Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 20.07.2004 – 15 W (pat) 41/03

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

15 W (pat) 41/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 33 813.9

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 20. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Kahr, der Richter Dr. Niklas und Dr. Jordan sowie der Richterin Klante 10.99

beschlossen:

1.) Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß

der Prüfungsstelle 11.43 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 25. März 2003 aufgehoben.

2.) Die Sache wird zur Prüfung an das Deutsche Patent-

und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Die Anmelderin reichte am 16. Juli 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt

ein Patentanmeldung mit der Bezeichnung:

"Verfahren zur Herstellung von Teilen, teilweise bestehend

aus Kunststoffschaum"

ein.

Mit Bibliographie-Mitteilung vom 21. Dezember 2001 hat die Prüfungsstelle 11.43

darauf hingewiesen, dass eine druckfähige vorschriftsmäßige Zeichnung 3-fach

innerhalb einer Frist von 4 Monaten nachzureichen sei.

Nachdem sich die Anmelderin zu diesem Amtsbescheid innerhalb der hierzu gewährten Fristen nicht geäußert hatte, wurde die Patentanmeldung mit Beschluß

vom 25. März 2003 aus Gründen dieses Bescheids gemäß § 42 Abs 3 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 3. Juli 2004, eingegangen am 6. Juli 2004, eine neue Zeichnung (3-fach)

eingereicht.

Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 3. Juli 2004 sinngemäß,

die Prüfung der Anmeldung auf Grundlage der hiermit eingereichten Unterlagen vorzunehmen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist form- und fristgerecht eingelegt worden und

zulässig. Sie ist unter Berücksichtigungen der nunmehr vorliegenden Unterlagen

in der Sache auch insoweit begründet, als sie zur Zurückverweisung der Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt führt.

Die nunmehr mit Schriftsatz vom 3. Juli 2004 überreichte Zeichnung stimmt in

sachlicher Hinsicht mit der ursprünglich eingereichten Zeichnung überein und erfüllt darüber hinaus die Formerfordernisse gemäß § 6 PatAnmVO. Damit sind die

beanstandeten Mängel behoben.

Die Sache war somit zur beantragten Prüfung der Anmeldung gemäß PatG § 79

Abs 3 Nr 1 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Kahr

Niklas

Jordan

Klante

Na