Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 17.08.2004 – 33 W (pat) 168/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 168/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 397 40 905
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. August 2004 unter Mitwirkung der Richterin Pagenberg als Vorsitzender, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Oktober 2002 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 40 905 wegen
des Widerspruchs aus der Marke 397 17 639 angeordnet worden
ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 27 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Marke 397 40 905 und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG §§ 43
Abs 2, 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 bejaht und die teilweise Löschung der jüngeren
Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses durch die Markeninhaberin hat die
Widersprechende im Beschwerdeverfahren ua den Widerspruch aus der og Marke
zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3
S 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der
Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“).
Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Pagenberg
Kätker
Dr. Hock
Cl