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BPatG Beschluss vom 26.07.2004 – 30 W (pat) 101/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 101/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 1 060 717

hier: Wiedereinsetzung

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb 10.99

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der

Markenabteilung 9.1 des Deutschen Patentamts vom

11. Februar 2004 aufgehoben.

2. Der Antragstellerin wird die Wiedereinsetzung in die versäumte

Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr mit dem Zuschlag

gewährt.

G r ü n d e

I.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der am 6. Oktober 1982 angemeldeten und am

8. März 1984 in das Markenregister eingetragenen Wortmarke 1 060 717. Deren

Schutzdauer ist mit Wirkung vom 6. Oktober 1992 verlängert worden. Die Gebühr

für die weitere Verlängerung der Schutzdauer ist weder bei Fälligkeit am letzten

Tag der Schutzdauer, dem 31. Oktober 2002, noch zwei Monate danach bezahlt

worden.

Mit Schreiben des Patentamts vom 26. Februar 2003 betreffend "Information über

den Ablauf der Schutzdauer", den Vertretern der Antragstellerin zugegangen am

28. Februar 2003, wurde darauf hingewiesen, dass die Verlängerungsgebühr von

600,- € zuzüglich Zuschlag von 50,- €,

insgesamt 650.- €, noch bis zum

30. April 2004 gezahlt werden könne. Per Abbuchungsauftrag vom 29. April 2003

erfolgte die Zahlung der Verlängerungsgebühr iHv 600.- €; der Zuschlag wurde

nicht entrichtet.

Das Patentamt hat den Vertretern der Antragstellerin am 2. Juni 2003 mitgeteilt,

dass der Verspätungszuschlag nicht bezahlt worden sei. Mit am 23. Juli 2003

beim Patentamt eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juli 2003 hat die Antragstellerin unter gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr mit dem Zuschlag Antrag auf

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Bezahlung der Verlängerungsgebühr

zuzüglich des Verspätungszuschlags gestellt. Sie hat mit näheren Ausführungen

die Auffassung vertreten, dass die Zahlung des Zuschlags ohne Verschulden der

Patentanwälte L… unterblieben sei; ein nicht zurechenbares Versehen einer

ohne Obliegenheitsverletzungen ausgewählten und beaufsichtigten Bürokraft sei

letztlich hierfür ursächlich gewesen.

Die Markenabteilung 9.1 des Deutschen Patent- Markenamts hat mit Beschluß

vom 11. Februar 2004 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, weil die

Zahlungsfrist nicht unverschuldet versäumt worden sei.

Gegen diese am 17. Februar 2004 zugestellte Entscheidung richtet sich die am

9. März 2004 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin. Mit näheren Ausführungen ist sie der Auffassung, dass die beantragte Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumung zu gewähren sei.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluß des Deutschen Patentamt- und Markenamts vom

11. Februar 2004 aufzuheben und die Wiedereinsetzung in die

versäumte Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr mit dem

Zuschlag zu gewähren.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs 1 Satz 1 MarkenG auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem

Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat.

Die Antragstellerin hat die am Mittwoch, den 30. April 2003 abgelaufene Frist zur

Zahlung der Verlängerungsgebühr mit Zuschlag versäumt. Das hat gemäß § 47

Abs 6 MarkenG zur Folge, dass die Eintragung der Marke zu löschen ist. Der gegen die Versäumung dieser Frist gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig und begründet.

Die Antragstellerin hat hinreichend dargetan und auch glaubhaft gemacht, dass

sie ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr mit dem Zuschlag einzuhalten (vgl § 91 Abs 1 und 3 MarkenG). Ohne Verschulden ist eine Fristversäumung erfolgt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet

worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war. Verschulden von Vertretern ist wie eigenes Verschulden zu werten; Versehen von bloßen Hilfskräften,

insbesondere Büropersonal, muß sich der Betroffene nicht zurechnen lassen, sofern er bei der Auswahl und Beaufsichtigung dieser Hilfskräfte keine Obliegenheitsverletzung begangen hat (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 91 Rdn 16;

18 mwN).

Nach dem von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Geschehensablauf liegt

ein nicht zurechenbarer Fehler einer Bürokraft ihrer Vertreter vor. Die glaubhaft

gemachte berufliche Qualifikation und Erfahrung der sachbearbeitenden Mitarbeiterin, Frau L1…, mit fast 40-jähriger Beschäftigung dort und allein zwanzigjähriger Tätigkeit im sogenannten "Taxwesen" erlaubte die Übertragung der hier

maßgeblichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gebührenzahlung. Aus der

weiter dargelegten sorgfältigen Arbeit und Zuverlässigkeit lässt sich auch eine

ständige begleitende Überwachung entnehmen. Außerdem ist das Taxwesen in

der Vertreterkanzlei nach dem Vortrag der Vertreter wie nach dem Inhalt der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Systemadministrators B… und der

Frau L1… so organisiert, dass Fristversäumnisse bei normalem Ablauf nicht

vorkommen können. Darüber hinaus sind auch im vorliegenden Sonderfall einer

ursprünglich fehlerhaften Erfassung in der elektronischen Fristenüberwachung

nach der Fehlerentdeckung ausreichende organisatorischen Vorkehrungen getroffen worden, um eine fristgerechte Zahlung der Verlängerungsgebühr mit dem

Zuschlag zu gewährleisten. Insbesondere lag, wie die Antragstellerin klargestellt

hat, nicht bloß eine den Sorgfaltsanforderungen nicht genügende mündliche Anweisung ohne zusätzliche organisatorische Maßnahmen vor (vgl zB BGH NJW

2004, 688; BAG MDR 1995, 965); vielmehr sind Frau L1… Kopien der für die

Antragstellerin bestimmten Taxerinnerung mit dem Vermerk übergeben worden,

trotz der der Antragstellerin berechneten zuschlagsfreien Gebühr im Fall des Auftrags zur Schutzrechtsverlängerung an das Patentamt die Gebühr mit dem Zuschlag zu zahlen; weiter hinzugekommen ist eine mündliche Anweisung von Patentanwalt L… zur Einzahlung der Gebühr mit dem Zuschlag sowie zur gesonderten Unterschriftsvorlage; wie weiter versichert, wird bei der computergestützten

Bearbeitung der für das Patentamt bestimmten Verlängerungsanträge und Abbuchungsaufträge ein von den Datenbeständen der Taxerinnerung unabhängiges

System verwendet. Wie von Frau L1… eidesstattlich versichert, hat sie bei

der Bearbeitung nach Eingang des Verlängerungsauftrags vergessen, in die ihr

übergebene Mappe mit der Kopie der Taxerinnerung mit Vermerk zu sehen und

dementsprechend auch nicht die angeordnete gesonderte Vorlage an den bearbeitenden Patentanwalt veranlasst. Zudem ist dem anwaltlichen Vorbringen weiter

zu entnehmen, dass im Programm für die Bearbeitung der Abbuchungsaufträge

nach einem Update im Zusammenhang mit der vorliegenden verspäteten Gebührenzahlung ein Fehler in der Programmierung festgestellt worden ist, der zur fehlerhaften Berechnung der Gebühr geführt hat.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu