Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 12.08.2004 – 11 W (pat) 311/02
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. August 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsache
betreffend das Patent 195 15 723
… 6.70
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. August 2004 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-
Phys. Skribanowitz, Ph. D. / M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent 195 15 723 mit den Patentansprüchen 1 bis 10 und den Zeichnungen Figuren 1 bis 9 vom
12. August 2004 sowie der Beschreibung gemäß Patentschrift
beschränkt aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Auf die am 3. Mai 1995 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung
ist das Patent 195 15 723 mit der Bezeichnung "Friktionswickelwelle, insbesondere für Rollenschneid- und Wickelmaschinen" erteilt und die Erteilung am
14. Februar 2002 veröffentlicht worden. Gegen das Patent hat die W… GmbH
Einspruch
erhoben. Sie macht mangelnde Erfindungshöhe geltend und stützt ihr Vorbringen
auf folgende Druckschriften:
(1) DE 42 44 218 C1
(2) US 4 693 431
(3) US 4 431 142
(4) DE 39 18 863 A1.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 10 und den Zeichnungen Figuren 1 bis 9 vom 12. August 2004 sowie der Beschreibung
gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"1. Friktionswickelwelle, insbesondere für Rollenschneid- und
Wickelmaschinen mit einer zentralen Antriebswelle (1), an deren
Umfang mit Abstand verteilt angeordnete Aufnahmen (2) mit darin
in radialer Richtung verschiebbar gelagerten und durch Verändern
des Drucks
in wenigstens einem aufblähbaren Druckmittelschlauch (4) steuerbaren Druckelementen (3) angeordnet sind, die
mit der Innenfläche wenigstens eines die Antriebswelle (1) umgebenden und gegenüber dieser verdrehbar gelagerten ringförmigen
Grundkörpers (5) zusammenwirkend ausgebildet sind, dessen
Außenfläche schräge Laufflächen (6) zum Zusammenwirken mit
zur lösbaren Festlegung und drehfesten Kupplung von aufschiebbaren Wickelhülsen dienenden Spannelementen in Form von Kugeln (7) aufweist, die in den zwischen der Außenfläche der Friktionswickelwelle und der Innenfläche der Wickelhülsen liegenden
Ringspalt hineinragen,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Antriebswelle (1) als Vollwelle ausgebildet ist und die
darin eingebrachten Aufnahmen (2) von jeweils einem Druckmittelschlauch (4) und eine ein Gleitmittel abgebende Gleitleiste (3)
ausgebildetes Druckelement aufnehmenden Längsnuten (2) gebildet sind,
und dass ferner der Grundkörper (5) mit seiner mit den Gleitleisten
(3) zusammenwirkenden Innenfläche unmittelbar auf dem Außenumfang der Antriebswelle (1) relativ drehbar gelagert ist und
von einem gegenüber dem Grundkörper (5) verdrehbaren Spannring (9) umgeben ist, der dessen Wandung durchsetzende und die
Kugeln (7) derart aufnehmende Ausnehmungen (8) aufweist, dass
im unbelasteten Zustand der Friktion alle geringfügig über die Außenfläche des Spannrings (9) hervorstehenden Kugeln (7) so
überstehen, dass sie neben dem Spannen zugleich zur Verschiebeführung der Wickelhülse dienen und dass die Kugeln (7) in den
Ausnehmungen radial geführt, durch ein Federblech (15) in Richtung nach außen zusätzlich belastet und gegen Herausfallen gesichert gelagert sind."
Der nebengeordnete Anspruch 2 lautet:
"2. Friktionswickelwelle, insbesondere für Rollenschneid- und
Wickelmaschinen mit einer zentralen Antriebswelle (1), an deren Umfang mit Abstand verteilt angeordnete Aufnahmen (2)
mit darin in radialer Richtung verschiebbar gelagerten und
durch Verändern des Drucks in wenigstens einem aufblähbaren
Druckmittelschlauch (4) steuerbaren Druckelementen (3) angeordnet sind, die mit der Innenfläche wenigstens eines die Antriebswelle (1) umgebenden und gegenüber dieser verdrehbar
gelagerten ringförmigen Grundkörpers (5) zusammenwirkend
ausgebildet sind, dessen Außenfläche schräge Laufflächen (6)
zum Zusammenwirken mit zur lösbaren Festlegung und drehfesten Kupplung von aufschiebbaren Wickelhülsen dienenden
Spannelementen (13) aufweist, die im Falle der drehfesten
Kupplung in den zwischen der Außenfläche der Friktionswickelwelle und der Innenfläche der Wickelhülsen liegenden Ringspalt hineinragen, wobei die Antriebswelle (1) als Vollwelle
ausgebildet ist und die darin eingebrachten Aufnahmen (2) von
jeweils einem Druckmittelschlauch (4) und eine Gleitleiste (3)
ausgebildetes Druckelement aufnehmenden Längsnuten (2)
gebildet sind, und dass ferner der Grundkörper (5) mit seiner
mit den Gleitleisten (3) zusammenwirkenden
Innenfläche
unmittelbar auf dem Aussenumfang der Antriebswelle (1) relativ
drehbar gelagert ist und von einem gegenüber dem Grundkörper (5) verdrehbaren Spannring (9) umgeben ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Gleitleisten (3) von einem zumindest im Bereich ihrer
der der Innenfläche des Grundkörpers (5) zugewandten Anlagefläche ein Gleitmittel abgebenden Material gebildet sind und
dass neben den mit den schrägen Laufflächen (6) des Grundkörpers (5) an der den Gleitleisten (3) gegenüberliegenden Außenfläche des Grundkörpers (5) zusammenwirkenden Spannelementen (13) zusätzliche, im ungespannten und gespannten
Zustand der Friktion geringfügig über die Außenfläche des
Spannrings (9) vorstehende, ausschließlich zur Verschiebeführung der Wickelhülsen dienende Kugeln (7) vorgesehen sind,
wobei dazu die Kugeln (7) in ihren Ausnehmungen (8) des
Spannrings (9) in radial unveränderbarer Position auf einer entsprechend ausgebildeten Lauffläche des Grundkörpers (5)
gehalten werden."
Auf den Anspruch 1 sind die Ansprüche 3 und 6 bis 9 rückbezogen und auf den
Anspruch 2 die Ansprüche 3 bis 10, die Ausgestaltungen der Friktionswickelwelle
betreffen. Für ihren Wortlaut wird auf die Patentschrift verwiesen.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine insbesondere für Rollenschneid- und Wickelmaschinen geeignete Friktionswickelwelle zu schaffen, die einerseits ein sanftes
und gleichmäßiges Aufwickeln gewährleistet und andererseits mit einfachen Mitteln ein leichtes Be- und Entstücken der Wickelhülsen auf der Friktionswickelwelle
ermöglicht.
II.
Der zulässige Einspruch ist nur insoweit erfolgreich, als er zur Beschränkung des
Patents geführt hat.
Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit mindestens Fachhochschulabschluss, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Maschinenteilen, insbesondere für Rollenschneid- und
Wickelmaschinen besitzt.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 10 sind formal zulässig. Der Anspruch 1 findet
seine Stütze in dem ursprünglichen und erteilten Anspruch 1 in Verbindung mit der
Beschreibung, Patentschrift Sp 4 Z 23-31 bzw Offenlegungsschrift Sp 4 Z 47-56
(Federblech), der Anspruch 2 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 3 und ist
gegenüber der erteilten Fassung – außer Fehlerkorrekturen - nicht verändert.
1.) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen sind sämtliche in diesem Anspruch aufgeführten Merkmale bekannt. Dies wird auch von der Einsprechenden nicht
bestritten und bedarf keiner näheren Erläuterung.
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt eine erfinderische Tätigkeit zugrunde.
Als nächstkommender Stand der Technik ist (1) zu sehen, aus der eine einschlägige Friktionswickelwelle für Rollenschneid- und Wickelmaschinen bekannt ist,
siehe Anspruch 1 und Figuren 1 und 4 mit zugehöriger Beschreibung. Diese weist
eine als Vollwelle ausgebildete Antriebswelle 8 auf, an deren Umfang mit Abstand
verteilt angeordnete Aufnahmen in Form von Längsnuten 9 mit darin in radialer
Richtung verschiebbar gelagerten und durch Verändern des Drucks in mehreren
aufblähbaren Druckmittelschläuchen (Blähschlauch 11) steuerbaren Gleitleisten
(Druckleiste 10) als Druckelementen angeordnet sind. Die Gleitleisten wirken unmittelbar mit der Innenfläche eines die Antriebswelle umgebenden und gegenüber
dieser drehbar gelagerten ringförmigen Grundkörpers (Friktionsring 17) zusammen, an dessen Außenfläche schräge Laufflächen (Schrägfläche 31) ausgebildet
sind. Diese Laufflächen wirken mit Spannelementen (Druckbolzen 29, Verdrehstützteil 32) zusammen, die in einem den Grundkörper umgebenden und gegenüber diesem verdrehbaren Spannring (Haltering 18) angeordnet sind und die in
den ringförmigen Zwischenraum zwischen der Außenfläche der Friktionswickelwelle und der Innenfläche 22 der Wickelhülse 21 hineinragen können. Sie dienen
zum Zusammenwirken mit den Wickelhülsen, um diese auf der Friktionswelle lösbar festzulegen und drehfest zu kuppeln. Die Spannelemente sind hierbei als um
eine Achse schwenkbarer Keil (Verdrehstützteil 32) in einer entsprechend geformten Ausnehmung des Spannrings oder als ein in einer radialen Bohrung gleitender, zylindrischer Körper mit abgerundeten Enden (Druckbolzen 29) ausgebildet. Sie gelangen aus der zurückgezogenen Be- oder Entladeposition durch Verdrehen des Grundkörpers unter Einwirkung der schrägen Laufflächen in Eingriff
mit der Wickelhülse.
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch,
dass als Spannelemente Kugeln vorgesehen sind,
dass sie im unbelasteten Zustand der Friktion geringfügig über die
Außenfläche des Spannrings überstehen,
dass die Kugeln in den Ausnehmungen des Spannrings radial
geführt und gegen Herausfallen gesichert sind,
dass die Kugeln durch ein Federblech in Richtung nach außen zusätzlich belastet sind und
dass die Gleitleiste ein Gleitmittel abgibt.
Zu diesen Unterschiedsmerkmalen gibt (1) keinerlei Anregung. Zwar erwähnen (2)
und (3), dass Kugeln als Spannelemente eingesetzt werden können und dass sie,
wenn, sie geringfügig über die Außenfläche der Friktionswelle überstehen, das Be-
und Entladen der Wickelhülsen erleichtern können, vgl in (2) Sp 5 Z 31-34 und in
(3) Sp 3 Z 41-45. Die dort beschriebenen Wickelwellen weisen jedoch weder
Spannringe zur Aufnahme der Spannelemente auf, noch besitzen sie Gleitleisten
aus einem ein Gleitmittel abgebenden Material. Sie geben auch keinen Hinweis
darauf, die Kugeln durch Federbleche zu belasten. Die Entgegenhaltung (4) befasst sich mit einer Wickelwelle, bei der die Friktion durch zwei gegeneinander
verdrehbare Ringe mit Oberflächenstrukturen erfolgt. Sie betrifft somit ein vom
Patentgegenstand verschiedenes Konstruktionsprinzip, das weder eine Vielzahl
einzelne Spannelemente, wie Kugeln oä, noch diese aufnehmende Spannringe
verwendet. (4) kann deshalb keine Anregung zur Ausbildung einer Wickelwelle
nach der Erfindung geben.
Der Fachmann gelangt somit auch in einer beliebigen Zusammenschau von (1)
mit (2), (3) oder (4) nicht ohne weiteres zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Die gewerbliche Anwendbarkeit des Patentgegenstands ist offensichtlich.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien. Der Anspruch 1 hat somit Bestand.
2.) Der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 2 unterscheidet sich von
demjenigen der Druckschrift (1) im wesentlichen dadurch,
dass zusätzlich zu den (nicht näher merkmalsmäßig festgelegten)
Spannelementen ausschließlich zur Verschiebeführung der
Wickelhülsen dienende Kugeln vorgesehen sind, die im ungespannten und gespannten Zustand der Friktion geringfügig über
die Außenfläche des Spannrings vorstehen , wobei diese Kugeln
in den zugehörigen Ausnehmungen des Spannrings in unveränderbarer Position auf einer entsprechend ausgebildeten Lauffläche
des Grundkörpers gehalten werden und
dass die Gleitleisten aus einem ein Gleitmittel abgebenden Material bestehen.
Auch für diese Unterschiedsmerkmale findet sich im von der Einsprechenden genannten Stand der Technik kein Vorbild und keine Anregung, wie sinngemäß
schon aus den Ausführungen zur Patentfähigkeit der Erfindung nach dem Anspruch 1 folgt. Insbesondere legt keine dieser Druckschriften es nahe, neben den
Spannelementen weitere Kugeln im Spannring vorzusehen, die allein der Führung
der Wickelhülse beim Be- und Entladen dienen. So erwähnen (1) und (4) überhaupt keine Kugeln und die Friktionswellen nach (2) und (3) besitzen keine Spannringe. Zudem ist in keiner von ihnen eine Gleitleiste aus einem ein Gleitmittel abgebenden Material erwähnt.
Der Fachmann bedurfte somit einer erfinderischen Tätigkeit, um ausgehend vom
einschlägigen Stand der Technik zum Gegenstand des Patentanspruchs 2 zu
gelangen. Dieser Anspruch hat somit Bestand.
Die Unteransprüche 3 bis 10 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1 bzw. 2. Sie haben daher zusammen mit den Ansprüchen 1 und 2 Bestand.
Die Zeichnungen, Figuren 1 bis 9, stimmen mit den ursprünglich in der Anmeldung
eingereichten überein und entsprechen der Beschreibung gemäß Patentschrift.
Dellinger
v. Zglinitzki
Skribanowitz Richter Harrer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Dellinger
Hu