Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 28.07.2004 – 26 W (pat) 45/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 45/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 16 325.9
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 8. Dezember 2003 aufgehoben. Die Sache
wird
an
das Deutsche Patent-
und Markenamt
zurückverwiesen.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle des Patentamts hat die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 21, 32, 33 und 43 bestimmte Anmeldung der Wortmarke
cocktail-to-go
mit Bescheid vom 4. September 2003 als nicht unterscheidungskräftige und
beschreibende Angabe beanstandet und dem Anmelder eine Äußerungsfrist von
zwei Monaten eingeräumt, die mit der Zustellung des Bescheids zu laufen begann.
Mit Beschluss vom 8. Dezember 2003 hat sie die Anmeldung aus den Gründen
des Bescheids, denen der Anmelder nicht widersprochen habe, zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an
das Patentamt sowie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Zur Begründung
seiner Anträge macht er geltend, die Markenstelle habe bei der Absetzung des
Beschlusses seinen Schriftsatz vom 13. Oktober 2003 nicht berücksichtigt und das
darin enthaltene Vorbringen nicht gewürdigt, was sich der Beschlussbegründung
entnehmen lasse. Dieser Schriftsatz sei jedoch beim Patentamt am 16. Oktober 2003 eingegangen, was dieses ihm auch bestätigt habe. Die Nichtberücksichtigung sei eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs.
II
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 70
Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, weil das Verfahren vor der Markenstelle an einem wesentlichen Mangel leidet.
Dies ist der Fall, wenn das Verfahren nicht mehr als ordnungsgemäße Entscheidungsgrundlage für den darauf beruhenden Beschluss angesehen werden kann.
Einen wesentlichen Mangel stellt insbesondere die Verletzung des rechtlichen
Gehörs dar (BGH GRUR 1978, 99, 101 – Gleichstromfernspeisung).
Mit der Nichtberücksichtigung des innerhalb der Äußerungsfrist beim Patentamt
eingegangenen Schriftsatzes des Anmelders hat die Markenstelle diesem das
rechtliche Gehör versagt. Dass dieser Schriftsatz, der eine Stellungnahme zur vorangegangenen Beanstandung der Anmeldung durch die Markenstelle enthält, am
16. Oktober 2003, also innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist, beim Patentamt
eingegangen ist, ergibt sich aus dem Eingangsstempel. Der Schriftsatz ist bei der
Beschlussfassung nicht berücksichtigt worden, da in der Begründung ausgeführt
ist, dass eine Stellungnahme des Anmelders nicht vorgelegen habe. Bestätigt wird
dies zudem durch einen handschriftlichen Vermerk eines Mitarbeiters der Markenstelle auf dem Schriftsatz selbst, wonach dieser erst ca. drei Monate nach seinem
Eingang beim Patentamt zur Akte gelangt sei. Dieser Umstand ist nicht vom
Anmelder, sondern vom Patentamt zu vertreten.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem. § 71 Abs. 3 MarkenG war anzuordnen, weil es wegen der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs unbillig
wäre, den Anmelder insoweit mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten. Angesichts der nur auf die Gründe des vorangegangenen Bescheids Bezug
nehmenden Begründung des angefochtenen Beschlusses ist auch nicht feststellbar, ob die Markenstelle bei Berücksichtigung der Stellungnahme des Anmelders
in der Sache ebenfalls zu einer Zurückweisung der Anmeldung gekommen wäre.
Die für die Rückzahlung erforderliche Kausalität zwischen dem Fehlverhalten des
Patentamts und der Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung ist deshalb jedenfalls nicht auszuschließen.
Albert
Kraft
Reker
Fa