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BPatG Beschluss vom 23.08.2004 – 9 W (pat) 54/03

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. August 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 100 09 128

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 23. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing.

Küstner und Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung des Einspruchs das am 26. Februar 2000 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Einrichtung zur Belüftung eines Fahrzeugsitzes"

mit Beschluss vom 12. August 2003 widerrufen. Die Patentabteilung hat die

Auffassung vertreten, daß der Patentgegenstand in seinem mit Haupt- und Hilfsantrag verteidigten Umfang nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da er

durch den Stand der Technik nach der DE 197 03 516 C1 und der

DE 198 26 458 A1 nahegelegt sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberinnen.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2004 verteidigen sie das Patent

im Umfang der erteilten Fassung und sind der Auffassung, daß die damit beanspruchte Einrichtung zur Belüftung eines Fahrzeugsitzes gegenüber dem Stand

der Technik patentfähig sei.

Sie beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent in

vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt aus, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand

der Technik nach der DE 197 03 516 C1 nicht neu, zumindest aber durch die

DE 197 03 516 C1 iVm. der DE 198 26 458 A1 nahegelegt sei.

Der Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet :

"Einrichtung zur Belüftung eine Fahrzeugsitzes mit wenigstens

einem im Fahrzeugsitz angeordneten Lüfter (4), der von einer

zentralen Sitzsteuerung (1) gesteuert wird, dadurch gekennzeichnet, daß am Lüfter (4) eine den Lüfter (4) betätigende

Steuerelektronik (3) angeordnet ist, die über eine Steuersignale

übertragende Datenleitung (2) mit der

zentralen Sitzsteuerung (1) verbunden ist."

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 4 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im

übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Die zweifellos gewerblich anwendbare Einrichtung zur Belüftung eines

Fahrzeugsitzes ist neu.

Aus der in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift angeführten

DE 197 03 516 C1 ist es bekannt, einen Fahrzeugsitz mit einer Belüftungseinrichtung sowie einer Heizeinrichtung zu versehen, wobei die Belüftung durch

mehrere im Fahrzeugsitz angeordnete Miniaturlüfter 23,30 realisiert ist und die

Heizeinrichtung aus Heizwendeln 26,27 besteht. Zur Ansteuerung aller Lüfter 23,30 und Heizwendeln 26,27 des Sitzes ist ein Steuergerät 34 vorgesehen,

welches als Eingangsgröße die Signale eines im Sitz angeordneten Temperaturfühlers 32 und gegebenenfalls außerdem eines ebenfalls im Sitz angeordneten Feuchtemessers 33 erhält. Ausgangsseitig ist das Steuergerät 34 mit dem

elektrischen Schaltkreis der durch die Lüfter 23,30 gebildeten Belüftungseinrichtung sowie mit dem elektrischen Schaltkreis der von den Heizwendeln 26,27

gebildeten Heizeinrichtung verbunden. Die Belüftungseinrichtung und die Heizeinrichtung werden dabei abhängig von einer durch den Temperaturfühler 32

gemessenen Temperatur sowie gegebenenfalls zusätzlich abhängig von der

Feuchtigkeit angesteuert (Spalte 3, Zeile 23, bis Spalte 4, Zeile 4).

Gemäß den Angaben in der Beschreibung (Spalte 1, Zeilen 23-30) sowie auch

im Patentanspruch 1 (Spalte 4, Zeilen 11-16) der DE 197 03 516 C1 ist für die

Ventilationseinrichtung nur ein Schaltkreis vorgesehen, wobei die Ventilationseinrichtung aus der Gesamtheit der Lüfter 23,30 besteht (Spalte 3, Zeilen 26-28; Spalte 4, Zeilen 14-16). Dabei werden auch die Signale des einen

einzigen Temperaturfühlers 32 zu dem auf alle Lüfter 23,30 wirkenden Steuergerät 34 geleitet und dort verarbeitet. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1

nach Streitpatent unterscheidet sich davon durch die einem jeden einzelnen

Lüfter zugeordnete Steuerelektronik, durch welche die individuelle Ansteuerung

der Lüfter ermöglicht wird, sowie durch die zu jeder einzelnen Steuerelektronik

verlaufende Datenleitung für den einen bestimmten Lüfter der Lüfterbatterie.

Gegenüber den Gegenständen der im Verfahren weiter in Betracht gezogenen

Druckschriften DE 196 28 698 C1, DE 198 26 458 A1, DE 35 06 118 C2,

EP 0 657 989 A1, krafttechnisches Taschenbuch/Bosch, VDI-Verlag, 1991,

S. 776 bis 777, und Papst-Verkaufsprospekt "Neue Lüfter und Gebläse für

Gleichspannung" ist die Neuheit des Gegenstands des Streitpatentes ebenfalls

gegeben und auch nicht bestritten worden. Keine dieser Schriften zeigt eine

Einrichtung zur Belüftung eines Fahrzeugsitzes mit allen Merkmalen nach dem

erteilten und hier zur Rede stehenden Patentanspruch 1.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, da er nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmannes beruht.

Im Folgenden legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit dem Schwerpunkt Lüftung zugrunde, der bei

einem Fahrzeugausrüster/-zulieferer mit der Konstruktion von Steuerungseinrichtungen für Klimatisierungseinrichtungen befasst ist und über einige Jahre

Berufserfahrung verfügt.

Wie vorstehend zur Neuheit bereits ausgeführt, war es nach der

DE 197 03 516 C1 am Anmeldetage bekannt, einen Fahrzeugsitz mit mehreren

Lüftern zu belüften und diese Lüfter mittels einer gemeinsamen Steuereinrichtung anzusteuern. Dabei ist diese Steuereinrichtung auch als "zentral" zu

bezeichnen, weil sie eben als eine einzige Einheit alle im Fahrzeugsitz

angeordneten Lüfter beaufschlagt. Der Senat ist der Auffassung, daß bei dieser

Steuerung die Lüfter alle zusammen in gleicher Weise angesteuert sind, denn

das Steuergerät wirkt auf einen Schaltkreis der Ventilationseinrichtung, die

durch alle Lüfter zusammen gebildet ist (vgl. DE 197 03 516 C1, Spalte 3, Zeilen 23-30).

Nach den Ausführungen der Patentinhaberin hat der Fachmann von diesem

Stand der Technik ausgehend keine Veranlassung, sich auf dem Gebiet der

Lüfter bzw. deren Ansteuerungen nach anderen Lösungen als der

in

DE 197 03 516 C1 dargestellten umzusehen, weil bei der hier in Rede stehenden Weiterbildung nicht die Lüfter als solche betroffen wären, sondern vielmehr

die Zusammenschaltung für eine in einem Fahrzeug geeignete Ansteuerung.

Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Die in der Figur in DE 197 03 516 C1

dargestellten Leitungen zwischen den einzelnen Komponenten sind jeweils mit

einem Blitzsymbol gekennzeichnet, wodurch nach Ansicht des Senates die Vorstellung auch der Leistungsübertragung für die Lüfter und die Heizeinrichtungen

auf diesen Leitungen impliziert wird. Das aber kann - dem Fachmann schon

aufgrund seines

für

ihn

typischen Sachverstandes bewußt - zu

in der

Kfz.-Elektrik bzw. –Elektronik stets zu berücksichtigenden EMV-Problemen führen, die zu allgemeinen Störungen der Elektronik führen können.

Will der Fachmann somit eine Belüftungseinrichtung mit störungsfreiem Aufbau

entwickeln und dabei die - ohnehin bei jeder Weiterbildung anzustrebende - Vereinfachung im Hinblick auf Aufbau und Nachrüstbarkeit (vgl. Streitpatent-Schrift,

Spalte 1, Zeilen 23-27 erhalten, so hat er Veranlassung, sich nach der Ansteuerung von Lüftermotoren im Allgemeinen umzusehen, darüber hinaus auch im

Besonderen nach der Ansteuerung von Anordnungen mehrerer zur Belüftung

eines Bauteiles zusammengefaßter Lüfter. Diese Veranlassung hat er umso

mehr, als die konkrete Ausgestaltung der Steuereinrichtung und der Datenfluß

zwischen den einzelnen Komponenten in der DE 197 03 516 C1 nicht ausgeführt ist.

Der Fachmann wird somit auf den Stand der Technik nach der

DE 198 26 458 A1 stoßen, die ganz besonders an unterschiedliche Nutzerbedürfnisse in einfacher Weise anpaßbare Lüfteranordnungen betrifft (Spalte 1,

Zeilen 37-53; Spalte 17, Zeilen 15-19) und woraus es bekannt ist, in einer Lüfterbatterie jeden Lüfter mit einer individuellen Steuerelektronik zu versehen (vgl.

DE 198 26 458 A1, Fig. 1 und 23, Pos. 12,14). Jede individuelle Steuerelektronik ist dabei über eine Datenleitung 13 mit einer zentralen Steuereinheit 11 verbunden (Fig. 23). Die Leistungsversorgung der Lüftermotore erfolgt über von der

Datenleitung 13 gesonderte Verbindungen (vgl. DE 198 26 458 A1, Spalte 16,

Zeilen 52-58). Der Fachmann erkennt aufgrund dieser Leitungsanordnungen

auch deren verminderte Anfälligkeit gegenüber elektromagnetischen Störungen,

denn die Datenleitungen können geringere Ströme führen als Leistung übertragende Leitungen.

Nachdem die Verwendbarkeit der vorbekannten Lüfterbatterie für eine Belüftungseinrichtung für Fahrzeugsitze dem Fachmann ohne weiteres ersichtlich ist,

konnte er durch Übertragung der aus der DE 198 26 458 A1 ersichtlichen Anordnung auf eine Einrichtung zum Belüften eines Fahrzeugsitzes nach Art der

DE 197 03 516 C1 ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 kommen.

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht bestandsfähig. Sein Schicksal teilen die auf

ihn rückbezogenen Unteransprüche schon aus formalen Gründen.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Reinhardt

Hu