Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 09.08.2004 – 15 W (pat) 301/03

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. August 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 62 830

… 6.70

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, der Richter Dr. Niklas, Dr. Jordan und Harrer

beschlossen:

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Auf die am 23. Dezember 1999 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche

Patent- und Markenamt das Patent 199 62 830 (Streitpatent) mit der Bezeichnung

„Verbindung“

erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 18. Juli 2002.

Die erteilten und geltenden Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Streitpatentschrift haben folgenden Wortlaut:

„1. Verbindung für plattenförmige Bauelemente, beispielsweise

Fußbodenpaneele mit einer eine Trennebene (38) zwischen zwei

benachbarten Bauelementen (2, 4) durchsetzenden Verbindung

mit einer Feder (28) und einer Nut (16), wobei der Verbindung

eine Verriegelung zur Fixierung der von der Nut-/Federverbindung

bestimmten Relativlage zugeordnet ist, wobei die Verriegelung einen an einem Bauelement (2, 4) ausgebildeten, im Abstand zur

Feder (28) ausgebildeten, elastischen Riegelzapfen (30) hat, der

im verriegelten Zustand kraft- oder formschlüssig ein Eingriffselement (24) am anderen Bauelement (2, 4) hintergreift,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß zwischen dem einstückig mit dem Bauelement (2, 4) ausgebildeten Riegelzapfen (30) und der Feder (28) eine gegenüber der

Trennebene zurückgesetzte Stirnausnehmung (32) ausgebildet ist,

deren Tiefe die Elastizität des Riegelzapfens (30) mitbestimmt.

2. Verbindung nach Patentanspruch 1, wobei der Riegelzapfen

(30) auflageseitig ausgebildet ist.

3. Verbindung nach einem der vorhergehenden Patentansprüche,

wobei an der der Feder (28) zuweisenden Fläche des Riegelzapfens (30) eine Kerbe (34) ausgebildet ist, der ein entsprechend

ausgebildeter Vorsprung (24) des Eingriffselementes zugeordnet

ist.

4. Verbindung nach Patentanspruch 3, wobei die Kerbe (34) und

der Vorsprung (24) jeweils durch Schrägflächen begrenzt sind.

5. Verbindung nach einem der vorhergehenden Patentansprüche,

wobei der Eingriff zwischen Riegelzapfen (30) und Eingriffselement (24) derart gewählt ist, dass eine die Bodenelemente (2, 4)

zusammendrückende Spannkraft wirkt.

6. Verbindung nach einem der vorhergehenden Patentansprüche,

wobei die Verbindung an Längs- und Stirnseiten eines Fußbodenpaneels (2, 4) ausgebildet ist.“

Gegen die Patenterteilung hat die Firma M. K… in W… in Ö… Ein

spruch erhoben. Sie ist der Meinung, daß der Patentgegenstand nicht mehr neu,

zumindest aber nicht erfinderisch sei. Sie stützt sich dabei, insbesondere im späteren Vorbringen und in der mündlichen Verhandlung, im wesentlichen auf folgende Druckschriften:

(1) JP 57-119 056,

(2) EP 906 994 A1,

(3) AT 405 560 B,

(4) WO 98/24 995 A1.

Weitere im Verfahren genannte Druckschriften sind:

(5) HK 4/88 Seite 374,

(6) BTH 1/2000, Seite 105,

(7) EP 855 482 A2,

(8) WO 97/47 834 A1,

(9) US 18 59 667,

(10) EP 698 162 B1.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung

gemäß § 78 und § 147 Absatz 3 Patentgesetz.

III.

Der zulässige Einspruch hat keinen Erfolg. Das Streitpatent ist im vollem Umfang

aufrechtzuerhalten.

1. Die ursprüngliche Offenbarung der geltenden und erteilten Patentansprüche ist

gegeben. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 4 in Verbindung mit Seite 6 Zeile 17 bis Seite 8 Zeile 12 der ursprünglichen Beschreibung und den Figuren 1 und 2 offenbart. Die geltenden und

erteilten Patentansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3

und 5 bis 8. Sie sind daher formal zulässig.

2. Mit der Erfindung soll die Aufgabe gelöst werden, eine Verbindung für Bauelemente, insbesondere Fußbodenpaneele zu schaffen, bei der mit minimalem vorrichtungstechnischen Aufwand eine paßgenaue Relativlage gewährleistet ist. Der

zuständige Fachmann hierfür ist ein Techniker, der mit der Entwicklung von Bodenbelägen, insbesondere Bodenpaneelen, vertraut ist. Gelöst werden soll diese

Aufgabe durch eine Verbindung, die gemäß Patentanspruch 1 folgende Merkmale

aufweist:

a) Sie hat eine eine Trennebene zwischen zwei benachbarten

Bauelementen durchsetzende Verbindung mit einer Feder

und einer Nut,

b) wobei der Verbindung eine Verriegelung zur Fixierung der

von der Nut-/Federverbindung bestimmten Relativlage zugeordnet ist,

c) wobei die Verriegelung einen an einem Bauelement

ausgebildeten, im Abstand zur Feder ausgebildeten elastischen Riegelzapfen hat, der im verriegelten Zustand kraft-

oder formschlüssig ein Eingriffselement am anderen Bauteil

hintergreift,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

d)

zwischen dem einstückig mit dem Bauelement ausgebildeten

Riegelzapfen und der Feder eine gegenüber der Trennebene

zurückgesetzte Stirnausnehmung ausgebildet ist, deren Tiefe

die Elastizität des Riegelzapfens mitbestimmt.

3. Die Neuheit der beanspruchten Verbindung ist gegeben, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften eine Verbindung offenbart, die alle anspruchsgemäßen Merkmale in sich vereint. Insbesondere ist die zur Frage der Neuheit zitierte Druckschrift (1) JP 57-119 056 nicht neuheitsschädlich. Selbst, wenn man

die Begriffe Nut und Feder sowie Riegelzapfen und Eingriffselement sehr weit interpretiert und die in (1) Fig 1 dargestellten ineinandergreifenden Zapfen einmal

als Feder und Nut und einmal als Riegelzapfen und Eingriffselement interpretiert,

so würde es der bekannten Verbindung doch zumindest an der hinsichtlich der

Trennebene zurückgesetzten Stirnausnehmung fehlen. Dies räumt letztendlich

auch die Einsprechende ein. Damit fehlt jedoch der Verbindung nach (1) auch das

Merkmal, dass die Tiefe der Stirnausnehmung die Elastizität des Riegelzapfens

mitbestimmt. Daß die in den Druckschriften (2) bis (10) beschriebenen Verbindungen neuheitsschädlich sein könnten, wurde von der Einsprechenden nicht vorgetragen und ist auch nicht gegeben, wie es der nachfolgenden Erörterung zur erfinderischen Tätigkeit zu entnehmen ist.

4. Die Entwicklung der beanspruchten Verbindung beruht auch auf der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.

Der Senat sieht als nächstliegenden Stand der Technik die Druckschrift (8)

WO 97/47 834 A1, denn auch dort hat die Verbindung eine eine Trennebene zwischen zwei benachbarten Bauelementen durchsetzende Verbindung mit einer Feder und einer Nut (Merkmal a); (8) Fig 22 bis 25). Dabei ist auch der bekannten

Verbindung eine Verriegelung zur Fixierung der von der Nut-/Federverbindung bestimmten Relativlage zugeordnet (Merkmal b); (8) Fig 22 bis 25 Bezugszeichen 42, 43 und 9: Nut und Feder, Bezugszeichen 33 und 34: Verriegelung). Anders als beim Streitgegenstand ist jedoch bei diesem Stand der Technik der Riegelzapfen nicht im Abstand zur Feder, sondern an dem anderen Bauelement ausgebildet (Merkmal c); (8) Fig 22 bis 25 Feder 9 und Riegelzapfen 43). Somit ist

auch dort das Merkmal d) nicht verwirklicht, daß zwischen dem Riegelzapfen und

der Feder eine gegenüber der Trennebene zurückgesetzte Stirnausnehmung ausgebildet ist. Ähnlich verhält es sich mit der Verbindung gemäß (3) AT 405 560 B

(vgl (3) Fig 1 und 2).

Zur Verwirklichung der Kombination der Merkmale a) bis d) gibt auch der weitere

Stand der Technik keine Anregung. Die Druckschriften (2) EP 906 994 A1 und (5)

HK 4/88 betreffen Verbindungen, bei denen die Nut- und Federverbindung durch

Leimung festgelegt werden. Verriegelungselemente fehlen dort gänzlich. Eine

Verbesserung der Verbindung wird zB in (2) durch Vergrößerung der zur Leimung

zur Verfügung stehenden Fläche erreicht. In (9) US 18 59 667 wird weder verleimt,

noch verriegelt, sondern die Festigkeit durch Vernageln erreicht. In den Entgegenhaltungen (4) WO 98/24 995 A1, (7) EP 855 482 A2 und der (10) EP 698 162 B1

werden die Verbindungen zwischen den Bauelementen zwar auch durch Riegelelemente verfestigt, jedoch sind diese Verriegelungselemente nicht einstückig aus

dem Baulement geformt, sondern separat aus Metall hergestellt. Die Druckschrift

(6) BTH 1/200 Seite 105 ist nachveröffentlicht und kann daher bei der Beurteilung

der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden.

Da somit in keiner der zu berücksichtigenden Druckschriften zumindest das

Merkmal d) beschrieben ist, kann auch eine Zusammenschau aller Entgegenhaltungen nicht zu der streitpatentgemäßen Verbindung führen. Die Entwicklung beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Verbindung gemäß Patentanspruch 1, über deren gewerbliche Verwertbarkeit

keine Zweifel bestehen, ist daher patentfähig. Damit sind auch die Patentansprüche 2 bis 6 gewährbar, die vorteilhafte Ausgestaltungen der beanspruchten Verbindung betreffen.

Dr. Kahr

Dr. Niklas

Dr. Jordan

Harrer

Br/Na