Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 18.08.2004 – 7 W (pat) 37/02

7. Senat

Bundespatentgericht

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. August 2004

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 21 363

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und

Dr.-Ing. Pösentrup 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluß der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2001 gerichtet,

mit dem das Patent 195 21 363 nach Prüfung des auf den Einspruchsgrund der

fehlenden Patentfähigkeit gestützten Einspruchs mit der Begründung widerrufen

worden ist, daß sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden zum Stand der

Technik ua die DE 44 13 415 C1 und MTZ Motortechnische Zeitschrift 40 (1979) 1

Seiten 25 bis 34 berücksichtigt.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 14. Januar 2003 neue Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sowie neue Patentansprüche 1 und 2

gemäß Hilfsantrag 2 vorgelegt. Sie macht geltend, daß der Gegenstand des angefochtenen Patents zumindest in der Fassung nach einem der Hilfsanträge eine

patentfähige Erfindung darstelle und beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen gemäß Hauptantrag,

hilfsweise nach Hilfsantrag 1 bzw Hilfsantrag 2; Beschreibung und

Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des Patents auch in den nunmehr

verteidigten Fassungen nicht patentfähig sei.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"Vorrichtung zur Befestigung eines Einspritzdüsenhalters in einer

Aufnahmebohrung im Zylinderkopf einer Brennkraftmaschine, mit

einer in ein Gewindeloch im Zylinderkopf eingeschraubten Befestigungsschraube sowie mit einer von dieser durchsetzten, als

zweiarmiger Hebel mit der Länge (b) ausgebildeten Spannpratze,

deren einer Hebelarm mit der Länge (a) sich auf einer Abstützstelle in einer senkrecht zur Längsachse (c) des Einspritzdüsenhalters liegenden Ebene (A) am Zylinderkopf und deren anderer

Hebelarm mit der Länge (b – a) sich an einer krafteinleitenden

Auflagefläche am Einspritzdüsenhalter abstützt, der unter einer

definierten Vorspannkraft auf einen Sitz in der Aufnahmebohrung

gepreßt wird, wobei zwischen der Ebene (A) und dem Eingang der

Gewindebohrung ein freiliegender Abschnitt mit der Länge (Lschr)

der Befestigungsschraube liegt und zwischen der Ebene (A) und

dem sitzseitigen Ende des Einspritzdüsenhalters ein Abschnitt mit

der Länge (LDH) gebildet ist,

dadurch gekennzeichnet, daß der Zylinderkopf und der Einspritzdüsenhalter aus unterschiedlichen Materialien mit unterschiedlichen Wärmeausdehnungskoeffizienten bestehen, wobei zum temperaturneutralen Verspannen dieser unterschiedlich ausdehnenden Bauteile das Verhältnis der Länge (a) zur Länge (b) zumindest

annähernd gleich dem Verhältnis der Länge (LSchr) zur Länge (LDH)

ist."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 stimmt in seinem Oberbegriff mit dem

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag überein. Sein kennzeichnender Teil lautet:

"d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Zylinderkopf und

der Einspritzdüsenhalter aus unterschiedlichen Materialien mit

unterschiedlichen Wärmeausdehnungskoeffizienten bestehen, wie

Leichtmetall, insbesondere Aluminium für den Zylinderkopf und

Stahl für den Einspritzdüsenhalter, wobei zum temperaturneutralen Verspannen dieser unterschiedlich ausdehnenden Bauteile

das Verhältnis der Länge (a) zur Länge (b) zumindest annähernd

gleich dem Verhältnis der Länge (LSchr) zur Länge (LDH) ist."

Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 stimmt in seinem Oberbegriff mit

dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag überein. Sein kennzeichnender Teil

lautet:

"d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Zylinderkopf und

der Einspritzdüsenhalter aus unterschiedlichen Materialien mit

unterschiedlichen Wärmeausdehnungskoeffizienten bestehen, wie

Leichtmetall, insbesondere Aluminium für den Zylinderkopf und

Stahl für den Einspritzdüsenhalter, wobei zum temperaturneutralen Verspannen dieser unterschiedlich ausdehnenden Bauteile

das Verhältnis der Länge (a) zur Länge (b) zumindest annähernd

gleich dem Verhältnis der Länge (LSchr) zur Länge (LDH) ist, wobei

der dem Einspritzdüsenhalter abgewandte Hebelarm der Spannpratze sich auf dem Zylinderkopf unter Zwischenschaltung einer

Kugel abstützt, für die kugelangepaßte Lagerstellen im Hebelarm

und auf dem Zylinderkopf vorgesehen sind."

Laut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, die Befestigung des Einspritzdüsenhalters gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 derart zu bemessen,

daß bei Verwendung verschiedener Werkstoffe für Zylinderkopf und Einspritzdüsenhalter auftretende Wärmedehnungsdifferenzen, hervorgerufen durch wechselnde Betriebstemperaturen zu keinen nennenswerten Vorspannungskraftverlusten am Einspritzdüsenhalter führen (Sp 1 Z 22 bis 29 iVm Z 3 bis 7).

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch

nicht gerechtfertigt.

Wie die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts zutreffend

festgestellt hat, stellt der Gegenstand des angefochtenen Patents keine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.

1. Die Gegenstände der Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsanträgen sind

zulässig. Die Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag 1 gehen zurück auf

den erteilten Patentanspruch 1 und die Beschreibung, Spalte 2, Zeilen 23 bis 28.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfaßt darüber hinaus die Merkmale

des erteilten Patentanspruchs 2. Der Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 entspricht dem erteilten Patentanspruch 3.

2. Der Gegenstand des angefochtenen Patents ist weder in der Fassung gemäß

Hauptantrag noch in der Fassung gemäß einem der Hilfsanträge patentfähig, denn

er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der

Konstruktion von Brennkraftmaschinen, insbesondere für LKW-Dieselmotoren, anzusehen.

2.1 Zum Hauptantrag

Die Befestigung eines Einspritzdüsenhalters in einer Aufnahmebohrung im Zylinderkopf einer Brennkraftmaschine mittels einer zweiarmigen Spannpratze, die sich

an einem Ende am Zylinderkopf abstützt und die mit ihrem anderen Ende an einer

Aufnahmefläche des Einspritzdüsenhalters anliegt, und mit einer Befestigungsschraube ist, wie die aufgezeigten Druckschriften belegen, bekannt. Dem Fachmann ist ebenfalls geläufig, daß die Betriebstemperaturen von Brennkraftmaschinen stark schwanken. Bei der Verwendung von Werkstoffen mit unterschiedlichen

Wärmeausdehnungskoeffizienten für den Einspritzdüsenhalter und die Befestigungsschraube einerseits – diese bestehen in der Regel aus Stahl – und für den

Zylinderkopf andererseits – dieser besteht häufig aus Grauguß oder Leichtmetall –

führt dies zu wechselnden Differenzen der Wärmeausdehnung. Diese Problematik

ist auch in der DE 44 13 415 C1 dargestellt (Sp 1 Z 29 bis 67).

Bei der Konstruktion der Befestigung des Einspritzdüsenhalters muß der Fachmann sich notwendigerweise Gedanken über die Anordnung der Bauteile im Verhältnis zueinander und über ihre Bemessung machen. Die Unterrichtung über Hebelgesetze bzw den Strahlensatz gehört zu den Grundlagen jeder technischen

Ausbildung. Dem Fachmann ist daher ohne weiteres geläufig, daß beim Verschwenken eines Hebels um eine Auflagestelle das Maß der Verschwenkung an

einer bestimmten Stelle des Hebels deren Abstand vom Dreh- bzw Auflagepunkt

entspricht. Es drängt sich ihm daher geradezu auf, bei der Befestigung eines Einspritzdüsenhalters das Verhältnis der freien Länge (Dehnlänge) der Schraube zur

Dehnlänge des Einspritzdüsenhalters entsprechend ihrer unterschiedlichen Abstände vom Abstützpunkt der Spannpratze am Zylinderkopf festzulegen. Nichts

anderes enthält die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.

2.2 Zum Hilfsantrag 1

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lediglich durch fakultative Merkmale. für ihn gilt also

das Gleiche wie für den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag. Dies wäre übrigens

auch dann der Fall, wenn die fakultativen Merkmale in obligatorische Merkmale

umgewandelt würden, denn diese Merkmale gehören zum Stand der Technik

(DE 44 13 415 C1).

2.3 Zum Hilfsantrag 2

Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 soll zusätzlich dadurch gekennzeichnet sein, daß sich der dem Einspritzdüsenhalter abgewandte

Hebelarm der Spannpratze auf dem Zylinderkopf unter Zwischenschaltung einer

Kugel abstützt, für die kugelangepaßte Lagerstellen im Hebelarm und auf dem

Zylinderkopf vorgesehen sind. Hierbei handelt es sich, wie übrigens auch beim

Merkmal des Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag 2 (Kugelscheibe), um eine für

den Fachmann naheliegende konstruktive Ausbildung der Befestigungsvorrichtung. Da die Spannpratze sich bei unterschiedlichen Betriebstemperaturen der

Brennkraftmaschine gegenüber der Auflagestelle am Zylinderkopf (und gegenüber

der Befestigungsschraube) verschwenken soll, liegt es für den Fachmann nahe,

die entsprechenden Stellen hinsichtlich einer leichteren Verschwenkbarkeit auszubilden. Ein dem Fachmann geläufiges dafür geeignetes Maschinenelement ist

eine Kugellagerung.

Auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit nicht gewährbar.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.

Tödte

Eberhard

Köhn

Dr. Pösentrup

Hu