Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 20.07.2004 – 8 W (pat) 11/03

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Juli 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 40 156.2-23

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn und

der Richterin Hübner 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 100 40 156.2-23 mit der ursprünglichen Bezeichnung „Verfahren zur Verwertung organischer Abfälle“ ist am 17. August 2000 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse A 01 C mit Beschluss

vom 20. März 2002 aus Gründen des Bescheides vom 19. April 2001 zurückgewiesen worden. In dem genannten Prüfungsbescheid war ausgeführt worden,

dass der Anmeldungsgegenstand nicht die erforderliche Neuheit aufweise. Zum

Stand der Technik war die DE 36 39 933 C1 in Betracht gezogen worden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder.

Das Beschwerdeverfahren wurde zunächst mit dem gerichtlichen Aktenzeichen

8 W (pat) 21/02 geführt. Zu diesem Aktenzeichen haben die Anmelder neue Ansprüche 1 bis 13 und eine neue Beschreibungseinleitung zusammen mit der Beschwerdebegründung eingereicht. Im Datenbestand des Patentamts wurde die

Anmeldung sodann gemäß Feststellung vom 06. November 2002 als zurückgenommen bezeichnet, worauf die vorgenannte Gerichtsakte geschlossen wurde.

Nachdem sich zwischenzeitlich diese Rücknahmefiktion als nicht mehr nachvollziehbarer Erfassungsfehler im Datenbestand erwiesen hatte, wurde das Verfahren

nunmehr mit dem neuen Aktenzeichen 8 W (pat) 11/03 weitergeführt.

Auch in der mündlichen Verhandlung verteidigen die Anmelder die damals mit

Schriftsatz vom 31. Juli 2002 (eingegangen am 2. August 2002) eingereichten

Patentansprüche 1 bis 13.

Patentanspruch 1 lautet:

„Anordnung zur Verwertung organischer Abfälle, wobei die Pflanzen in

Pflanzbehältern - wie Mulden, Wannen, Schalen oder Rinnen - angeordnet

werden, und wobei Bio-Substrat - wie Gülle oder ausgegorenes Restmaterial aus Bio-Gasanlagen - in diese Pflanzbehälter gegeben und den Pflanzen als Nährstoff zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die

Pflanzbehälter auf einem festen Untergrund - wie dem Erdboden - angeordnet sind.“

Patentanspruch 6 lautet:

„Verfahren zur Verwertung organischer Abfälle unter Verwendung einer Anordnung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

wobei Pflanzen verwendet werden, die in kurzer Zeit viel Wasser verbrauchen und die gegen eine vergleichsweise hohe Konzentration von Salzen

im Nährstoff resistent sind“.

Wegen des Wortlauts der auf eine Anordnung nach Anspruch 1 gerichteten Unteransprüche 2 bis 5 sowie der auf ein Verfahren nach Anspruch 6 gerichteten Unteransprüche 7 bis 13 wird auf die Akten Bezug genommen.

Die Anmelder vertreten die Auffassung, der Anmeldungsgegenstand sei neu und

beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Vom Stand der Technik nach der

entgegengehaltenen Druckschrift DE 36 39 993 C1 unterscheide sich der Anmeldungsgegenstand dadurch, dass bei diesem die Behälter für die Pflanzen nicht

schwimmend gelagert, sondern auf festem Untergrund angeordnet seien.

Die Anmelder beantragen,

das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 13,

Beschreibung Seiten 1 und 1a, jeweils eingegangen am

2. August 2002,

Beschreibung Seiten 2 bis 4, eingegangen am 17. August 2000.

II

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache

nicht begründet.

Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis

§ 5 dar.

1.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag in den ursprünglichen

Unterlagen als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart sein. Er beruht

jedoch aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht auf der erforderlichen

Neuheit gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik.

Die DE 36 39 993 C1 offenbart nach der im dortigen Anspruch 1 niedergelegten

Lehre eine Anordnung zur Verwertung organischer Abfälle (vgl hier Gülle (10),

wobei die Pflanzen in Pflanzbehältern (hier: Behälter oder Lagune) angeordnet

werden und wobei Bio-Substrat - wie Gülle - in diese Pflanzbehälter gegeben und

den Pflanzen als Nährstoff zugeführt wird (hier: in der Gülle schwimmende

Dämmschicht mit aufliegender Trennschicht und darauf aufgebrachter organismusreicher Humusschicht als Nährbaden für eine stickstoffverträgliche Nutzpflanzenkultur), wobei die Pflanzbehälter ebenfalls auf einem festen Untergrund - wie

dem Erdboden - angeordnet sind (hier: z.B. die genannte Lagune als Behälter für

die Gülle).

Eine Lagune stellt ihrerseits bereits einen Pflanzbehälter im Sinne des Anmeldungsgegenstandes dar, denn nach der anmeldungsgemäßen Beschreibung S. 2,

Z 18 können die beschriebenen Pflanzbehälter auch Mulden oder Rinnen sein.

Ergänzend hierzu sei noch darauf hingewiesen, dass die dem Fachmann hinlänglich bekannten üblichen Güllesammelbecken in landwirtschaftlichen Betrieben Behälter darstellen, welche auf dem Erdboden stehen bzw. teilweise in diesen eingesenkt sind und mithin ebenfalls auf einem festen Untergrund stehen.

Anders als die Anmelder vortragen, ist auch beim Stand der Technik nach der

DE 36 39 993 C1, jedenfalls in der in allgemeiner Form gehaltenen Wiedergabe

der grundlegenden Lehre im Anspruch 1, der Behälter auf einem festen Untergrund angeordnet und nicht etwa schwimmend gelagert. Eine solche schwimmende Lagerung eines als Pflanzbehälter zu betrachtenden, nach den Seiten hin

begrenzten pontonähnlichen Elements mag sich zwar aus der Beschreibung des

Ausführungsbeispiels in dieser Entgegenhaltung ergeben. Dies stellt jedoch lediglich eine bevorzugte Weiterbildung der im Anspruch 1 angegebenen allgemeinen

Lehre dar und ist somit nicht der alleinige Offenbarungsgehalt dieser Entgegenhaltung. Patentanspruch 1 ist daher mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht

gewährbar.

2.

Auch die Verwendung von Pflanzen, die in kurzer Zeit viel Wasser verbrauchen und gegenüber hohen Salz- und Nährstoffkonzentrationen resistent sind

- wie in dem auf ein Verfahren zur Verwertung organischer Abfälle gerichteten

Patentanspruch 6 gefordert wird - ist bereits durch die DE 36 39 993 C1 vorbeschrieben. So wird in Spalte 2, Z. 13 bis 15 der Entgegenhaltung auf die Verwendung schnellwachsender stickstoffverträglicher (also salz- und nährstoffresistenter) Nutzpflanzen wie Erlen oder Mais hingewiesen. Die entsprechende Nutzpflanzenkultur soll dabei gemäß Sp. 2, Z. 28, 29 eine Entwässerung der Gülle bewirken. Somit ist auch der auf ein Verfahren zur Verwertung organischer Abfälle gerichtete Patentanspruch 6 mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar.

3.

Nach Wegfall der tragenden Patentansprüche 1 und 6 sind auch die auf

diese bezogenen Unteransprüche 2 bis 5 bzw 7 bis 13 nicht gewährbar, da über

einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.

Kowalski

Dr. Huber

Kuhn

Hübner

Cl