Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 17.08.2004 – 8 W (pat) 12/02

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 12/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hier: Verfahrenskostenhilfe

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski

und des Richters Dipl.-Ing. Kuhn, der Richterin Hübner und des Richters Dipl.-Ing.

Hildebrandt 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Patentabteilung 1.11 des Patentamts vom 12. November 2001 wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung … mit der Bezeichnung „…

“ ist am 15.02.2001 beim Patentamt eingegangen.

Mit gleichem Datum hat der Anmelder Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Nach einem ablehnenden Bescheid der Patentabteilung 1.11 vom 25.06.2001, zu

dem sich der Anmelder mit Eingabe vom 12.09.2001 (eing. am 15.09.2001) geäußert hat, hat die Patentabteilung mit Beschluss vom 12.11.2001 die Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung verweigert, dass die aus dem einzigen Patentanspruch entnehmbare Merkmalskombination durch den Stand der Technik vorbekannt sei und weitere, ggf. eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents

begründende Merkmale den Unterlagen nicht entnehmbar seien.

Als hierfür relevanten Stand der Technik hat die Patentabteilung auf die Literaturstelle „Herbert W. Müller, Die Umlaufgetriebe, Berechnung Anwendung Auslegung, Springer-Verlag Berlin-Heidelberg-New York 1971, u.a. Seiten 17 bis 19,

Abb. 19, 20, 36, 37 und Seiten 103 bis 105, Abb 97“ verwiesen.

Gegen den Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt (eing. am

03.01.2002). Er führt in seinem Schriftsatz sinngemäß aus, dass die Anmeldung

eine klare und eindeutige technische Lehre enthalte, welche gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe. Es bestehe damit eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents,

weshalb die Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen sei.

Er beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die beantragte

Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Auf eine Zwischenverfügung des Senats vom 25. Mai 2004 hat der Anmelder nicht

geantwortet.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

II

1.

Die am 15.02.2001 eingegangenen Anmeldungsunterlagen umfassen

-

einen einzigen Patentanspruch („Schutzanspruch“) mit dem

Wortlaut:

„Ausgestaltung des Planeten(motoren/generatoren)getriebes,

dadurch gekennzeichnet, dass die Planetenräder zueinander

einen verschiedenen Durchmesser aufweisen, bzw. aufweisen

können, wobei eine entsprechende Ausgestaltung, die den

Lauf des Getriebes gewährleistet, für die einzelnen Planetenräder am Sonnenrad, sowie, bei Bedarf, dem äußeren Zahnkranz (Hohlrad) eingerichtet ist“,

-

-

zwei Beschreibungsseiten (I und II),

eine Zeichnung, bestehend aus einer Figur.

Beigefügt ist ferner eine Zusammenfassung.

Als Anmeldungsgegenstand lassen die Gesamtunterlagen ein Planetengetriebe

erkennen, bei welchem die Planetenräder unterschiedliche Durchmesser aufweisen, wobei einzelne Räder als Motoren- bzw. Generatorräder ausgeführt sind.

Damit soll das Problem gelöst werden, ein optimal ausgelegtes Planetengetriebe

für die zusätzliche Funktion eines Strom bzw. Energie sparenden Antriebs zu

verbessern (Seite I, Zeilen 7 bis 10).

2.

Aus der im Beschluss der Patentabteilung zum Stand der Technik

angeführten Literaturstelle „Herbert W. Müller, Die Umlaufgetriebe“ (a.a.O.) ist der

Aufbau eines Planetengetriebes mit Hohlrad und Planetenrädern, die verschiedene Durchmesser aufweisen können, bekannt. Hiervon unterscheidet sich der

Anmeldungsgegenstand durch die Ausführung einzelner Räder als Motoren- bzw.

Generatorräder.

Damit ist der Anmeldungsgegenstand zwar als neu zu betrachten, auch dürfte

seine gewerbliche Anwendbarkeit außer Zweifel stehen. Er beruht jedoch nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Mangels näherer konkreter Angaben in den Anmeldungsunterlagen beschränkt

sich nämlich die beschriebene Ausführung einzelner Räder als Motoren- bzw. Generatorräder auf die Wirkungsangabe, dass die betreffenden Räder antreibend

oder angetrieben sein sollen. Diese Maßnahmen wird der zuständige Fachmann,

für den ein als Maschinenbautechniker ausgebildeter Getriebekonstrukteur anzusetzen ist, jedoch im Zuge des ständigen Verbesserungsbestrebens, das zu seinem Aufgabenfeld gehört, und im Rahmen seines Fachwissens treffen, ohne erfinderisch tätig zu werden.

Dem steht auch nicht die Argumentation des Anmelders in seinem Beschwerdeschriftsatz entgegen, das Wesen der Erfindung liege darin, dass durch den Antrieb

einzelner Planetenräder eine vorteilhafte Verteilungsmöglichkeit entstehe. Auch

diese Erkenntnis trifft der Fachmann, wie er oben definiert ist, im Rahmen seines

Könnens und wird sie bei der angestrebten Verbesserung der Eigenschaften eines

Planetengetriebes ohne weiteres anwenden.

3.

Nach alledem ist in den gesamten Anmeldungsunterlagen nichts zu erkennen, was eine Patenterteilung rechtfertigen könnte, so dass eine hinreichende

Aussicht auf die Erteilung eines Patents verneint werden muss.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher gem. § 130 (1) PatG ausgeschlossen.

Kowalski

Kuhn

Hübner

Hildebrandt

Cl