Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 22.07.2004 – 6 W (pat) 19/03

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 19/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Verfahrenskostenhilfe für den Antrag P 003/2002

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Lischke sowie der

Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schneider

beschlossen:

1.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Der Beschwerdeführer hat mit am 27. Mai 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schreiben „Verfahrenskostenhilfe für ein Patenterteilungsverfahren“ beantragt und Unterlagen zum Nachweis seiner wirtschaftlichen Lage

beigefügt. Nach der Aufforderung des Amts, prüfungsfähige technische Patentunterlagen vorzulegen, hat der Beschwerdeführer mehrere Zeichnungen mit einem

kurzen Anschreiben eingereicht, in dem er Verbesserungen von Schallschutzwänden an Autobahnen vorschlägt.

Nach wiederholtem Hinweis gegenüber dem Beschwerdeführer durch das Deutsche Patent- und Markenamt, den bisherigen Unterlagen sei nicht zu entnehmen,

ob ein Schutzrecht angemeldet werden solle bzw der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe könne erst bearbeitet werden, wenn prüfungsfähige Patentunterlagen

vorlägen, hat die Patentabteilung 11 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch Beschluß vom 12. Dezember 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Antragsteller habe die eingereichten Zeichnungen nicht durch eine ordnungsmäßige Beschreibung ergänzt.

Gegen diesen ihm am 30. Januar 2003 zugestellten Beschluß hat der Beschwerdeführer fristgerecht beim Deutschen Patent- und Markenamt Beschwerde eingelegt und Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Das

Schreiben enthält außerdem eine „Erklärung“ zur Erfindung sowie neue Zeichnungen.

Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Beschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen ist gebührenfrei (vgl BPatG

GRUR 2003, 87 f; Art 2 Abs 12 Nr 7b Geschmacksmusterreformgesetz), so daß

der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ins Leere geht und deshalb zurückzuweisen war.

Nach § 130 PatG erhält ein Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 - 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichend Aussicht auf

Erteilung des Patents besteht. Nach § 114 ZPO ist u.a. weitere Voraussetzung

das Unvermögen des Antragstellers, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die nachgewiesenen wirtschaftlichen Verhältnisse lassen dem Beschwerdeführer

zwar keinen Spielraum für die Zahlung der Gebühren im Patenterteilungsverfahren, ohne daß seine angemessene Lebensführung beeinträchtigt würde. Der Beschwerdeführer ist aber kein Anmelder im Sinne des § 130 (1) PatG. Die Anmeldereigenschaft erfüllt nämlich nur derjenige, dessen Patentanmeldung die Mindestvoraussetzungen erfüllt (Busse, PatG, 6. Aufl, § 130 Rdn 3).

Hierzu gehört die Erklärung, daß ein Schutzrecht in Form eines Patents erworben

werden soll sowie die schriftliche Formulierung des Anmeldungsgegenstands und

der Eingang dieser Unterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt. Wie das

Amt dem Antragsteller wiederholt mitgeteilt hat, fehlt es aber an dem eindeutigen

Antrag, ein gewerbliches Schutzrecht anmelden zu wollen und an einer prüfungsfähigen schriftlichen Formulierung des Anmeldungsgegenstandes, so daß letztlich

noch keine Patentanmeldung vorliegt. Zwar hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren über den die Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluß der Patentabteilung 11 vom 12. Dezember 2002 schriftliche Unterlagen, nämlich eine

„Erklärung“ sowie neue Zeichnungen eingereicht, dies führt jedoch nicht zu einer

wirksamen Anmeldung, weil außerhalb des Verfahrenskostenhilfeverfahrens und

gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt weder der Antrag, ein Schutzrecht beanspruchen zu wollen gestellt wurde noch die technische Beschreibung

vorgelegt worden ist.

Die Beschwerde des Antragstellers war deshalb zurückzuweisen.

Dr. Lischke

Heyne

Riegler

Schneider

Cl