Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 10.08.2004 – 24 W (pat) 216/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. August 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 398 14 979

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2004 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin

Kirschneck

beschlossen:

Der Antrag der Widersprechenden, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Inhaberin der angegriffenen Marke aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke 398 14 979

ist aus der Wortmarke 395 46 132

Quinty

UNITY AG

Widerspruch eingelegt worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts hat durch eine Beamtin des höheren Dienstes mit

Beschluß vom 29. April 2003 die Löschung der angegriffenen Marke wegen des

Widerspruchs aus der Marke 395 46 132 angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin

der jüngeren Marke Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Verfahrens vor dem

Bundespatentgericht hat die Beschwerdeführerin auf ihre Marke verzichtet.

Die Widersprechende beantragt,

die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Inhaberin der angegriffenen Marke aufzuerlegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Kostenantrag ist zulässig (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG), aber nicht begründet.

§ 71 Abs. 1 MarkenG geht davon aus, daß – anders als im zivilrechtlichen Verfahren – jeder Beteiligte grundsätzlich die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen

hat. Eine Kostenauferlegung kommt nur in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen

in Betracht (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71 Rn 13). Für ein Abweichen von dem Grundsatz, daß jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen

hat, bedarf es darum stets besonderer Umstände. Solche von der Norm abweichende Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt,

das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen,

wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden

Situation sein Interesse an dem Erhalt oder der Löschung des Markenschutzes

durchzusetzen versucht (vgl. Ströbele/Hacker, aaO. Rn 25).

Ein solcher Grund ist hier nicht ersichtlich. Die Frage der Verwechslungsgefahr

der sich gegenüberstehen Marken ist nicht völlig zweifelsfrei und offensichtlich.

Die Widersprechende hat auch keinerlei Gesichtspunkte vorgebracht, um ihren

Antrag zu begründen.

Ströbele

Kirschneck

Guth

Bb