Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 25.08.2004 – 5 W (pat) 8/04

5. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 8/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend das Gebrauchsmuster 297 09 883

hier: Umschreibungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 25. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der

Richterinnen Werner und Hübner

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle -

vom 10. November 2003 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

1. Mit Eingabe vom 10. Juli 2003 an das Deutsche Patent- und Markenamt ist die

Umschreibung des Gebrauchsmusters 297 09 883, das für Herrn L… eingetragen ist, auf die Agentur für Patent-, Markenschutz und Urheberrecht, Dortmund,

beantragt worden. Der Antrag wurde für diese Agentur von Herrn S…,

Gesellschafter dieses damals als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehenden,

inzwischen als offene Handelsgesellschaft eingetragenen Unternehmens gestellt.

Zu dem Umschreibungsantrag wurden verschiedene Dokumente, aber keine Umschreibungsbewilligung des bisherigen Gebrauchsmusterinhabers L… überreicht.

Auf eine Beanstandung durch Bescheid vom 20. August 2003 teilte Herr S…

mit, daß Herr L… nicht bereit sei, die entsprechenden Unterlagen zu unterschreiben; aus den überreichten Schriftstücken ergebe sich aber der Rechtsübergang.

Die Gebrauchsmusterstelle hat mit Bescheid vom 8. Oktober 2003 erklärt, daß aus

den vorgelegten Schriftstücken die Einwilligung des Gebrauchsmusterinhabers in

den Rechtsübergang nicht zu entnehmen sei. Das hat sie sodann mit Beschluß

vom 10. November 2003 unter Hinweis auf die begrenzte Prüfungskompetenz der

Gebrauchsmusterstelle in registerrechtlichen Verfahren wie dem vorliegenden bestätigt.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde und beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Umschreibung anzuordnen.

2. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet,

Die Änderung in der Person des Inhabers des Gebrauchsmusters ist, anders als

für eine Umschreibung vorgesehen (§ 8 Abs 4 Satz 1 GebrMG), nicht nachgewiesen. Eine Umschreibungsbewilligung des bisherigen Gebrauchsmusterinhabers

L…, die wie im Regelfall den Nachweis erbringen würde, ist nicht vorgelegt worden. Eine solche Bewilligung läßt sich auch den eingereichten Unterlagen nicht

entnehmen; auf die Ausführungen in den beiden Bescheiden der Gebrauchsmusterstelle und dem angefochtenen Beschluß wird Bezug genommen.

Auf einen entsprechenden Hinweis

in der gerichtlichen Verfügung vom

13. April 2004 hat die Antragstellerin sich darauf berufen, es bedürfe keiner solchen Umschreibungsbewilligung, weil das Gebrauchsmuster von Herrn L… nach

dem u.a. vorgelegten Kooperationsvertrag in das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts überführt und es später nach Ausscheiden des Herrn L… von

den verbliebenen Gesellschaftern im Wege der Notgeschäftsführung auf die offene Handelsgesellschaft übertragen worden sei. Dieses Vorbringen reicht nicht

aus, um den Nachweis des Rechtsübergangs in der im vorliegenden Verfahren

gebotenen Weise zu führen.

Da es sich hier um ein registerrechtliches Verfahren handelt, führen berechtigte

Zweifel an der Rechtswirksamkeit des Rechtsübergangs zur Ablehnung des Umschreibungsantrags (vgl BPatG, Mitt 2001, 379). Solche Zweifel sind hier gegeben. Die Auslegung des vorgelegten Kooperationsvertrags und der übrigen eingereichten Schriftstücke dahingehend, daß aus ihnen der Übergang des Gebrauchsmusters abzuleiten wäre, erscheint rechtlich höchst zweifelhaft und ist jedenfalls

nicht ohne eingehende rechtliche Überprüfung möglich. Erst recht würde die Berechtigung einer Ersetzung der Umschreibungsbewilligung durch eine Maßnahme

der Gesellschafter unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Notgeschäftsführung

eine nähere Befassung mit materiellrechtlichen Fragen erfordern. Solche Überprüfungen übersteigen aber die registerrechtliche Prüfungskompetenz (vgl BGH

GRUR 1969, 43-45f Marpin), so daß die Antragstellerin zur Abklärung auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen ist.

Goebel

Werner

Hübner

Pr/Be