Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.08.2004 – 34 W (pat) 46/02
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. September 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 38 39 091.4-22
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. August 2004 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing.
Barton und Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. April 2002 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Linearbewegungsvorrichtung.
A n m e l d e t a g : 18. November 1988.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 12, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2004,
Beschreibung Seite 6a, 6b, und 7 bis 15, eingegangen am
19. August 2004,
5 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 8, eingegangen am
19. August 2004.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung
mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Sie war der Auffassung, dass
gegenüber der aus der deutschen Patentschrift DE 33 36 496 C2 (E2) bekannten
Linearbewegungsvorrichtung lediglich neu sei, dass der Schlitten den mit zwei
Stahlzylindern ausgerüsteten Grundkörper umgreift und seine Abstützung mit je
drei Laufrollen auf den Stahlzylindern erfolge. Dies ergebe sich für den Fachmann
jedoch in naheliegender Weise aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift
DE 84 31 504 U1 (E3).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Er beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„1) Linearbewegungsvorrichtung
a)
bei der ein Schlitten (30) längs einer Geraden hin und her
bewegbar ist,
b)
bei der der Schlitten (30) an Außenflächen (11) eines ortsfesten Grundkörpers (1), diesen umgreifend, geführt ist,
c)
und wobei zur Führung des Schlittens zwei parallele
Stahlzylinder (121, 122) außen am Grundkörper vorgesehen
sind, die eine gemeinsame Mittelebene (130) aufweisen
d1) bei der die Führung des Schlittens (30) mit Hilfe von Laufrollen, die im Schlitten räumlich verteilt sind, geschieht
d2) und wobei drei Laufrollen in Längsrichtung eines Stahlzylinders so in Bewegungsrichtung verteilt sind, dass die eine
Rolle (132) zwischen den beiden anderen (131, 133) sitzt,
e1) und dass jeweils lediglich drei in dem Schlitten integrierte
zylindrische Laufrollen (131, 132, 133) an jedem Stahlyzlinder geführt sind,
e2) die auf jedem der Stahlzylinder (121, 122) in gleicher Weise
angeordnet, beiderseits der Mittelebene (130) abstützend
laufen,
f1) und wobei durch zwei Rotationsebenen (e1, e2) der drei
Laufrollen (131, 132, 133) mit der Mittelebene (130) auf beiden Seiten der Mittelebene zwei Winkel (Rollwinkel ε1, ε2)
gebildet werden, indem eine Rotationsebene (e1) von zwei
Laufrollen (131, 133) unter einem Winkel (ε1) zur Mittelebene
(130) liegt, und die andere Rotationsebene (e2) der dritten
Laufrolle (132) mit der Mittelebene (130) den anderen Winkel
(ε2) bildet
f2) und wobei der eine Winkel (ε1) zum Werkzeugträger (Schlitten 30) hin größer oder gleich dem anderen Winkel (ε2) ist.“
Hieran schließen sich 11 Unteransprüche an.
Im Verfahren befinden sich außerdem noch folgende Entgegenhaltungen:
E1 DE 38 16 601 C2
E4 US 3 436 132 und
E5 US 3 998 497.
Der Anmelder ist der Meinung, die beanspruchte Linearbewegungsvorrichtung sei
durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt.
Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein Anlass. Die Ansprüche leiten sich aus den Anmeldungsunterlagen ab, und zwar Anspruch 1 aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 5 und 6 in Verbindung mit den Figuren 3, 6 und 7 sowie der Figurenbeschreibung (ursprüngliche Seiten 8 bis 12).
Die Ansprüche 2, 4, 5, und 7 bis 10 leiten sich von den entsprechenden ursprünglichen Ansprüchen ab. Die Ansprüche 3 und 6 vom ursprünglichen Anspruch 1,
Anspruch 6 in Verbindung mit Figur 4, und die Ansprüche 11 und 12 von den ursprünglichen Ansprüchen 12 und 13.
Die Figuren und die Beschreibung wurden in zulässiger Weise überarbeitet.
C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
1. Die gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Linearbewegungsvorrichtung ist zweifellos gegeben. Die Vorrichtung erweist sich gegenüber dem ermittelten Stand der Technik auch als neu; hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit hingewiesen.
2. Der Anmeldungsgegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Linearbewegungsvorrichtung nach der nicht vorveröffentlichten älteren deutschen Patentschrift DE 38 16 601 C2 (E1) weist keine Laufrollen auf. Ihr gegenüber ist der Gegenstand des Anspruchs 1 schon deshalb neu. Bei der Beurteilung
der erfinderischen Tätigkeit ist diese Schrift nicht zu berücksichtigen.
Das Konzept der beanspruchten Linearbewegungsvorrichtung, bei der ein Schlitten die Außenflächen eines ortsfesten Grundkörpers U-förmig umgreift und an in
dem Grundkörper integrierten Stahlzylindern geführt wird, ist bereits aus der US
3 436 132 (E4) bekannt. Dort gleitet der Schlitten (female slide member 14), vorzugsweise an jeder seiner vier Ecken über Kugellager-Halbschalen (recirculating
ball bushings 32) geführt, auf den Stahlzylindern 22 dahin (vgl insb Fig 2 iVm Sp 2
Z 32-41). Ein Hinweis, den Schlitten über Laufrollen mit den anspruchsgemäßen
Merkmalen d1) bis f2) entlang dem Grundkörper zu führen, ergibt sich aus dieser
Druckschrift nicht.
Laufrollen zur Führung von Linearbewegungsvorrichtungen sind, wie nachfolgend
ausgeführt wird, dem Fachmann - einem Dipl.-Ing. (FH) aus dem Fachbereich Maschinenbau mit Erfahrungen in Konstruktionstechnik - aus den Entgegenhaltungen
E2, E3 und E5 bekannt.
Die älteste dieser Schriften, die US 3 998 497 (E5) zeigt in den Figuren 1b, 1c und
2 bis 6 verschiedene Arten der Führung und Abstützung eines Schlittens (object
104) an Zylindern (parallel guide rods 100 and 102) mit Rollen. Dabei kommt an
dem einen Zylinder eine Führung und Abstützung immer an 5 oder 6 Punkten zustande, während der Schlitten sich auf dem anderen Zylinder jeweils nur mit einer
mittigen Rolle (40, 60, 120) abstützt. Um Friktionen an einer Seite der Schrägflächen der spulenartigen Rolle 36c (Fig 2) zu vermeiden (vgl Sp 2 Z 27-29), wurden
dort geteilte schrägablaufende oder mit ihren Innenkanten ablaufende kugelgelagerte Rollen (108, 110, 160, 162, vgl Fig 5 und 6) jeweils zusammen mit einer in
der Mitte zwischen diesen Rollenpaaren von unten her abstützenden Rolle (124)
vorgeschlagen.
Wenn nun ein Fachmann, aus welchen Gründen auch immer, die vier Kugellager-
Halbschalen der Linearbewegungsvorrichtung nach der US 3 436 132 (E4) ersetzen möchte, so bekommt er aus der US 3 998 497 (E5) Anregungen. Zum einen (mit Blick auf die Figur 1c), vorne und hinten am Schlitten, zumindest an einer
Seite des Schlittens, je drei Rollen zur Führung und Abstützung vorzusehen; zum
anderen (mit Blick auf die Figuren 4 bis 6), je zwei Doppelrollen vorne und hinten
von oben aufliegen zu lassen und mit einer Rolle von unten dagegenzuhalten.
Keine dieser Ausführungen würde der hier beanspruchten Ausführung entsprechen oder auf sie hinführen. Denn bei dieser laufen auf beiden Seiten des Schlittens oberhalb der gemeinsamen Mittelebene 130 zwei zylindrische Laufrollen 131,
133 und unterhalb der Mittelebene 130 die dritte ebenfalls zylindrische Laufrolle
132, also insgesamt nur je drei Laufrollen pro Seite. Damit konnte die Entgegenhaltung E5 die hier beanspruchte Linearbewegungsvorrichtung nicht nahe legen.
Auch die aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE 84 31 504 U1 (E3) bekannten
Führungsrollenträger führen nicht auf den hier beanspruchten Gegenstand hin.
Die Tragteile 2 sind an dem unteren Lagerzapfen 9 im Lagerauge 5 jeweils mit einer Führungsrolle 9 bestückt (Figuren 1-3). Die oben auf dem Zylinder laufenden
zwei Führungsrollen 9 sind entweder in der senkrechten Mittelebene in der Lagerkonsole 4 mit einem Winkel gegenüber der Rotationsebene der unteren Führungsrolle zum Führungszylinder 12 hin angestellt (vgl Fig 1), oder sie liegen in der Rotationsebene der unteren Führungsrolle, am Führungszylinders 12 nach vorne und
hinten versetzt an (vgl Fig 2 iVm Fig 3). Damit führt keine der möglichen Kombinationen der aus der E3 bekannten Führungsrollenträgerbestückungen zu der hier
beanspruchten Ausführung (vgl dazu die Figuren 3, 6 und 7 der geltenden Unterlagen).
Weiter entfernt liegt die deutschen Patentschrift DE 33 36 496 C2 (E2), deren
Schlitten (Läufer 3) im Inneren des Grundkörpers (Führungskörper 2) über Rollen
20 und Vorspannrollen 20a geführt wird (vgl Fig 1 und 2).
Auch eine Zusammenschau sämtlicher zu berücksichtigenden Schriften vermag
dem Fachmann nicht die hier beanspruchte spezifische Ausführungsform einer Linearbewegungsvorrichtung nahe zu legen.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Ihm können sich die Ansprüche 2 bis
12 anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Barton
Dr. Frowein
Bb