Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 20.07.2004 – 15 W (pat) 41/03
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 41/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 33 813.9
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 20. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Kahr, der Richter Dr. Niklas und Dr. Jordan sowie der Richterin Klante 10.99
beschlossen:
1.) Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß
der Prüfungsstelle 11.43 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 25. März 2003 aufgehoben.
2.) Die Sache wird zur Prüfung an das Deutsche Patent-
und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Die Anmelderin reichte am 16. Juli 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt
ein Patentanmeldung mit der Bezeichnung:
"Verfahren zur Herstellung von Teilen, teilweise bestehend
aus Kunststoffschaum"
ein.
Mit Bibliographie-Mitteilung vom 21. Dezember 2001 hat die Prüfungsstelle 11.43
darauf hingewiesen, dass eine druckfähige vorschriftsmäßige Zeichnung 3-fach
innerhalb einer Frist von 4 Monaten nachzureichen sei.
Nachdem sich die Anmelderin zu diesem Amtsbescheid innerhalb der hierzu gewährten Fristen nicht geäußert hatte, wurde die Patentanmeldung mit Beschluß
vom 25. März 2003 aus Gründen dieses Bescheids gemäß § 42 Abs 3 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 3. Juli 2004, eingegangen am 6. Juli 2004, eine neue Zeichnung (3-fach)
eingereicht.
Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 3. Juli 2004 sinngemäß,
die Prüfung der Anmeldung auf Grundlage der hiermit eingereichten Unterlagen vorzunehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist form- und fristgerecht eingelegt worden und
zulässig. Sie ist unter Berücksichtigungen der nunmehr vorliegenden Unterlagen
in der Sache auch insoweit begründet, als sie zur Zurückverweisung der Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt führt.
Die nunmehr mit Schriftsatz vom 3. Juli 2004 überreichte Zeichnung stimmt in
sachlicher Hinsicht mit der ursprünglich eingereichten Zeichnung überein und erfüllt darüber hinaus die Formerfordernisse gemäß § 6 PatAnmVO. Damit sind die
beanstandeten Mängel behoben.
Die Sache war somit zur beantragten Prüfung der Anmeldung gemäß PatG § 79
Abs 3 Nr 1 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Kahr
Niklas
Jordan
Klante
Na