Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 25.08.2004 – 26 W (pat) 189/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. August 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 03 199.8
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Das vorliegende Verfahren entspricht in Sachverhalt und rechtlicher Würdigung
dem Verfahren 26 W (pat) 188/01. Deshalb wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollinhaltlich darauf Bezug genommen. Soweit die vorliegend zu beurteilende, als Anlage beigefügte Anmeldung einer dreidimensionalen Gestaltung
Unterschiede zu der im Parallelverfahren angemeldeten Darstellung aufweist, vermögen diese keine schutzbegründende Wirkung zu entfalten. Der im Gegensatz
zu der genannten Parallelanmeldung nicht ovale, sondern achteckige Grundriß (in
Form eines Rechtecks mit abgeschrägten Ecken) von Glasbehältnis und Deckel
unterliegt wegen der auf dem maßgeblichen Warengebiet vorliegenden Verhältnisse derselben Beurteilung.
Der Beschwerde war damit der Erfolg zu versagen.
Albert
Anlage
Richter Reker kann wg. Urlaubs nicht unterschreiben.
Albert
Eder
Pü