Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.07.2004 – 9 W (pat) 318/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Juli 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 32 421
… 6.70
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing.
Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechende hat gegen das am 17. Juli 2002 angemeldete Patent mit der
Bezeichnung
"Hydraulischer Drehmotor mit Kabeldurchführung sowie Kran
mit einem derartigen Drehmotor"
Einspruch eingelegt. Sie nennt ua folgenden druckschriftlichen Stand der Technik:
- DE 42 02 466 C2 (E1)
- DE 43 35 678 A1 (E3)
Sie führt zur Begründung ihres Einspruchs aus, dass demgegenüber der beanspruchte Drehmotor nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:
- Patentanspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung
am 26. Juli 2004,
- Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Patentschrift,
- Beschreibung Spalten 1 bis 6,
- Zeichnungen Figuren 1 und 2,
jeweils gemäß Patentschrift.
Der somit geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Hydraulischer Drehmotor zum Antrieb von Arbeitswerkzeugen mit einer Elektroversorgung für einen an einem Fahrzeug angebrachten elektrischen Verbraucher, insbesondere
Elektromagneten,
mit Arbeitsdruckkammern (27), welche mit einer Hydraulikflüssigkeit zur Erzeugung einer auf eine Abtriebswelle (26)
übertragenen Rotationsbewegung druckbeaufschlagt werden,
bei welchem die Elektroversorgung, welche von außen durch
eine Zuleitung in einen stationären Kopf (9) des Drehmotors
geführt ist, und
eine Hydraulikversorgung für den Verbraucher durch durch
das Innere der Abtriebswelle (26) zu dem Verbraucher geführte Zuleitungen erfolgt,
wobei zwischen dem Kopf (9) und der Abtriebswelle (26)
eine Bürsten-Schleifring-Einrichtung (2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 28,
29) vorgesehen und
die Abtriebswelle (26) durch das Innere des Drehmotors bis
in den als Stromgehäuse ausgebildeten Kopf (9) geführt ist
und die Bürsten (28, 29) oder die Schleifringe (2, 3) der
Bürsten-Schleifring-Einrichtung (2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 28, 29)
trägt."
Dem Patentanspruch 1 schließen sich 6 auf den Patentanspruch 1 rückbezogene
Patentansprüche an.
Nach Meinung der Patentinhaberin sind die geltenden Patentansprüche patentfähig. Es habe nämlich ein Vorurteil in der Fachwelt geherrscht, dass eine Elektroversorgung nicht innen durch einen hydraulischen Drehmotor gelegt werden dürfe.
Deshalb könne von einer Verlegung hydraulischer Versorgungsleitungen durch einen Drehmotor keine Anregung ausgehen, auch die elektrischen Versorgungsleitungen durch den Drehmotor zu verlegen.
II.
Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat er Erfolg, da er zu einem Widerruf des
Patents führt.
1. Die Merkmale des geltenden Patentbegehrens sind sowohl im Streitpatent als
auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart. Dies wird von der Einsprechenden nicht bestritten.
2. Der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte hydraulische Drehmotor mag zwar
neu und gewerblich anwendbar sein, seine beanspruchte Ausgestaltung wird dem
zuständigen Fachmann jedoch durch den angeführten Stand der Technik nach der
DE 42 02 466 C2 (E1) und der DE 43 35 678 A1 (E3) nahegelegt. Als Fachmann
ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der Erfahrung im Bereich hydraulisch und elektrisch angetriebener Arbeitswerkzeuge besitzt, die an Fahrzeugen, Maschinen oder Kränen angeordnet sind.
Die beanspruchten hydraulischen Drehmotore werden in Kränen, Baggern oder
Umschlagmaschinen eingebaut, die in den unterschiedlichsten Gebieten im Umfeld des Güterumschlags, des Handlings von Schrott, Holz, Recyclingstoffen, des
Abbruchs oder der Bauindustrie eingesetzt werden (Sp 1, Z 7 bis 11, der Streitpatentschrift). Die Arbeitswerkzeuge sind an Auslegern bzw Armen der Fahrzeuge
angeordnet. Die hydraulischen Drehmotore werden zum Drehen der Arbeitswerkzeuge eingesetzt.
Ein hierbei eingesetzter hydraulischer Drehmotor ist aus der DE 42 02 466 C2
(E1) bekannt. Dieser Drehmotor ist als Zahnringmotor ausgeführt, der einen Rotor 4 und einen Rotorring 5 aufweist. Zwischen Rotorring und Rotor liegen Arbeitsdruckkammern 3, die in üblicher Weise mit einer Hydraulikflüssigkeit zur Erzeugung einer auf eine Abtriebswelle 17 übertragenen Rotationsbewegung druckbeaufschlagt werden (Sp 1, Z 62, bis Sp 2, Z 4, und Fig 1, 3). Die Abtriebswelle 17
ist von der Abtriebsseite her durch das Innere des Drehmotors bis in einen stationären Kopf 16 des Drehmotors geführt und an einem Ende in diesem stationären
Kopf 16 und auf der anderen Seite im Motorgehäuse gelagert (Fig 1, Lager 18).
Wie der Streitpatentschrift zu entnehmen ist und die Patentinhaberin auf Befragen
in der mündlichen Verhandlung bestätigte, wird dieser bekannte Drehmotor zum
Antrieb von Arbeitswerkzeugen benutzt, wobei die zur Betätigung der Arbeitswerkzeuge erforderliche elektrische und hydraulische Energie durch Kabel außen
um den Drehmotor herum dem Arbeitswerkzeug zugeführt werden (Sp 1, Z 27 bis
29 und Z 38 bis 42, der Streitpatentschrift).
In dem angeführten Umfeld, also beim Güterumschlag, beim Recycling, in der
Bauindustrie oder auf Schrottplätzen, sind extrem robuste Einsatzbedingungen
vorhanden. Aus der täglichen Praxis ergibt sich bei derartigen Einsatzbedingungen unmittelbar das Problem, dass die elektrischen und hydraulischen Versorgungsleitungen beschädigt werden können.
Der Fachmann, der sich nach Alternativen zu den außerhalb des Drehmotors verlegten Versorgungsleitungen umsieht, stößt zwangsläufig auf die DE 43 35 678 A1
(E3). Bei diesem ebenfalls bei Baggern oder Kränen eingesetzten Drehmotor wird
die Hydraulikversorgung von außen (Hydraulikleitung 17) durch eine Zuleitung 15,
15', 15'' in den stationären Kopf 1 des Drehmotors geführt und über Drehdurchführungen 30 und die rotorseitigen Kanäle 65', 65'' den rotorseitigen Anschlüssen 66',
66'' zugeführt. Durch eine derartige Anordnung lässt sich für den Fachmann offensichtlich die Gefahr von Beschädigungen der Versorgungsleitungen verringern, da
diese geschützt im Drehmotor verlaufen. Er wird daher diese Hydraulikversorgung
auf den aus der DE 42 02 466 C2 (E1) bekannten Drehmotor übertragen und eine
Hydraulikversorgung durch dessen stationären Kopf 16, weiter über eine Drehdurchführung durch das Innere der Abtriebswelle 17 bis zu abtriebsseitigen Anschlüssen für das Arbeitswerkzeug vorsehen. Da hydraulische und elektrische
Leitungen im Betrieb in gleicher Weise gefährdet sind, liegt es auf der Hand, in
entsprechender Weise auch die elektrischen Versorgungsleitungen durch den
Drehmotor zu verlegen. Denn die Leitungen können offensichtlich entsprechend
der hydraulischen Versorgung in Bohrungen im Stator und in der Abtriebswelle
angeordnet werden, wobei an Stelle der hydraulischen Drehdurchführung als
elektrische Drehdurchführung eine dem Fachmann zB aus der Motorentechnik allgemein bekannte Schleifringanordnung eingesetzt wird. Bei der konstruktiven
Gestaltung der Drehdurchführung kann der Fachmann entweder die Bürsten oder
die Schleifringe der Bürsten-Schleifring-Einrichtung an der Abtriebswelle anordnen. Da er als naheliegendste Möglichkeit die Bürsten-Schleifring-Einrichtung im
stationären Kopf 16 anordnen würde, ist dieser als Stromgehäuse anzusehen.
Die Patentinhaberin sieht den wesentlichen Gedanken der Erfindung darin, dass
neben der Hydraulik- auch die Elektroversorgung durch das Innere des Drehmotors geführt ist. Denn es habe ein Vorurteil bestanden, Elektrokabel in den Drehmotor zu verlegen, da der Fachmann immer versucht habe, Stromleitungen von
Flüssigkeiten fernzuhalten.
Dem stimmt der Senat nicht zu. Denn dieses Vorurteil wurde von der Patentinhaberin lediglich behauptet und in keiner Weise belegt. Der Hinweis der Patentinhaberin auf Heizlüfter, an denen dieses Vorurteil erkannt werden könne, liegt neben
der Sache. Denn bei Heizlüftern werden die Hydraulikleitungen vom elektrischen
Heizungsbereich offensichtlich wegen der dort auftretenden hohen Temperaturen
und der damit verbundenen Brandgefahr getrennt. Derartige hohe Temperaturen
treten beim Einsatz der streitpatentgemäßen Drehmotore gerade nicht auf. Außerdem führte die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung – von der Patentinhaberin unwidersprochen – aus, dass zB im Greiferbereich von Baggern gemeinsame Durchführungen von elektrischen und hydraulischen Versorgungsleitungen
üblich seien. Es ist somit kein Grund erkennbar, der den Fachmann daran hindern
könnte, die ihm durch den Stand der Technik nahegelegte Durchführung sowohl
von Hydraulik- als auch von Elektroleitungen durch einen Drehmotor zu realisieren.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Bülskämper
Bb