Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 09.08.2004 – 11 W (pat) 334/04
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 334/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 21 760
… 10.99
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 9. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Harrer und Dipl.-Ing.
Schmitz
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 11. Mai 2004 gegen das Patent
195 21 760, dessen Erteilung am 12. Februar 2004 veröffentlicht wurde, Einspruch
„im Namen und Auftrag der G…-B… KG“ durch Patentanwalt Dr.-Ing. A…
aus der Sozietät R…, B… & A… in E…, erhoben worden. Am
12. Mai 2004 teilte Patentanwalt Dr. A… mit, der Einspruch werde zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2004 hat Patentanwalt Dr. A… die Erklärung abgegeben, der Einspruch sei ohne Wissen und Wollen der G…-B… KG eingereicht
worden. Weder er selbst noch die Sozietät seien dazu bevollmächtigt gewesen.
Mit der Einspruchsrücknahme sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass der
Einspruch als unwirksam angesehen werden solle.
In der am 19. Juli 2004 eingegangenen eidesstattlichen Versicherung erklärt Herr
F… im Wesentlichen, er sei in der G…-B… KG als Sachbearbeiter für alle Patentsachen einschließlich der Instruierung, Beauftragung und
gegebenenfalls Bevollmächtigung von externen Anwälten zuständig. Patentanwalt
Dr. A… sei weder beauftragt noch bevollmächtigt gewesen, für die G…-B…
KG Einspruch einzulegen. Entgegen der Bekundung des am 11. Mai 2004 eingereichten Einspruchsschriftsatzes sei der Einspruch nicht im Auftrag der G…-
B… KG erhoben worden. Er werde auch nicht genehmigt.
Die Patentinhaberin hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Die Einlegung des Einspruchs ist unwirksam, weil der Vertreter hierbei ohne Vollmacht handelte und die vertretene Einsprechende die Genehmigung verweigert
hat.
Der Senat sieht keine Veranlassung, die übereinstimmenden Aussagen des Patentanwalts Dr. A… und des Patentsachbearbeiters der G…-B… KG in
Zweifel zu ziehen, dass weder Patentanwalt Dr. A… noch der Sozietät R…,
B… & A… eine Vollmacht zur Einlegung des Einspruchs erteilt worden ist.
Die von dem Patentsachbearbeiter Herrn F… in seiner eidesstattlichen Versicherung dargelegte Sachverhaltsschilderung hält der Senat für
plausibel und glaubhaft. Danach habe er Patentanwalt Dr. A… gebeten, sich für
die eventuelle Einlegung eines Einspruchs bereitzuhalten und gegebenenfalls entsprechend vorzubereiten, den Einspruch aber keinesfalls ohne ausdrückliche gesonderte Beauftragung einzulegen. Patentanwalt Dr. A… habe den Einspruch jedoch ohne Auftrag und ohne Bevollmächtigung beim Patentamt eingereicht.
Verfahrenshandlungen des vollmachtlosen Vertreters sind unwirksam, wenn sie
nicht vom Vertretenen genehmigt werden (vgl Schulte, Patentgesetz, 6. Auflage
2001, Vor § 34 Rdn 340, 342, 343, § 97 Rdn 22, 24; Thomas/Putzo, ZPO,
24. Auflage 2002, § 89 Rdn 8, 9; BGH GRUR 1995, 333, 334 – Aluminum-
Trihydroxid). Da die (angeblich) vertretene Groz-Beckert KG die Genehmigung der
Einspruchserhebung abgelehnt hat, ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen
(vgl aaO).
Dellinger
v. Zglinitzki
Harrer
Schmitz
Bb