Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 10.08.2004 – 33 W (pat) 101/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 101/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 2 077 478

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler sowie der Richterin Pagenberg und des Richters Kätker

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 25. August 1998 und vom

24. November 2000 sind wirkungslos, soweit die Teillöschung

der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der

Marke 1 167 527 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 25. August 1998 hat die Markenstelle für Klasse 35 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 2 077 478

wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 167 527 angeordnet. Die Erinnerung

der Markeninhaberin ist durch den Beschluß vom 24. November 2000 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1

und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß sowie der zugrundeliegende Beschluß vom 25. August 1998 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 “Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus

Gründen der Rechtssicherheit und

in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,

ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler

Kätker

Pagenberg

Cl