Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 17.08.2004 – 33 W (pat) 168/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 168/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 397 40 905

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. August 2004 unter Mitwirkung der Richterin Pagenberg als Vorsitzender, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Oktober 2002 ist wirkungslos,

soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 40 905 wegen

des Widerspruchs aus der Marke 397 17 639 angeordnet worden

ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 27 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Marke 397 40 905 und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG §§ 43

Abs 2, 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 bejaht und die teilweise Löschung der jüngeren

Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses durch die Markeninhaberin hat die

Widersprechende im Beschwerdeverfahren ua den Widerspruch aus der og Marke

zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3

S 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der

Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“).

Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Pagenberg

Kätker

Dr. Hock

Cl