Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 27.07.2004 – 33 W (pat) 67/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 67/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 40 824.3

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler

sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Der Beschwerdeführer hat am 11. August 2003 die am 5. Januar 2004 eingetragene Wort-/Bildmarke

für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet:

„Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

in Klasse 16 enthalten, Druckereierzeugnisse; Werbung; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche Aktivitäten“.

Mit Schriftsatz vom 29. August 2003 hat die „FIFA“ vertreten durch ihre Rechtsanwälte, Akteneinsicht in die Akte der Markenanmeldung beantragt. Der Beschwerdeführer hat sich mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2003 gegen die Gewährung der

Akteneinsicht ausgesprochen.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Beschluß vom 13. November 2003 dem

Akteneinsichtsgesuch der FIFA gemäß § 62 Abs 1 MarkenG stattgegeben. Bereits

vor Rechtskraft dieses Beschlusses wurde die Akteneinsicht auch faktisch durchgeführt.

Der Markeninhaber hat gegen diesen Beschluß rechtzeitig Beschwerde eingelegt,

diese jedoch mittlerweile wieder zurückgenommen. Er beantragt nunmehr nur

noch die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Er trägt vor, daß die Markenstelle

die faktische Akteneinsicht zu Unrecht gewährt habe, obwohl die Rechtsmittelfrist

gegen den streitgegenständlichen Beschluß noch nicht abgelaufen sei.

Der Markeninhaber beantragt,

die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

II

Dem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs 3 MarkenG) kann

nicht stattgegeben werden.

Die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde richtete sich zunächst gegen

den Beschluß der Markenstelle vom 13. November 2003, in dem der FIFA Einsicht

in die Akte der Markenanmeldung gewährt worden ist. Gleichzeitig beantragte der

Beschwerdeführer auch die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Der Antrag auf

Aufhebung des Beschlusses vom 13. November 2003 wurde vom Beschwerdeführer mittlerweile zurückgenommen, so daß verfahrensgegenständlich lediglich der

Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 71 Abs 3 MarkenG kann das Patentgericht anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem PatGKostG zurückgezahlt wird. Die Rückzahlung ist

dabei die Ausnahme gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflicht der Beschwerde (§ 66 Abs 5). Sie wird nur aus Billigkeitsgründen angeordnet, dh in Fällen, in denen es aufgrund der besonderen Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten (stRspr vgl zB BPatG

26, 17, 22). Billigkeitsgründe für die Rückzahlung können sich dabei insbesondere

aus Verfahrensfehlern in der Vorinstanz ergeben (Ströbele/Hacker, Markengesetz,

7. Auflage, § 71 Rdn 61).

Dafür sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ursprünglicher

Beschwerdegegenstand war der Beschluß der Markenstelle vom 13. November 2003. Es ist nicht ersichtlich, daß dieser Beschluß von der Markenstelle verfahrensfehlerhaft getroffen worden ist. Auch eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts, insbesondere des § 62 Abs 1 MarkenG, liegt nicht vor, so daß die

dagegen gerichtete Beschwerde aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg

gehabt hätte.

Die vom Beschwerdeführer gerügte faktische Gewährung der Akteneinsicht vor

Rechtskraft des Beschlusses vom 13. November 2003 ist - auch im Hinblick auf

die Entscheidung über die Rückzahlung der Beschwerdegebühr - nicht Verfahrensgegenstand dieser Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen den

Beschluß der Markenstelle vom 13. November 2003 gerichtet hat. Es bleibt dem

Beschwerdeführer allerdings unbenommen, insoweit gegebenenfalls anderweitige

rechtliche Schritte zu unternehmen.

Winkler

Pagenberg

Dr. Hock

Cl