Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.08.2004 – 24 W (pat) 216/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. August 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 398 14 979
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2004 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin
Kirschneck
beschlossen:
Der Antrag der Widersprechenden, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Inhaberin der angegriffenen Marke aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 398 14 979
ist aus der Wortmarke 395 46 132
Quinty
UNITY AG
Widerspruch eingelegt worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts hat durch eine Beamtin des höheren Dienstes mit
Beschluß vom 29. April 2003 die Löschung der angegriffenen Marke wegen des
Widerspruchs aus der Marke 395 46 132 angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin
der jüngeren Marke Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Verfahrens vor dem
Bundespatentgericht hat die Beschwerdeführerin auf ihre Marke verzichtet.
Die Widersprechende beantragt,
die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Inhaberin der angegriffenen Marke aufzuerlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Kostenantrag ist zulässig (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG), aber nicht begründet.
§ 71 Abs. 1 MarkenG geht davon aus, daß – anders als im zivilrechtlichen Verfahren – jeder Beteiligte grundsätzlich die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen
hat. Eine Kostenauferlegung kommt nur in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen
in Betracht (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71 Rn 13). Für ein Abweichen von dem Grundsatz, daß jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen
hat, bedarf es darum stets besonderer Umstände. Solche von der Norm abweichende Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt,
das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen,
wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden
Situation sein Interesse an dem Erhalt oder der Löschung des Markenschutzes
durchzusetzen versucht (vgl. Ströbele/Hacker, aaO. Rn 25).
Ein solcher Grund ist hier nicht ersichtlich. Die Frage der Verwechslungsgefahr
der sich gegenüberstehen Marken ist nicht völlig zweifelsfrei und offensichtlich.
Die Widersprechende hat auch keinerlei Gesichtspunkte vorgebracht, um ihren
Antrag zu begründen.
Ströbele
Kirschneck
Guth
Bb