Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 20.07.2004 – 6 W (pat) 14/03
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 14/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 13 351.0-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.
Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schneider
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde des Anmelders ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse E 03 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Dezember 2002
gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden war, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig sei, da
er gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er hat sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 und 2 vom 16. Oktober 2002, eingegangen am
18. Oktober 2002,
Beschreibung Seiten 1 und 2, eingegangen am 20. März 2001,
1 Blatt Zeichnung, eingegangen am 20. März 2001.
Der Patentanspruch 1 lautet:
„Rückstauverschluss, umfassend:
ein Gehäuse (1) mit Zulauf (4, 6) und Ablauf (8);
eine Klappe (5), die innerhalb des Gehäuses (1) schwenkbar gelagert ist, um in einer Offenstellung frei von dem Zulauf (4, 6) zu
sein und in einer Schließstellung den Zulauf (4, 6) zu sperren;
ein Schwimmer (7), der innerhalb des Gehäuses (1) schwenkbar
gelagert ist, um bei Wasserrückstau im Gehäuseinneren (1) die
Klappe (5) in die Schließstellung zu bewegen;
ein Gewicht (9), um den Schließdruck der Klappe (5) zu erhöhen;
gekennzeichnet durch folgende Gestaltung:
das Gewicht (9) ist mittels einer Welle (3) schwenkbar in dem Gehäuse (1) gelagert und nimmt in der Offenstellung der Klappe (5)
eine Ausgangsstellung oberhalb der Welle (3) am Totpunkt ein;
bei Wasserrückstau bringt der Schwimmer (7) das Gewicht (9)
über den Totpunkt, so dass dieses die zunächst offenstehende
Klappe (5) selbsttätig in die Schließstellung führt.“
Zur Fassung des Anspruchs 2, der direkt auf den Anspruch 1 rückbezogen ist,
wird auf die Akte verweisen.
Zur Begründung macht der Anmelder im Wesentlichen geltend, dass der entgegengehaltene Stand der Technik nach der DE 200 02 931 U1 von der Funktion
und der Konstruktion her völlig verschieden sei im Vergleich zum Anmeldungsgegenstand.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Akteninhalt verweisen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sie hat aber keinen Erfolg.
1.
Die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 und 2 sind in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Ansprüche sind somit zulässig. So ergeben sich die Merkmale der beiden Ansprüche aus den Seiten 1 und
2 und den Ansprüchen 1 und 2 der Anmeldungsunterlagen.
2.
Der Rückstauverschluss nach Anspruch 1 ist nicht patentfähig, da seine
Lehre nicht neu ist.
Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift DE 200 02 931 U1 ist ein gattungsgleicher Rückstauverschluss bekannt, der umfasst (vgl. insbes. die Figuren):
ein Gehäuse 5 mit Zulauf 11 und Ablauf 7;
eine Klappe 14, die innerhalb des Gehäuses 5 schwenkbar gelagert ist, um in einer Offenstellung frei von dem Zulauf 11 zu sein
und in einer Schließstellung den Zulauf 11 zu sperren;
ein Schwimmer 3, der innerhalb des Gehäuses 5 schwenkbar gelagert ist, um bei Wasserrückstau im Gehäuseinneren die Klappe
14 in die Schließstellung zu bewegen;
ein Gewicht 4, um den Schließdruck der Klappe 14 zu erhöhen.
Dieser bekannte Rückstauverschluss zeichnet sich weiterhin aus durch folgende
Gestaltung (vgl. insbes. die Figuren und die Abschnitte „Beschreibung der automatisch schließenden Rückstauklappe“ und „Funktionsbeschreibung“):
das Gewicht 4 ist mittels einer Welle schwenkbar in dem Gehäuse
5 gelagert und nimmt in der Offenstellung der Klappe 14 eine
Ausgangsstellung oberhalb der Welle am Totpunkt ein;
bei Wasserrückstau bringt der Schwimmer 3 das Gewicht 4 über
den Totpunkt (vgl. Seite 2, Zeile 1), so dass dieses die zunächst
offenstehende Klappe 14 selbsttätig in die Schließstellung führt.
Letzteres ergibt sich aus Seite 2, Zeilen 9 und 10, wonach nach Beendigung des
Rückstaus die Dichtklappe mechanisch von Hand wieder in die Offenstellung gebracht werden muss.
Die seitens des Anmelders behaupteten Unterschiede, die zwischen dem Anmeldungsgegenstand und dem Stand der Technik nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift DE 200 02 931 U1 bestehen sollen, sind nicht vorhanden.
So hat der Anmelder im Rahmen der vor der Prüfungsstelle durchgeführten Anhörung u. a. ausgeführt, dass die Lagerung der Gegengewichts beim Anmeldungsgegenstand und beim Stand der Technik unterschiedlich sei.
Hinsichtlich der Lagerung des Gegengewichts ist in den Anmeldungsunterlagen
aber nur ausgeführt (vgl. Seite 2, Absatz 3): „Der Schwimmer (7) steigt mit dem
Wasser, die starr verbundene Welle (3) wird in Uhrzeigerrichtung gedreht und das
Gegengewicht (9) wird über den Totpunkt in Pfeilrichtung gehoben.“ Genau dies
geschieht auch bei dem Rückstauverschluss nach dem deutschen Gebrauchsmuster DE 200 02 931 U1. Wie sich insbesondere aus der unteren Figur und dem
Abschnitt „Funktionsbeschreibung“ ergibt, steigt der Schwimmer 3 mit dem Wasser. Dabei wird die starr mit dem Schwimmer verbundene Welle im Uhrzeigerrichtung gedreht, das Gegengewicht 4 wird über den Totpunkt gehoben und fällt
anschließend aufgrund seines Gewichtes in die in der unteren Figur gezeigte Stellung. Somit ist eine unterschiedliche Lagerung des Gegengewichts beim Anmeldungsgegenstand und beim Stand der Technik nicht erkennbar.
Der Anmelder hat in diesem Zusammenhang weiter vorgetragen, dass beim Stand
der Technik nach dem deutschen Gebrauchsmuster DE 200 02 931 U1 das Gegengewicht in der Offenstellung ca. 15° vor dem Totpunkt liegt, während es beim
Anmeldungsgegenstand „weniger als 1° vor dem Totpunkt“ liegen soll (vgl. Eingabe vom 13.12.2002, Seite 2, Mitte). Zum einen ist diese unterschiedliche Lage
in der Offenstellung in den Anmeldungsunterlagen an keiner Stelle beschrieben
und selbst bei verständiger Würdigung der Anmeldungsunterlagen dort auch nicht
entnehmbar. Es wird immer nur davon gesprochen, dass das Gewicht über den
Totpunkt gehoben wird. Eine Angabe, dass das Gegengewicht in der Offenstellung „weniger als 1° vor dem Totpunkt“ liegen soll, kann weder dem Text noch den
Figuren entnommen werden. Zum anderen betrifft die Angabe in dem deutschen
Gebrauchsmuster DE 200 02 931 U1, wonach das Gegengewicht in der Offenstellung ca. 15° vor dem Totpunkt liegen soll, lediglich das beschriebene Ausführungsbeispiel. Den Ansprüchen ist dazu nichts zu entnehmen, so dass auch beim
Rückstauverschluss nach dem deutschen Gebrauchsmuster DE 200 02 931 U1
eine Lage des Gewichts von weniger als 1° vor dem Totpunkt vom Wortlaut des
dortigen Anspruchs 1 umfasst ist.
Weiterhin hat der Anmelder vorgetragen (vgl. die Beschwerdebegründung vom
17.2.2003, Abschnitt „Beschwerdeerklärung“), dass beim Rückstauverschluss
nach dem deutschen Gebrauchsmuster DE 200 02 931 U1 die Auftriebskraft des
Schwimmers immer größer als die Fallkraft des Gewichts sein müsse (gemeint ist
das jeweilige von diesen ausgeübte Drehmoment).
Dies ist zwangsläufig jedoch auch beim Anmeldungsgegenstand so. Gesetzt nämlich den Fall, das durch die Auftriebskraft des Schwimmers erzeugte Moment wäre
kleiner als das durch die Fallkraft des Gewichts erzeugte Moment, so wäre auch
beim anmeldungsgemäßen Rückstauverschluss der Schwimmer nicht in der Lage,
das Gegengewicht aus seiner Lage heraus zu bewegen, selbst wenn es nur 1°
von der Totpunktlage entfernt wäre.
Die Ausführungen, wonach beim Stand der Technik nach dem deutschen
Gebrauchsmuster DE 200 02 931 U1 ohne zusätzliche Einrichtungen keine Klappendichtigkeit erreicht würde, stellen eine Behauptung dar, für die sich in der Entgegenhaltung kein Anhalt findet. In dem deutschen Gebrauchsmuster DE
200 02 931 U1 ist expressis verbis ausgeführt (vgl. z. B. Abschnitt „Funktionsbeschreibung“), dass die Dichtklappe 4 in Schließstellung gebracht wird und das
Gegengewicht den Anpressdruck sichert.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die deutsche Gebrauchsmusterschrift sämtliche Merkmale des Gegenstandes des Anspruchs 1 zeigt und dieser
somit nicht mehr neu ist.
3.
Der Anspruch 2, der direkt auf den Anspruch 1 rückbezogen ist, fällt mit
dem nicht gewährbaren Anspruch 1, da über den Antrag des Anmelders nur einheitlich entschieden werden kann.
Lischke
Heyne
Riegler
Schneider
Cl