Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.08.2004 – 33 W (pat) 388/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 388/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 399 76 985
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 08. Juli 2002 ist wirkungslos, soweit die
Löschung der angegriffenen Marke 399 76 985 wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 44 011 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 08. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen
Marke 399 76 985 und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG §§ 43 Abs 2, 42
Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 bejaht und die Löschung der jüngeren Marke angeordnet.
Hiergegen haben die Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der og
Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269
Abs 3 S 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“).
Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes vom Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler
Pagenberg
Dr. Hock
Cl