Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.08.2004 – 33 W (pat) 101/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 101/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angegriffene Marke 2 077 478
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richterin Pagenberg und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 25. August 1998 und vom
24. November 2000 sind wirkungslos, soweit die Teillöschung
der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 1 167 527 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 25. August 1998 hat die Markenstelle für Klasse 35 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 2 077 478
wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 167 527 angeordnet. Die Erinnerung
der Markeninhaberin ist durch den Beschluß vom 24. November 2000 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1
und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß sowie der zugrundeliegende Beschluß vom 25. August 1998 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 “Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus
Gründen der Rechtssicherheit und
in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler
Kätker
Pagenberg
Cl