Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 27.07.2004 – 23 W (pat) 16/03
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Juli 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 54 861.6-34
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Lokys
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Geschirmte Anschlußdose", die durch Teilung aus der am 7. März 1996 eingereichten Stammanmeldung
196 08 876.3-34 hervorgegangen ist, durch Beschluß vom 14. Juni 2002, ausgefertigt am 25. November 2002, im Rahmen eines Hauptantrags zurückgewiesen
und das nachgesuchte Patent gemäß Hilfsantrag erteilt.
Zum Hauptantrag ist in dem Beschluß ausgeführt, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik nach den
Entgegenhaltungen
-
-
deutsche Patentschrift 42 34 451 (Druckschrift 1) und
deutsche Offenlegungsschrift 44 04 807 (Druckschrift 2)
insofern nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, als aus der Druckschrift 1
unstrittig alle Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 bekannt seien
und die einfache Anwendung des aus der Druckschrift 2 bekannten Lösungsprinzips - unverlierbare Verbindung zweier Schirmgehäuse-Bestandteile durch ein
Filmscharnier - bei der gattungsgemäßen geschirmten Anschlußdose nach der
Druckschrift 1 ohne erfinderische Überlegungen zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag führe.
In der Beschreibung sind zum Stand der Technik zudem die Druckschriften
-
-
-
deutsche Offenlegungsschrift 43 09 039 (Druckschrift 3)
deutsche Offenlegungsschrift 44 04 801 (Druckschrift 4) und
deutsche Offenlegungsschrift 35 30 722 (Druckschrift 5)
genannt worden.
Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen den vorgenannten Beschluß,
soweit mit diesem der Hauptantrag zurückgewiesen worden ist.
In der mündlichen Verhandlung verfolgt die Anmelderin ihr Schutzbegehren mit einem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag weiter und vertritt die Auffassung, daß dessen Gegenstand gegenüber dem
im Verfahren befindlichen Stand der Technik patenfähig sei.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 2002 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Anspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
27. Juli 2004, ursprüngliche Ansprüche 2 bis 6,
ursprüngliche Beschreibungsseiten 1, 2 und 5 bis 14,
Beschreibungsseite 4 (Hauptantrag), eingegangen am 30. Oktober 2001, wobei dort der letzte Absatz zu streichen ist,
Beschreibungsseiten 3 und 4a, eingegangen am 12. November 1997, wobei dort auf Seite 4a der erste Absatz zu streichen
ist, und
ursprüngliche Zeichnung (Figuren 1 bis 3).
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"1. Geschirmte Anschlußdose, insbesondere für Telekommunikationseinrichtungen, mit:
- einem Schirmgehäuse (20), das aus mehreren, separaten, leitenden Bestandteilen (22, 30, 40) besteht,
- zumindest einer Steckbuchse (50) mit einer Schirmung
(52), und
-
leitenden Verbindungen zwischen den Bestandteilen (22,
30, 40) des Schirmgehäuses (20) und der Schirmung
(52) der Steckbuchse (50),
dadurch gekennzeichnet, daß
- die Bestandteile (22, 30, 40) des Schirmgehäuses (20)
im vormontierten Zustand unverlierbar, beweglich und
leitend miteinander gekoppelt sind, wobei ein Bestandteil
(30, 40) zur Ausbildung eines zumindest zweiteiligen
Schirmgehäuses (20) an einen Grundkörper (22) des
Schirmgehäuses (20) gekoppelt ist, und daß
- die Bestandteile (22, 30, 40) des Schirmgehäuses (20)
durch eine Verbindungseinrichtung (48a, 48b) fest miteinander verbindbar sind, wobei dann das Schirmgehäuse (20) verschlossen ist."
Wegen der Unteransprüche 2 bis 6 nach Hauptantrag sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; denn die geschirmte Anschlußdose
nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht patentfähig.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob sämtliche Patentansprüche gemäß Hauptantrag mit ihren Merkmalen in den ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung
als zur Erfindung gehörend offenbart sind, denn die Beschwerde kann jedenfalls
deshalb keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (vgl hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li Sp Abs 3 - "Elastische
Bandage").
2. Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (S 1, Abs 1 und 2) wird im
Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag von einer geschirmten Anschlußdose ausgegangen, wie sie aus der deutschen Offenlegungsschrift
44 04 807 (Druckschrift 2) bekannt ist (vgl dort die geschirmte Anschlußdose (abgeschirmte Steckbuchse)
für Telekommunikationseinrichtungen (Datensteckbuchse, Sp 1, Abs 4 und 5) mit einem zweiteiligen, aus einem Grundkörper (Gehäuse 7) und einer Klemmplatte (16, 18) bestehenden Schirmgehäuse, ferner mit
zumindest einer Steckbuchse und mit leitenden Verbindungen zwischen den Bestandteilen des Schirmgehäuses; vgl Anspruch 1 iVm den Fig 3, 4 und 13 mit zugehöriger Beschreibung). Die Abschirmung der Steckbuchse und deren leitende
Verbindung mit den Bestandteilen des Schirmgehäuses sind in dieser Druckschrift
jedoch nicht explizit erwähnt.
Bei dieser aus der Druckschrift 2 bekannten geschirmten Anschlußdose wird von
der Anmelderin (vgl die geltende Beschreibung, S 1, Abs 2 bis S 3 Abs 1) als
nachteilig angesehen, daß sie viele Einzelteile aufweise, weshalb die Vormontage
der Anschlußdose zur Vorbereitung für den Kabelanschluß und für den Einbau in
Installationsdosen in der Wand aufwendig sei. Auch sei die Anbringung der Kabel
und die Befestigung der Bestandteile des Schirmgehäuses aufwendig, da viele
einzelne mechanische Verbindungen - wie Schrauben - angebracht werden müßten. Ferner sei die Handhabung einer derartigen Anschlußdose von Nachteil, weil
bei der Vorbereitung zur Montage die losen Bestandteile des Schirmgehäuses
leicht verlorengingen. Diese Nachteile treffen aber - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Patentfähigkeit ergibt - allenfalls für die gattungsgemäße
abgeschirmte Anschlußdose nach der Druckschrift 1 zu.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine geschirmte Anschlußdose zu schaffen, die aus
wenigen, einfach herzustellenden Einzelteilen leicht vormontiert werden kann und
bei der sich auch die Handhabung der Installationsdose beim Einbau oder der Anbringung an eine Wand einfach gestaltet (vgl die geltende Beschreibung, S 4,
Abs 3).
Diese Aufgabe wird bei einer gattungsgemäßen geschirmten Anschlußdose mit
den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag gelöst. Denn danach besteht das Schirmgehäuse (20) im einfachsten
Fall lediglich aus einem Grundkörper (22) und einem separaten Bestandteil (30
bzw 40), die einfach herzustellen und derart vormontierbar sind, daß sie im vormontierten Zustand unverlierbar, beweglich und leitend miteinander gekoppelt und
somit einfach handhabbar sind.
3. Es kann dahinstehen, ob die - zweifelsohne gewerblich anwendbare - geschirmte Anschlußdose nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift 2 neu ist, denn sie
beruht gegenüber dem Offenbarungsgehalt der Druckschriften 1 und 2 jedenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns,
der hier als ein mit der Entwicklung und Fertigung geschirmter Anschlußdosen befaßter berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß zu definieren
ist.
Die Druckschrift 1 (vgl Anspruch 1 iVm der Zusammenfassung auf der Titelseite)
betrifft nämlich eine geschirmte Anschlußdose, insbesondere für Telekommunikationseinrichtungen (Datenübertragungskabel), die folgende Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag aufweist:
-
ein Schirmgehäuse (abgeschlossenes abgeschirmtes Gehäuse), das aus mehreren, separaten leitenden Bestandteilen - darunter einem Sockeloberteil (12) und einem Sockelunterteil (10) - besteht (vergl. Anspruch 1 iVm der Zusammenfassung auf der Titelseite sowie Spalte 3, Absatz 2 zu
den Figuren 1 bis 7),
-
zumindest eine Steckbuchse (Steckerbuchse 20) mit einer
Schirmung (Aufnahme 18) (vergl. Spalte 3, Absatz 3 zu den
Figuren 1 bis 7 bzw. Spalte 6, Absatz 4 zu den Figuren 12
bis 15),
-
leitende Verbindungen zwischen den Bestandteilen (10, 12)
des Schirmgehäuses und der Schirmung (18) der Steckbuchse (20) (vergl. Ansprüche 1, 5 und 6 iVm der Zusammenfassung auf der Titelseite sowie Spalte 3, Absatz 3 zur
Fig. 2 und Spalte 5, letzter Absatz bis Spalte 6, Absatz 3 zu
den Figuren 16 und 17),
-
zumindest einen Bestandteil (10), der zur Ausbildung eines
zumindest zweiteiligen Schirmgehäuses an den Grundkörper (12) des Schirmgehäuses gekoppelt ist,
- wobei die Bestandteile (10, 12) des Schirmgehäuses durch
eine Verbindungseinrichtung (Schrauben 52) fest miteinander verbindbar sind, wobei das Schirmgehäuse dann verschlossen ist (vergl. Anspruch 8 iVm Spalte 3, Absatz 3,Satz 1 mit Spalte 5, letzter Absatz bis Spalte 6, Absatz 3 zu den Figuren 16 und 17).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich von
der geschirmten Anschlußdose nach der Druckschrift 1 demnach nur noch dadurch, daß bei ihm
-
die Bestandteile (22, 30, 40) des Schirmgehäuses (20) im vormontierten
Zustand unverlierbar, beweglich und leitend miteinander gekoppelt sind.
Dies ist dem Fachmann jedoch durch die Druckschrift 2 nahegelegt, die eine geschirmte Anschlußdose mit einem Schirmgehäuse offenbart, dessen Bestandteile
- Grundköper (Gehäuse 7) mit Klemmplatte (18) - im vormontierten Zustand durch
ein Filmscharnier (17) beweglich miteinander gekoppelt sind, damit ein Verlieren
der Klappe (18) nicht möglich ist (vgl dort Anspruch 5 iVm Sp 3, Abs 2 zur Fig 4).
Die Bestandteile des Schirmgehäuses sind dabei auch leitend miteinander verbunden. Denn das Gehäuse besteht insbesondere aus metallisiertem Kunststoff (vgl
Sp 2, Abs 2) und der Grundköper (7), die Klappe (18) und das Filmscharnier (17)
sind gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Figur 4 ersichtlich einstückig ausgebildet. Da das Filmscharnier (17) sonach ebenfalls aus metallisiertem Kunststoff besteht, sind Grundköper (7) und Klappe (18) des Schirmgehäuses durch das Filmscharnier (17) also auch leitend miteinander gekoppelt.
Es beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn der Fachmann die aus der
Druckschrift 2 bekannte Art der Vormontage zu ihrem bekannten Zweck (Unverlierbarkeit der Gehäuse-Klappe) entsprechend auch bei der geschirmten Anschlußdose nach der Druckschrift 1 anwendet, indem er bei dieser den Grundköper (Sockeloberteil 12) und den weiteren separaten Bestandteil (Sockelunterteil 10) des Schirmgehäuses im vormontierten Zustand ebenfalls durch ein Filmscharnier unverlierbar, beweglich und leitend miteinander koppelt. Damit gelangt
der Fachmann ohne erfinderisches Zutun bereits zum Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.
Soweit die Anmelderin die Auffassung vertritt, daß bei der geschirmten Anschlußdose nach Figur 4 der Druckschrift 2 kein zumindest zweiteiliges Schirmgehäuse
im Sinne des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag vorliege, weil die Bestandteile
des Schirmgehäuses danach mit dem Filmscharnier einstückig ausgebildet sind
(vgl die Beschwerdebegründung vom 27. Oktober 2003, S 2, Abs 2 bis 4), kann
dem insofern nicht beigetreten werden, als bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 3 der Druckschrift 2 das Schirmgehäuse unbestreitbar aus zwei separaten Bestandteilen - nämlich einem Gehäuse (7) und einer davon getrennten Klemmplatte
(16) - besteht. Bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 4 dieser Druckschrift sind
das Gehäuse (7) und die Klemmplatte (18) zwar - ersichtlich - durch ein Filmscharnier (17) einstückig miteinander verbunden. Jedoch impliziert für den Fachmann
der umfassendere Offenbarungsgehalt des Anspruchs 5, gemäß dem die Klemmplatte (19) an der Gehäuserückseite durch ein Filmscharnier (17) angelenkt ist
(ohne daß dabei von Einstückigkeit oder einem bestimmten Material die Rede ist),
daß das Gehäuse (7) und die Klemmplatte (18) auch separate Bestandteile des
Schirmgehäuses sein können, die beispielsweise durch ein aufgeklebtes Filmscharnier (17) im vormontierten Zustand unverlierbar, beweglich und leitend miteinander gekoppelt sind. Da der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag die
Art und Weise der Koppelung zwischen den separaten Bestandteilen des Schirmgehäuses völlig offen läßt, schließt er aber eine solche Koppelung mit ein.
Dem auf das Material der Schirmgehäuse-Bestandteile abstellenden Vorbringen
der Anmelderin kann insofern nicht gefolgt werden, als im geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht festgelegt ist, aus welchem leitenden Material die
Bestandteile des Schirmgehäuses bestehen. Vom Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sind daher auch Bestandteile aus metallisiertem
Kunststoff umfaßt, zumal dieses Material in der zur Erläuterung des Patentanspruchs heranzuziehenden Beschreibung für das Gehäuse explizit vorgesehen ist
(vgl die geltende Beschreibung, S 8, Abs 4). Andererseits ist nach der Druckschrift 2 das Gehäuse lediglich gemäß der Beschreibung (Sp 2, Abs 2) und danach auch nur insbesondere aus metallisiertem Kunststoff ausgebildet. In den Ansprüchen dieser Druckschrift ist das Gehäuse-Material jedenfalls nicht näher festgelegt. Mithin impliziert der Offenbarungsgehalt der Druckschrift 2 für den Fachmann auch ein Schirmgehäuse, dessen Bestandteile aus Metall bestehen und beispielsweise durch ein aufgeklebtes Filmscharnier aus metallisiertem Kunststoff
miteinander verbunden sind, wie dies auch vom geltenden Anspruch 1 impliziert
wird.
Aus der Patenterteilung im Rahmen des Hilfsantrag kann insofern nicht zwangsläufig auf eine Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag geschlossen werden, als das Patentbegründende von der Prüfungsstelle ersichtlich erst in der durch den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag gelehrten
speziellen Art der Koppelung der Bestandteile des Schirmgehäuses durch Scharnierzapfen gesehen worden ist. Eine Überprüfung der Patenterteilung gemäß
Hilfsantrag durch den Senat ist im übrigen insofern ausgeschlossen (Verbot einer
reformatio in peius), als sich die Beschwerde der Anmelderin - wie dargelegt - nur
gegen die Zurückweisung des Hauptantrags richtet.
Die geschirmte Anschlußdose nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag ist demnach mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
4. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag fallen auch die dazugehörigen Unteransprüche 2 bis 6 (BGH GRUR 1997, 120 amtlicher Leitsatz - "Elektrisches
Speicherheizgerät"). Daß diese Ansprüche etwas Patentbegründendes enthalten
könnten, ist auch seitens der Anmelderin nicht geltend gemacht worden.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Dr. Tauchert
Dr. Gottschalk
Knoll
Lokys
Be