. Die Aktivierung ist, wie in der Streitpatentschrift (S 3 Abs [0023]
und [0027]) und gemäß geltendem Anspruch 1 ausgeführt, eine optionale bevorzugte Maßnahme des patentgemäßen Verfahrens zur Herstellung von Aktivkohle.
3. Das Verfahren zur Herstellung von Aktivkohle nach dem geltenden Anspruch 1
ist neu.
Das Streitpatent betrifft nach Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen:
a) Verfahren zur Herstellung von Aktivkohle aus Polymeren mit aromatischen Kernen,
b) insbesondere aus einem Styrol-Divinylbenzol-Copolymeren, mit den
Verfahrensschritten
c) Sulfonieren des Polymers
ca) mit konz. H2SO4,
cb) in einem Masseverhältnis konz. H2SO4 /Polymer von 1 : 1 bis
4 : 1, wobei
cc) das Polymer bei Umgebungstemperatur zum Sulfonieren mit
konz. H2SO4 versetzt und
cd) auf eine Sulfonierungstemperatur im Bereich von 110 bis 300oC
aufgeheizt wird,
d) Abfiltrieren der überschüssigen Schwefelsäure nach dem Sulfonieren,
e) Verkoken bzw. Pyrolysieren des sulfonierten Produktes, und
f) optional Aktivieren des durch Verkoken bzw. Pyrolysieren erhaltenen
Kokses.
In keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ist ein Verfahren mit sämtlichen
im Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen beschrieben.
Aus (1), (2), und (4b) sind Verfahren zur Herstellung von Aktivkohle aus insbesondere Styrol-Divinylbenzol-Copolymeren durch Sulfonieren des Polymers mit
Schwefelsäure, Verkoken bzw. Pyrolisieren und anschließendes Aktivieren des
Pyrolyseproduktes bekannt. Nach (2) wird dabei eine Styrol-Divinylbenzol-Copolymermatrix mit 5 bis 50 Gew.-% konzentrierter Schwefelsäure versetzt und bei Temperaturen bis mindestens 750oC geschwelt (Ansprüche 1 und 2). Gemäß Beispiel 1 wird zunächst auf 200oC aufgeheizt und nach einer Verweilzeit von 20 min bei dieser Temperatur die Temperatur schrittweise zur Schwelung auf 900oC erhöht. Damit erfolgt gemäß (2) zwar die Sulfonierung entsprechend den Merkmalen
ca, cc und cd des Anspruchs 1 des Streitpatents. Im Gegensatz zu Merkmal cb
wird jedoch im Unterschuss gearbeitet und überschüssige Schwefelsäure wird
nicht entsprechend Merkmal d abfiltriert. Gemäß (1), der nachveröffentlichten Zusatzanmeldung zu (2), wird zwar die Menge an zugesetzter konzentrierter
Schwefelsäure auf über 50 Gew.-% (Anspruch 1 iVm S 2 Z 43 bis 48) erhöht, es
ist aber keine Trennung der Verfahrensschritte Sulfonieren und Pyrolisieren entsprechend den Merkmalen c, d und e des geltenden Anspruchs 1 vorgesehen,
sondern das Pyrolisieren erfolgt unter Schwefelsäurezusatz in einem Verfahrensschritt (Anspruch 1, Beispiel).
Bei der Herstellung von Aktivkohle gemäß (4b) werden polysulfonierte makroporöse, vernetzte, vinylaromatische Polymere pyrolysiert. Die Sulfonierung der Polymeren erfolgt dabei aber im Gegensatz zum Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 Merkmal ca nicht mit konzentrierter Schwefelsäure sondern mit Oleum
bzw. rauchender Schwefelsäure (Anspruch 1 iVm S 4 Z 18 bis 26 und den Beispielen 3 und 21). Bei Oleum bzw. rauchender Schwefelsäure handelt es sich bekanntlich nicht um eine Schwefelsäure, die unter den Begriff konzentrierte
Schwefelsäure fällt, wie die Einsprechende vorträgt, sondern um konzentrierte
Schwefelsäure, die noch wechselnde Mengen von Schwefeltrioxid gelöst enthält
(vgl. den von der Einsprechenden eingereichten Auszug aus Römpp Chemielexikon, 9. Aufl., 1991, S 3106, Stichwort: „Oleum“). Auch das Vergleichsbeispiel 2 in
(4b), bei dem mit konzentrierter Schwefelsäure sulfoniert wird, kann das Verfahren
gemäß Anspruch 1 nicht vorweg nehmen, da das Polymer in einem Masseverhältnis konz. Schwefelsäure/Polymer von 6 : 1 mit konzentrierter Schwefelsäure monosulfoniert, dann mit Wasser verdünnt, gewaschen und getrocknet wird.
(3) und (19) betreffen die Sulfonierung von Styrol/Divinylbenzol-Polymeren bzw.
die Sulfonierung von Benzol bzw. Toluol und nicht die Herstellung von Aktivkohle.
Die weiteren von der Einsprechenden schriftsätzlich genannten Druckschriften, die
in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen wurden, liegen ebenfalls
ferner und können die Neuheit des Verfahren gemäß Anspruch 1 nicht in Frage
stellen.
4. Das Verfahren zur Herstellung von Aktivkohle nach dem geltenden Anspruch 1
beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung von
Aktivkohle aus Polymeren mit aromatischen Kernen, insbesondere Styrol-Divinylbenzol- Copolymeren anzugeben, das wirtschaftlich durchführbar ist und zu Aktivkohle mit verbesserten Eigenschaften führt, vgl. S 2 Abs [0010] der PS. Diese
Aufgabe wird durch ein Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1 gelöst. Mit
Variation der Sulfonierungsbedingungen im Rahmen des Verfahrens gemäß Anspruch 1 können dabei in überraschender Weise bei ansonsten gleichen Verkokungs- und Aktivierungsbedingungen Aktivkohlen mit unterschiedlichen Porenverteilungen hergestellt werden, vgl S 2 Z 48 bis 50 iVm den Beispielen 14 und 15
auf den S 9 und 10 der Streitpatentschrift. Zur Lösung der Aufgabe konnte der
Fachmann, ein Diplomchemiker mit fundierten Kenntnissen der Polymerchemie,
der mit der Herstellung von organischen Ionenaustauschern und Adsorbentien
vertraut ist, von einem breiten Stand der Technik ausgehen, wie es auch in der
Nennung der großen Anzahl an Dokumenten im Einspruchsschriftsatz zum Ausdruck kommt. So ist aus (4b) ein gattungsgemäßes Verfahren zur Herstellung von
Aktivkohle bekannt, bei dem Styrol/Divinylbenzol-Copolymere zunächst, wie vorstehend erläutert, mit Oleum sulfoniert und dann die sulfonierten Produkte pyrolisiert und aktiviert werden. Es findet sich aber, obwohl verschiedene Varianten für
die Sulfonierung des Polymers beschrieben sind, kein Hinweis darauf, die Sulfonierung im Rahmen der Herstellung der Aktivkohle entsprechend den Merkmalen
ca bis cd im Anspruch 1 durchzuführen und dann überschüssige Schwefelsäure
gemäß Merkmal d vor dem Pyrolisieren lediglich abzufiltrieren. (4b) weist im Hinblick auf das Vergleichsbeispiel 2 auf S 5 von (4b), bei dem entsprechend älterem
Stand der Technik gleich dem patentgemäßen Verfahren mit konzentrierter
Schwefelsäure, aber in einem deutlich größeren Überschuss, sulfoniert wird, in
eine andere Richtung, nämlich Oleum anstelle konzentrierter Schwefelsäure zu
verwenden, um die Herstellung von Aktivkohle zu verbessern. Auch (2) liefert keinen Hinweis darauf, die patentgemäße Aufgabe durch das Verfahren gemäß Anspruch 1 zu lösen. Denn hier wird mit einem Unterschuss von Schwefelsäure sulfoniert und die Schwelung in Gegenwart von Schwefelsäure ohne eine klare Trennung der Sulfonierung von der Schwelung, wie es gemäß Streitpatent erforderlich
ist, durchgeführt (vgl. (2) Anspruch 1 iVm Sp 2 Z 44 bis 46). Dies gilt ebenfalls für
(3), woraus ein Verfahren zur Sulfonierung von vernetzten Vinylbenzol-Polymeren
bekannt ist. Dabei wird mit konzentrierter Schwefelsäure in einem Masseverhältnis Schwefelsäure/Polymer von 4 : 1 bis 10 : 1 bei Temperaturen von 0 bis 150oC
sulfoniert, und das sulfonierte Produkt dann ohne vorherige Isolierung mit Oleum
weiter sulfoniert (Anspruch 1, Sp 2 Z 3-31, Beispiele), sodass auch die Kombination dieses Sulfonierungsverfahrens mit den aus (4b) und (2) bekannten Verfahren
zur Herstellung von Aktivkohle nicht zum Verfahren gemäß Anspruch 1 führt. Das
Verfahren gemäß Anspruch 1 ist daher vom Stand der Technik nicht nahegelegt.
Die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vorliegenden, in der mündlichen
Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.
5. Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 erfüllt somit alle Kriterien der
Patentfähigkeit. Dieser Anspruch ist daher rechtsbeständig, mit ihm haben die besondere Ausführungsformen des Verfahrens nach Anspruch 1 betreffenden Unteransprüche 2 bis 38 ebenfalls Bestand.
Schröder
Wagner
Harrer
Gerster
Na