Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 27.07.2004 – 23 W (pat) 16/03

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Juli 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 54 861.6-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Lokys

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Geschirmte Anschlußdose", die durch Teilung aus der am 7. März 1996 eingereichten Stammanmeldung

196 08 876.3-34 hervorgegangen ist, durch Beschluß vom 14. Juni 2002, ausgefertigt am 25. November 2002, im Rahmen eines Hauptantrags zurückgewiesen

und das nachgesuchte Patent gemäß Hilfsantrag erteilt.

Zum Hauptantrag ist in dem Beschluß ausgeführt, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik nach den

Entgegenhaltungen

-

-

deutsche Patentschrift 42 34 451 (Druckschrift 1) und

deutsche Offenlegungsschrift 44 04 807 (Druckschrift 2)

insofern nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, als aus der Druckschrift 1

unstrittig alle Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 bekannt seien

und die einfache Anwendung des aus der Druckschrift 2 bekannten Lösungsprinzips - unverlierbare Verbindung zweier Schirmgehäuse-Bestandteile durch ein

Filmscharnier - bei der gattungsgemäßen geschirmten Anschlußdose nach der

Druckschrift 1 ohne erfinderische Überlegungen zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag führe.

In der Beschreibung sind zum Stand der Technik zudem die Druckschriften

-

-

-

deutsche Offenlegungsschrift 43 09 039 (Druckschrift 3)

deutsche Offenlegungsschrift 44 04 801 (Druckschrift 4) und

deutsche Offenlegungsschrift 35 30 722 (Druckschrift 5)

genannt worden.

Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen den vorgenannten Beschluß,

soweit mit diesem der Hauptantrag zurückgewiesen worden ist.

In der mündlichen Verhandlung verfolgt die Anmelderin ihr Schutzbegehren mit einem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag weiter und vertritt die Auffassung, daß dessen Gegenstand gegenüber dem

im Verfahren befindlichen Stand der Technik patenfähig sei.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 2002 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Anspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

27. Juli 2004, ursprüngliche Ansprüche 2 bis 6,

ursprüngliche Beschreibungsseiten 1, 2 und 5 bis 14,

Beschreibungsseite 4 (Hauptantrag), eingegangen am 30. Oktober 2001, wobei dort der letzte Absatz zu streichen ist,

Beschreibungsseiten 3 und 4a, eingegangen am 12. November 1997, wobei dort auf Seite 4a der erste Absatz zu streichen

ist, und

ursprüngliche Zeichnung (Figuren 1 bis 3).

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"1. Geschirmte Anschlußdose, insbesondere für Telekommunikationseinrichtungen, mit:

- einem Schirmgehäuse (20), das aus mehreren, separaten, leitenden Bestandteilen (22, 30, 40) besteht,

- zumindest einer Steckbuchse (50) mit einer Schirmung

(52), und

-

leitenden Verbindungen zwischen den Bestandteilen (22,

30, 40) des Schirmgehäuses (20) und der Schirmung

(52) der Steckbuchse (50),

dadurch gekennzeichnet, daß

- die Bestandteile (22, 30, 40) des Schirmgehäuses (20)

im vormontierten Zustand unverlierbar, beweglich und

leitend miteinander gekoppelt sind, wobei ein Bestandteil

(30, 40) zur Ausbildung eines zumindest zweiteiligen

Schirmgehäuses (20) an einen Grundkörper (22) des

Schirmgehäuses (20) gekoppelt ist, und daß

- die Bestandteile (22, 30, 40) des Schirmgehäuses (20)

durch eine Verbindungseinrichtung (48a, 48b) fest miteinander verbindbar sind, wobei dann das Schirmgehäuse (20) verschlossen ist."

Wegen der Unteransprüche 2 bis 6 nach Hauptantrag sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; denn die geschirmte Anschlußdose

nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht patentfähig.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob sämtliche Patentansprüche gemäß Hauptantrag mit ihren Merkmalen in den ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung

als zur Erfindung gehörend offenbart sind, denn die Beschwerde kann jedenfalls

deshalb keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (vgl hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li Sp Abs 3 - "Elastische

Bandage").

2. Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (S 1, Abs 1 und 2) wird im

Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag von einer geschirmten Anschlußdose ausgegangen, wie sie aus der deutschen Offenlegungsschrift

44 04 807 (Druckschrift 2) bekannt ist (vgl dort die geschirmte Anschlußdose (abgeschirmte Steckbuchse)

für Telekommunikationseinrichtungen (Datensteckbuchse, Sp 1, Abs 4 und 5) mit einem zweiteiligen, aus einem Grundkörper (Gehäuse 7) und einer Klemmplatte (16, 18) bestehenden Schirmgehäuse, ferner mit

zumindest einer Steckbuchse und mit leitenden Verbindungen zwischen den Bestandteilen des Schirmgehäuses; vgl Anspruch 1 iVm den Fig 3, 4 und 13 mit zugehöriger Beschreibung). Die Abschirmung der Steckbuchse und deren leitende

Verbindung mit den Bestandteilen des Schirmgehäuses sind in dieser Druckschrift

jedoch nicht explizit erwähnt.

Bei dieser aus der Druckschrift 2 bekannten geschirmten Anschlußdose wird von

der Anmelderin (vgl die geltende Beschreibung, S 1, Abs 2 bis S 3 Abs 1) als

nachteilig angesehen, daß sie viele Einzelteile aufweise, weshalb die Vormontage

der Anschlußdose zur Vorbereitung für den Kabelanschluß und für den Einbau in

Installationsdosen in der Wand aufwendig sei. Auch sei die Anbringung der Kabel

und die Befestigung der Bestandteile des Schirmgehäuses aufwendig, da viele

einzelne mechanische Verbindungen - wie Schrauben - angebracht werden müßten. Ferner sei die Handhabung einer derartigen Anschlußdose von Nachteil, weil

bei der Vorbereitung zur Montage die losen Bestandteile des Schirmgehäuses

leicht verlorengingen. Diese Nachteile treffen aber - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Patentfähigkeit ergibt - allenfalls für die gattungsgemäße

abgeschirmte Anschlußdose nach der Druckschrift 1 zu.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine geschirmte Anschlußdose zu schaffen, die aus

wenigen, einfach herzustellenden Einzelteilen leicht vormontiert werden kann und

bei der sich auch die Handhabung der Installationsdose beim Einbau oder der Anbringung an eine Wand einfach gestaltet (vgl die geltende Beschreibung, S 4,

Abs 3).

Diese Aufgabe wird bei einer gattungsgemäßen geschirmten Anschlußdose mit

den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag gelöst. Denn danach besteht das Schirmgehäuse (20) im einfachsten

Fall lediglich aus einem Grundkörper (22) und einem separaten Bestandteil (30

bzw 40), die einfach herzustellen und derart vormontierbar sind, daß sie im vormontierten Zustand unverlierbar, beweglich und leitend miteinander gekoppelt und

somit einfach handhabbar sind.

3. Es kann dahinstehen, ob die - zweifelsohne gewerblich anwendbare - geschirmte Anschlußdose nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift 2 neu ist, denn sie

beruht gegenüber dem Offenbarungsgehalt der Druckschriften 1 und 2 jedenfalls

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns,

der hier als ein mit der Entwicklung und Fertigung geschirmter Anschlußdosen befaßter berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß zu definieren

ist.

Die Druckschrift 1 (vgl Anspruch 1 iVm der Zusammenfassung auf der Titelseite)

betrifft nämlich eine geschirmte Anschlußdose, insbesondere für Telekommunikationseinrichtungen (Datenübertragungskabel), die folgende Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag aufweist:

-

ein Schirmgehäuse (abgeschlossenes abgeschirmtes Gehäuse), das aus mehreren, separaten leitenden Bestandteilen - darunter einem Sockeloberteil (12) und einem Sockelunterteil (10) - besteht (vergl. Anspruch 1 iVm der Zusammenfassung auf der Titelseite sowie Spalte 3, Absatz 2 zu

den Figuren 1 bis 7),

-

zumindest eine Steckbuchse (Steckerbuchse 20) mit einer

Schirmung (Aufnahme 18) (vergl. Spalte 3, Absatz 3 zu den

Figuren 1 bis 7 bzw. Spalte 6, Absatz 4 zu den Figuren 12

bis 15),

-

leitende Verbindungen zwischen den Bestandteilen (10, 12)

des Schirmgehäuses und der Schirmung (18) der Steckbuchse (20) (vergl. Ansprüche 1, 5 und 6 iVm der Zusammenfassung auf der Titelseite sowie Spalte 3, Absatz 3 zur

Fig. 2 und Spalte 5, letzter Absatz bis Spalte 6, Absatz 3 zu

den Figuren 16 und 17),

-

zumindest einen Bestandteil (10), der zur Ausbildung eines

zumindest zweiteiligen Schirmgehäuses an den Grundkörper (12) des Schirmgehäuses gekoppelt ist,

- wobei die Bestandteile (10, 12) des Schirmgehäuses durch

eine Verbindungseinrichtung (Schrauben 52) fest miteinander verbindbar sind, wobei das Schirmgehäuse dann verschlossen ist (vergl. Anspruch 8 iVm Spalte 3, Absatz 3,Satz 1 mit Spalte 5, letzter Absatz bis Spalte 6, Absatz 3 zu den Figuren 16 und 17).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich von

der geschirmten Anschlußdose nach der Druckschrift 1 demnach nur noch dadurch, daß bei ihm

-

die Bestandteile (22, 30, 40) des Schirmgehäuses (20) im vormontierten

Zustand unverlierbar, beweglich und leitend miteinander gekoppelt sind.

Dies ist dem Fachmann jedoch durch die Druckschrift 2 nahegelegt, die eine geschirmte Anschlußdose mit einem Schirmgehäuse offenbart, dessen Bestandteile

- Grundköper (Gehäuse 7) mit Klemmplatte (18) - im vormontierten Zustand durch

ein Filmscharnier (17) beweglich miteinander gekoppelt sind, damit ein Verlieren

der Klappe (18) nicht möglich ist (vgl dort Anspruch 5 iVm Sp 3, Abs 2 zur Fig 4).

Die Bestandteile des Schirmgehäuses sind dabei auch leitend miteinander verbunden. Denn das Gehäuse besteht insbesondere aus metallisiertem Kunststoff (vgl

Sp 2, Abs 2) und der Grundköper (7), die Klappe (18) und das Filmscharnier (17)

sind gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Figur 4 ersichtlich einstückig ausgebildet. Da das Filmscharnier (17) sonach ebenfalls aus metallisiertem Kunststoff besteht, sind Grundköper (7) und Klappe (18) des Schirmgehäuses durch das Filmscharnier (17) also auch leitend miteinander gekoppelt.

Es beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn der Fachmann die aus der

Druckschrift 2 bekannte Art der Vormontage zu ihrem bekannten Zweck (Unverlierbarkeit der Gehäuse-Klappe) entsprechend auch bei der geschirmten Anschlußdose nach der Druckschrift 1 anwendet, indem er bei dieser den Grundköper (Sockeloberteil 12) und den weiteren separaten Bestandteil (Sockelunterteil 10) des Schirmgehäuses im vormontierten Zustand ebenfalls durch ein Filmscharnier unverlierbar, beweglich und leitend miteinander koppelt. Damit gelangt

der Fachmann ohne erfinderisches Zutun bereits zum Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.

Soweit die Anmelderin die Auffassung vertritt, daß bei der geschirmten Anschlußdose nach Figur 4 der Druckschrift 2 kein zumindest zweiteiliges Schirmgehäuse

im Sinne des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag vorliege, weil die Bestandteile

des Schirmgehäuses danach mit dem Filmscharnier einstückig ausgebildet sind

(vgl die Beschwerdebegründung vom 27. Oktober 2003, S 2, Abs 2 bis 4), kann

dem insofern nicht beigetreten werden, als bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 3 der Druckschrift 2 das Schirmgehäuse unbestreitbar aus zwei separaten Bestandteilen - nämlich einem Gehäuse (7) und einer davon getrennten Klemmplatte

(16) - besteht. Bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 4 dieser Druckschrift sind

das Gehäuse (7) und die Klemmplatte (18) zwar - ersichtlich - durch ein Filmscharnier (17) einstückig miteinander verbunden. Jedoch impliziert für den Fachmann

der umfassendere Offenbarungsgehalt des Anspruchs 5, gemäß dem die Klemmplatte (19) an der Gehäuserückseite durch ein Filmscharnier (17) angelenkt ist

(ohne daß dabei von Einstückigkeit oder einem bestimmten Material die Rede ist),

daß das Gehäuse (7) und die Klemmplatte (18) auch separate Bestandteile des

Schirmgehäuses sein können, die beispielsweise durch ein aufgeklebtes Filmscharnier (17) im vormontierten Zustand unverlierbar, beweglich und leitend miteinander gekoppelt sind. Da der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag die

Art und Weise der Koppelung zwischen den separaten Bestandteilen des Schirmgehäuses völlig offen läßt, schließt er aber eine solche Koppelung mit ein.

Dem auf das Material der Schirmgehäuse-Bestandteile abstellenden Vorbringen

der Anmelderin kann insofern nicht gefolgt werden, als im geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht festgelegt ist, aus welchem leitenden Material die

Bestandteile des Schirmgehäuses bestehen. Vom Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sind daher auch Bestandteile aus metallisiertem

Kunststoff umfaßt, zumal dieses Material in der zur Erläuterung des Patentanspruchs heranzuziehenden Beschreibung für das Gehäuse explizit vorgesehen ist

(vgl die geltende Beschreibung, S 8, Abs 4). Andererseits ist nach der Druckschrift 2 das Gehäuse lediglich gemäß der Beschreibung (Sp 2, Abs 2) und danach auch nur insbesondere aus metallisiertem Kunststoff ausgebildet. In den Ansprüchen dieser Druckschrift ist das Gehäuse-Material jedenfalls nicht näher festgelegt. Mithin impliziert der Offenbarungsgehalt der Druckschrift 2 für den Fachmann auch ein Schirmgehäuse, dessen Bestandteile aus Metall bestehen und beispielsweise durch ein aufgeklebtes Filmscharnier aus metallisiertem Kunststoff

miteinander verbunden sind, wie dies auch vom geltenden Anspruch 1 impliziert

wird.

Aus der Patenterteilung im Rahmen des Hilfsantrag kann insofern nicht zwangsläufig auf eine Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag geschlossen werden, als das Patentbegründende von der Prüfungsstelle ersichtlich erst in der durch den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag gelehrten

speziellen Art der Koppelung der Bestandteile des Schirmgehäuses durch Scharnierzapfen gesehen worden ist. Eine Überprüfung der Patenterteilung gemäß

Hilfsantrag durch den Senat ist im übrigen insofern ausgeschlossen (Verbot einer

reformatio in peius), als sich die Beschwerde der Anmelderin - wie dargelegt - nur

gegen die Zurückweisung des Hauptantrags richtet.

Die geschirmte Anschlußdose nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag ist demnach mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

4. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag fallen auch die dazugehörigen Unteransprüche 2 bis 6 (BGH GRUR 1997, 120 amtlicher Leitsatz - "Elektrisches

Speicherheizgerät"). Daß diese Ansprüche etwas Patentbegründendes enthalten

könnten, ist auch seitens der Anmelderin nicht geltend gemacht worden.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Dr. Tauchert

Dr. Gottschalk

Knoll

Lokys

Be