Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 17.08.2004 – 8 W (pat) 12/02
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 12/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski
und des Richters Dipl.-Ing. Kuhn, der Richterin Hübner und des Richters Dipl.-Ing.
Hildebrandt 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Patentabteilung 1.11 des Patentamts vom 12. November 2001 wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung … mit der Bezeichnung „…
“ ist am 15.02.2001 beim Patentamt eingegangen.
Mit gleichem Datum hat der Anmelder Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Nach einem ablehnenden Bescheid der Patentabteilung 1.11 vom 25.06.2001, zu
dem sich der Anmelder mit Eingabe vom 12.09.2001 (eing. am 15.09.2001) geäußert hat, hat die Patentabteilung mit Beschluss vom 12.11.2001 die Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung verweigert, dass die aus dem einzigen Patentanspruch entnehmbare Merkmalskombination durch den Stand der Technik vorbekannt sei und weitere, ggf. eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents
begründende Merkmale den Unterlagen nicht entnehmbar seien.
Als hierfür relevanten Stand der Technik hat die Patentabteilung auf die Literaturstelle „Herbert W. Müller, Die Umlaufgetriebe, Berechnung Anwendung Auslegung, Springer-Verlag Berlin-Heidelberg-New York 1971, u.a. Seiten 17 bis 19,
Abb. 19, 20, 36, 37 und Seiten 103 bis 105, Abb 97“ verwiesen.
Gegen den Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt (eing. am
03.01.2002). Er führt in seinem Schriftsatz sinngemäß aus, dass die Anmeldung
eine klare und eindeutige technische Lehre enthalte, welche gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe. Es bestehe damit eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents,
weshalb die Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen sei.
Er beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die beantragte
Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Auf eine Zwischenverfügung des Senats vom 25. Mai 2004 hat der Anmelder nicht
geantwortet.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
II
1.
Die am 15.02.2001 eingegangenen Anmeldungsunterlagen umfassen
-
einen einzigen Patentanspruch („Schutzanspruch“) mit dem
Wortlaut:
„Ausgestaltung des Planeten(motoren/generatoren)getriebes,
dadurch gekennzeichnet, dass die Planetenräder zueinander
einen verschiedenen Durchmesser aufweisen, bzw. aufweisen
können, wobei eine entsprechende Ausgestaltung, die den
Lauf des Getriebes gewährleistet, für die einzelnen Planetenräder am Sonnenrad, sowie, bei Bedarf, dem äußeren Zahnkranz (Hohlrad) eingerichtet ist“,
-
-
zwei Beschreibungsseiten (I und II),
eine Zeichnung, bestehend aus einer Figur.
Beigefügt ist ferner eine Zusammenfassung.
Als Anmeldungsgegenstand lassen die Gesamtunterlagen ein Planetengetriebe
erkennen, bei welchem die Planetenräder unterschiedliche Durchmesser aufweisen, wobei einzelne Räder als Motoren- bzw. Generatorräder ausgeführt sind.
Damit soll das Problem gelöst werden, ein optimal ausgelegtes Planetengetriebe
für die zusätzliche Funktion eines Strom bzw. Energie sparenden Antriebs zu
verbessern (Seite I, Zeilen 7 bis 10).
2.
Aus der im Beschluss der Patentabteilung zum Stand der Technik
angeführten Literaturstelle „Herbert W. Müller, Die Umlaufgetriebe“ (a.a.O.) ist der
Aufbau eines Planetengetriebes mit Hohlrad und Planetenrädern, die verschiedene Durchmesser aufweisen können, bekannt. Hiervon unterscheidet sich der
Anmeldungsgegenstand durch die Ausführung einzelner Räder als Motoren- bzw.
Generatorräder.
Damit ist der Anmeldungsgegenstand zwar als neu zu betrachten, auch dürfte
seine gewerbliche Anwendbarkeit außer Zweifel stehen. Er beruht jedoch nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Mangels näherer konkreter Angaben in den Anmeldungsunterlagen beschränkt
sich nämlich die beschriebene Ausführung einzelner Räder als Motoren- bzw. Generatorräder auf die Wirkungsangabe, dass die betreffenden Räder antreibend
oder angetrieben sein sollen. Diese Maßnahmen wird der zuständige Fachmann,
für den ein als Maschinenbautechniker ausgebildeter Getriebekonstrukteur anzusetzen ist, jedoch im Zuge des ständigen Verbesserungsbestrebens, das zu seinem Aufgabenfeld gehört, und im Rahmen seines Fachwissens treffen, ohne erfinderisch tätig zu werden.
Dem steht auch nicht die Argumentation des Anmelders in seinem Beschwerdeschriftsatz entgegen, das Wesen der Erfindung liege darin, dass durch den Antrieb
einzelner Planetenräder eine vorteilhafte Verteilungsmöglichkeit entstehe. Auch
diese Erkenntnis trifft der Fachmann, wie er oben definiert ist, im Rahmen seines
Könnens und wird sie bei der angestrebten Verbesserung der Eigenschaften eines
Planetengetriebes ohne weiteres anwenden.
3.
Nach alledem ist in den gesamten Anmeldungsunterlagen nichts zu erkennen, was eine Patenterteilung rechtfertigen könnte, so dass eine hinreichende
Aussicht auf die Erteilung eines Patents verneint werden muss.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher gem. § 130 (1) PatG ausgeschlossen.
Kowalski
Kuhn
Hübner
Hildebrandt
Cl