Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 05.08.2004 – 3 ZA (pat) 13/04
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
zu 3 Ni 11/01 (EU)
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 11/01 (EU)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 05. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der
Richter Dipl.-Chem. Dr. Niklas und Brandt
beschlossen:
Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 11/01 (EU) gewährt.
G r ü n d e :
I.
Die Antragsteller begehren durch Übersendung entsprechender Ablichtungen Einsicht in
die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 11/01 (EU). Die Nichtigkeitsklägerin hat sich innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Wochen nicht geäußert. Die Nichtigkeitsbeklagte hat dem Antrag innerhalb dieser Frist widersprochen.
Die Nichtigkeitsbeklagte trägt vor, die das Akteneinsichtsgesuch stellenden Patentanwälte
hätten kein eigenes Interesse an der Akteneinsicht, da sie persönlich nicht in das Nichtigkeitsverfahren involviert seien. Die Patentinhaberin habe vielmehr ein entgegenstehendes
schutzwürdiges Interesse. In dem Verletzungsstreitverfahren zwischen den Parteien habe
das OLG München eine vergleichsweise Regelung angeregt. Solange solche Vergleichsmöglichkeiten seitens eines staatlichen Organs der Rechtspflege initiiert worden seien, sei
ein besonderes schutzwürdiges Interesse seitens der Patentinhaberin anzunehmen. Vor
diesem Hintergrund sei es nun an den Antragstellern gewesen, ihr eigenes Interesse an
der Akteneinsicht darzulegen und glaubhaft zu machen bzw ein entsprechendes Interesse
ihrer weiterhin nicht benannten Mandanten glaubhaft zu machen, was nicht geschehen
sei.
II.
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein
hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung nicht dargelegt haben, § 99
Abs 3 Satz 3 PatG.
Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei denn, der
Patentinhaber beruft sich auf ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse, § 99
Abs 3 Satz 3 PatG (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl., § 99, Rdnr. 26 ff). Auch der Nichtigkeitsklägerin steht nach der Rechtsprechung das Recht zu, eigene schutzwürdige Interessen
gegenüber dem Akteneinsichtsbegehren selbständig geltend zu machen (vgl BGH GRUR
1972, 441 – Akteneinsicht IX; BPatGE 25, 34, 35).
Die Nichtigkeitsklägerin hat sich zu dem Antrag auf Akteneinsicht nicht geäußert, so dass
insoweit eine Interessenabwägung nicht möglich ist. Es ist insbesondere nicht Aufgabe
des Senats, die Verfahrensakten oder einzelne Schriftsätze daraufhin zu überprüfen, ob
Teile von der Akteneinsicht betroffen sind, die die Interessen der Verfahrensbeteiligten
objektiv berühren könnten (BGH BlPMZ 1971, 371; BPatGE 34, 9; Busse, PatG, 5. Aufl.,
Entgegen der Ansicht der Nichtigkeitsbeklagten hängt die Gewährung der Akteneinsicht
nicht von der Benennung des Auftraggebers der Antragsteller ab und kommt es - soweit
die Akteneinsicht jedermann freisteht - auch nicht darauf an, ob die von einem anwaltlichen Vertreter begehrte Akteneinsicht im eigenen oder im fremden Namen beantragt wird
und in wessen Interesse sie erfolgen soll (BGH GRUR 1999, 226 – Akteneinsicht XIV,
BGH GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Soweit Aktenteile betroffen sind, die die Interessen der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens berühren könnten, sind sie gehalten, dieses der freien Akteneinsicht entgegenstehende Interesse substantiiert geltend zu machen.
Schon nach dem klaren Wortlaut des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG und dem Zweck dieser Vorschrift ist es nicht Sache des Akteneinsicht Begehrenden, seinerseits von vornherein ein
schutzwürdiges Interesse an der Einsicht darzulegen und glaubhaft zu machen. Dazu ist
der Antragsteller allenfalls erst dann gehalten, wenn der Antragsgegner ein schutzwürdiges Gegeninteresse darlegt und gegebenenfalls glaubhaft macht (BGH GRUR 2001, 143,
144 – Akteneinsicht XV). Dies ist hier nicht der Fall.
Das Vorbringen der Nichtigkeitsbeklagten, die zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens vom OLG München angeregten bzw schon anhängigen Vergleichsverhandlungen
stünden der beantragten Akteneinsicht entgegen, betreffen private Interessen am Bestand
des Streitpatents und begründen kein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 99 Abs 3
Satz 3 PatG. Nach dieser Vorschrift ist die Akteneinsicht grundsätzlich frei, und es steht
nicht im Belieben der Beteiligten, wer Akteneinsicht nehmen kann (vgl BPatGE 22, 66).
So kann der Abschluss eines Vergleichs im Nichtigkeitsverfahren ebenso wenig wie
schwebende Vergleichsverhandlungen zu einer generellen Versagung der Akteneinsicht
führen. Allenfalls kann der Vergleich selbst ausgenommen werden (vgl BGH GRUR 1972,
195 – Akteneinsicht VIII; BPatGE 34, 9). Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an,
ob die Vergleichsbemühungen auf der Initiative eines Prozessgerichts oder der Parteien
selbst beruhen. Im übrigen müssen die privaten Interessen eines Verfahrensbeteiligten
gegenüber dem Interesse des Antragstellers im Akteneinsichtsverfahren zurückstehen,
weil sein Begehren im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit steht,
bestehende Patente, deren Rechtsbestand in Frage gestellt ist, überprüfen zu lassen
(BGH aaO).
Da das entsprechende Vorbringen der Nichtigkeitsbeklagten danach gerade kein der Akteneinsicht entgegenstehendes überwiegendes Interesse zu begründen vermag, sind die
Antragsteller auch nicht ihrerseits gehalten, ein eigenes Interesse oder das Interesse etwaiger Auftraggeber an der Akteneinsicht darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl BGH
GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Liegen somit besondere Umstände, die es geboten
erscheinen ließen, die Gewährung der Akteneinsicht von der Nennung des Auftraggebers
der Antragstellers oder der Darlegung eines schutzwürdigen Interesses der die Akteneinsicht Begehrenden abhängig zu machen nicht vor, konnte dem Antrag auf Akteneinsicht
der Erfolg nicht versagt werden.
Hellebrand
Dr. Niklas
Brandt
Na