Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 22.07.2004 – 11 W (pat) 326/03
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Juli 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 51 886
… 6.70
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki
und Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph. D. / M.I.T. Cambridge
beschlossen:
Auf die Einsprüche wird das Patent 198 51 886 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 11. November 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 198 51 886 mit der Bezeichnung "Halterung für einen Kabelstrang" erteilt und die Erteilung am 14. November 2002 veröffentlicht worden. Gegen das Patent haben die L… GmbH und die
P… AG Einsprüche erhoben.
Die Einsprechenden führen zur Begründung ihrer Beschwerde aus, dass der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei oder zumindest nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie stützen ihre Darlegungen insbesondere auf
folgende Druckschriften:
(6) US 3 711 632
(10) DE 34 34 899 A1
(11) DE 44 44 011 C1
Die Einsprechenden stellen jeweils den Antrag,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die ordnungsgemäß geladene, aber zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Patentinhaberin stellt mit Schriftsatz vom 21. Juli 2004 (Bl 75 der Gerichtsakte) die Anträge,
das Patent aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent in beschränktem Umfang mit den
Ansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag I aufrechtzuerhalten,
weiter hilfsweise das Patent in beschränktem Umfang mit
den Ansprüchen 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag II aufrechtzuerhalten, jeweils mit den übrigen Unterlagen gemäß der
Patentschrift,
ferner hilfsweise das Patent mit
folgenden Unterlagen
beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche gemäß Hilfsantrag I oder II,
jeweils mit der Ersetzung der Wortfolge "dadurch gekennzeichnet" durch "wobei"; Beschreibung der Patentschrift mit
der Streichung in Absatz 0001 des Textes "gemäß dem
Oberbegriff des Anspruchs 1" und mit der Streichung in
Absatz 0003 des Textes ", die den Ausgangspunkt der vorliegenden Erfindung bildet,"; Zeichnungen der Patentschrift.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
"Halterung (1) für einen Kabelstrang, der einen Schlauch und
darin einzeln geführte Kabel aufweist, mit einer ersten funktionalen Einrichtung (2) zum Halten einer profilierten Außenseite des Schlauchs des Kabelstrangs,
mit einer der ersten funktionalen Einrichtung (2) nachgeordneten, zweiten funktionalen Einrichtung (8) zum Halten der
einzelnen, vom Schlauch geführten Kabel und
mit einer dritten funktionalen Einrichtung (11) zur Befestigung
der ersten funktionalen Einrichtung (2) und der zweiten funktionalen Einrichtung (8),
dadurch gekennzeichnet,
dass nur zwei Halbschalen (5, 6) die erste, zweite und dritte
funktionale Einrichtung (2, 8, 11) bilden, wobei die dritte funktionale Einrichtung (11) ein integraler Bestandteil der zwei
Halbschalen (5, 6) ist."
Wegen der Fassung der Unteransprüche und der Einzelheiten im Übrigen wird auf
die Akten verwiesen.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Halterung anzugeben, die einfach herstellbar
und leicht bedienbar ist, wobei insbesondere ein kompakter Aufbau möglich ist.
II.
Die zulässigen Einsprüche sind begründet.
Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschulabschluss, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Verkabelungs/Installationstechnik besitzt.
1. Hauptantrag
Die erteilten Ansprüche 1 bis 12 sind formal zulässig.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Gegenstand der
US 3 711 632 (6) nicht neu.
Aus (6), Figuren 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung, ist ein Endfitting für einen
Kabelstrang, der einzeln geführte Kabel in einem außen profilierten Schlauch
(corrugated tube T, Wellschlauch) aufweist, bekannt. Das Fitting besteht aus zwei
Halbschalen (semicircular sections 22,24), die mehrere Bereiche (first and second
end portions 28 and 30) mit unterschiedlichen Funktionen besitzen. So hat es
einen ersten Bereich, der entsprechend der Außenseite des Wellschlauchs profiliert ist (ribs 50) und zu dessen formschlüssiger Aufnahme dient. Es hat zudem
einen zweiten Bereich mit Mitteln 60 bis 70, der sich an den ersten Bereich
anschließt und der zum Halten der einzelnen im Schlauch geführten Kabel vorgesehen ist (Sp 3 Z 30-61). Beide Bereiche sind miteinander verbunden, weisen also
einen dritten Bereich zur Befestigung des ersten Bereichs und des zweiten
Bereichs auf, wobei sämtliche Bereiche integrale Bestandteile der beiden Halbschalen des Fittings sind. Damit besitzt dieses Fitting alle im Anspruch 1 aufgeführten gegenständlichen Merkmale.
Dem Fachmann ist zudem klar, dass dieses Fitting einen Kabelstrang aufnehmend
haltert, üblicherweise zur Befestigung des Kabelstrangs an Einrichtungen wie
Gehäusewände oder Kfz-Türen, also zur Halterung des Kabelstrangs dient. Die
Eignung hierfür erschließt sich dem Fachmann ohne weiteres schon aus der
äußeren Form des Fittings, obwohl dies in der Beschreibung nicht eigens hervorgehoben ist. Damit ist auch die im Anspruch 1 durch den Begriff "Halterung" implizierte Verwendung des Fittings durch den Gegenstand von (6) vorweggenommen.
Die widersprechende Ansicht der Patentinhaberin (Schriftsatz vom 21. Juni 2004,
S 2) hält der Senat dagegen für unrealistisch.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist demnach in allen Einzelheiten aus
dem Stand der Technik bekannt. Der Anspruch 1 hat somit keinen Bestand.
Die Unteransprüche 2 bis 12 teilen das Rechtsschicksal des Anspruchs 1. Eine
selbständig patentbegründende Bedeutung der in ihnen aufgeführten Merkmale
wird von der Patentinhaberin nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch
nicht erkennbar.
2. Hilfsantrag I
Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Anspruch 1
nach Hauptantrag nur dadurch, dass er zusätzlich als Merkmal enthält:
"und die Halbschalen (5,6) eine Gelenkkugel (10) für eine
zugeordnete Schelle (16) bilden, so dass die Halterung (1)
über ein Kugelgelenk von der Schelle (16) drehbeweglich
lagerbar ist".
Er ist zulässig, da die neu aufgenommenen Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 5 und 8 stammen.
Bezüglich der mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmenden
Merkmale wird auf die Ausführungen hierzu unter 1. verwiesen. Die zusätzlichen
Merkmale können die Patentfähigkeit nicht begründen, da von Schellen gehaltene
Gelenkkugeln ausweislich der DE 44 44 011 C1 (11) für Kabeldurchführungen
zum Stand der Technik gehören. Der Fachmann wird sie deshalb bei Wunsch
oder Bedarf ohne weiteres für eine Halterung für einen Kabelstrang einsetzen,
besonders wenn er auf erhöhte Beweglichkeit Wert legt, wie dies in (11), Sp 2
Z 5-6 und Sp 1 Z 30-33 sowie Sp 3 Z 3-13) angesprochen ist. Die Zusammenschau von (6) und (11) führt somit naheliegend zum Anspruch 1 des Hilfsantrags I.
Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag I hat demnach keinen Bestand, da sein
Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die zugehörigen
Unteransprüche 2 bis 10 fallen schon aus formalen Gründen mit dem Hauptanspruch.
3. Hilfsantrag II
Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag II unterscheidet sich vom Anspruch 1
nach dem Hilfsantrag I nur dadurch, dass er zusätzlich als Merkmal enthält
"und wobei die zweite funktionale Einrichtung (8) eine innenseitige Ausnehmung (9) für einen Kabelstern aufweist, der
innerhalb einer konvexen Fläche der Gelenkkugel (10) angeordnet ist".
Er ist zulässig, da die zusätzlichen Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 5 und
6 stammen.
Bezüglich der mit dem Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag I übereinstimmenden Merkmale wird auf die Ausführungen hierzu unter 2. verwiesen.
Gemäß der DE 34 34 899 A1 (10), Figuren 2 bis 4 und 6 bis 8 mit zugehöriger
Beschreibung, sind Kabelsterne wie der aus (10) bekannte Einsatz 19 in Halterungen für Kabelbündel üblich, wo sie zur Fixierung von einzelnen Kabeln dienen. Der
Fachmann wird sie deshalb bei Bedarf für eine derartige Halterung einsetzen; dies
erfordert keine erfinderische Tätigkeit. Die Anordnung des Kabelsterns in der (verdickten) Gelenkkugel ist schon dadurch nahegelegt, weil hierdurch die Schwächung des Materials der Halterung durch die innenseitige Ausnehmung minimal
gehalten wird.
Alleine die Heranziehung von 3 Druckschriften für die Merkmale des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag II begründet deshalb keine erfinderische Tätigkeit, weil die jeweiligen Merkmale hinsichtlich Kabelstern, Kugelgelenk und Kabelstranghalter jeweils
zur Lösung einzelner Teilaufgaben dient, die gemeinsame Anwendung also eine
reine Merkmalsaggregation darstellt.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag II beruht demgemäß nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit, weswegen dieser Anspruch keinen Bestand hat.
Die zugehörigen Unteransprüche 2 bis 8 haben wegen der Rückbeziehung keinen
Bestand.
4. Hilfsanträge III und IV
Die jeweiligen Gegenstände des Anspruchs 1 nach diesen Hilfsanträgen unterscheiden sich sachlich nicht von denjenigen nach den Hilfsanträgen I bzw II, da es
sich lediglich um die einteilige Formulierung des Anspruchwortlauts handelt. Die
obigen Ausführungen zu der mangelnden Patentfähigkeit dieser Gegenstände treffen somit auch auf diese Ansprüche zu. Sie können deshalb nicht zu einem
Bestand des Patents führen.
Dellinger
Dr. Henkel
v. Zglinitzki
Skribanowitz
Fa