Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 25.08.2004 – 7 W (pat) 707/03

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. August 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 197 28 913

… 6.70

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und

Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Auf die Einsprüche der Einsprechenden wird das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 197 28 913 mit der Bezeichnung

Maschine zur Herstellung von Streckmetall

haben

I

B… GmbH in S…

II

A… GmbH & Co. KG

in F…

III B1… GmbH & Co. KG in D…

Einspruch erhoben.

Die Einsprechenden I und II sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Sie beantragen übereinstimmend schriftsätzlich,

das Patent zu widerrufen.

Die Einsprechende III macht geltend, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1

gegenüber dem Stand der Technik, insbes. nach der vorbenutzten Streckmetallpresse STM 315 der Firma B1…, nicht erfinderisch sei.

Sie beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Der Patentinhaber legt in der Verhandlung einen neu formulierten Patentanspruch 1 vor und beantragt,

die Einsprüche zurückzuweisen und das Patent aufrechtzuerhalten mit dem am 25. August 2004 überreichten Patentanspruch 1,

Patentansprüche 2 bis 4, Beschreibung und Zeichnungen gemäß

Patentschrift.

Er macht geltend, dass die Merkmale des Patentanspruchs 1, insbesondere die

Merkmale, die sich auf ein verschraubtes Maschinengehäuse nach dem Baukastensystem und auf eine Umrüstung der Maschine auf unterschiedliche Durchgangsbreiten beziehen, durch den genannten Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt seien.

Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

Maschine zur Herstellung von Streckmetall, mit einem

Maschinengestell, mit einem gezahnten Obermesser und einem

geraden Untermesser sowie einem schrittweisen Vorschubantrieb

für das Streckmetall, wobei das Obermesser mittels auf einer

taktgesteuert angetriebenen Welle sitzender Exzenter zur

Ausführung eines Schnitthubs nach unten bewegt und durch

Rückholfedern nach oben bewegt wird, gekennzeichnet durch ein

nach einem Baukastensystem verschraubtes, mehrteiliges Maschinengestell, dessen Einzelteile, nämlich die Seitenwände, die

Verbindungsplatte, die Antriebswelle mit den Exzentern sowie eine

als Antriebsträger dienende Maschinen-Abdeckplatte zu Reparaturzwecken und zur Umrüstung der Maschine auf unterschiedliche

Durchgangsbreiten komplett austauschbar sind.

Dem Patent liegt gemäß der Patentschrift 197 28 913 Spalte 1, Zeilen 10 bis 13

die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße Maschine zur Herstellung von

Streckmetall flexibler zu machen, d.h. die baukastenartig vereinheitlichten Teile

der Maschine leicht auswechselbar zu gestalten.

Die Patentansprüche 2 bis 4 sind auf Merkmale gerichtet, die die Maschine zur

Herstellung von Streckmetall nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.

In der mündlichen Verhandlung sind zum Stand der Technik die deutsche Patentschrift 21 09 216, die US-Patentschrift 3 218 689 und die Streckmetallpresse STM

315 der Fa. B1…, deren Vorbenutzung vom Patentinhaber nicht bestritten worden

ist, abgehandelt worden.

II.

1.)

Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 2 durch den

Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden, da von der Einsprechenden III mit Eingabe vom 14. Oktober 2002 die Entscheidung über den Einspruch durch den zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts beantragt worden ist.

2.)

Die

frist- und

formgerecht erhobenen Einsprüche sind ausreichend

substantiiert und daher zulässig. Sie haben zum Widerruf des Patents geführt.

3.)

Der Gegenstand des Patents stellt keine patentfähige Erfindung dar.

Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Die Merkmale, daß das mehrteilige

Maschinengestell nach einem Baukastensystem verschraubt ist, die Seitenwände

und die Verbindungsplatte komplett austauschbar sind und daß der Austausch der

Einzelteile zu Reparaturzwecken und zur Umrüstung der Maschine auf unterschiedliche Durchgangsbreiten erfolgt, ist aus der Beschreibung der Patentschrift

197 28 913 Spalte 1, Zeilen 48 bis 55 als zur Erfindung gehörig entnehmbar. Das

Merkmal, daß die Antriebswelle mit den Exzentern sowie eine als Antriebsträger

dienende Maschinenabdeckplatte komplett austauschbar sind, entspricht inhaltlich

dem erteilten Merkmal des Patentanspruchs 1, daß die Welle mit den Exzentern

samt einer als Antriebsträger dienenden Maschinenabdeckplatte komplett austauschbar ausgebildet ist.

Die Streckmetallpresse STM 315 der Fa. B1… ist eine Maschine zur Herstellung

von Streckmetall, die die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 aufweist, wobei anstelle von Rückholfedern gleichwirkende hydraulische Rückholkolben vorgesehen sind. Sie weist auch ein mehrteiliges, verschraubtes Maschinengestell auf (vgl. Fotos eingeg. am 19.10.00, Maschine in zerlegtem Zustand).

Die Angabe im Patentanspruch 1 "nach einem Baukastensystem" bezieht sich auf

eine zur Erzielung von Flexibilität gebräuchliche Maßnahme bei mehrteiligen Maschinengestellen, die insbesondere auch bereits in der dem Patent zugrundeliegenden Aufgabe angesprochen ist. Dem hier zuständigen Fachmann, einem Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Tätigkeit auf dem Gebiet der Streckmetallpressen, ist es an die Hand gegeben, d.h. ohne erfinderisches Zutun möglich, das

bekannte Bauprinzip "Baukastensystem" zur Vereinfachung einer Baureihe von

Maschinen unterschiedlicher Leistung zur Herstellung von Streckmetall unterschiedlicher Abmessungen anzuwenden und die Maschinengestelle nach dem

Baukastensystem aufzubauen.

Weiterhin ist aus den Fotos eingeg. am 19. Oktober 2000 der zerlegten Maschine

STM 315 zu entnehmen, daß die Seitenwände, die Verbindungsplatte (bei der

bekannten Maschine im Bodenbereich angeordnet) sowie die Antriebswelle mit

den Exzentern

zusammen mit

einer

als Antriebsträger

dienenden

Maschinenabdeckplatte bei gelösten Schrauben ausgetauscht werden können.

Der Hinweis im Patentanspruch 1, daß dieser Austausch zu Reparaturzwecken

und zur Umrüstung der Maschine vorgenommen wird, kann bei einem Sachpatent

zur Stützung der erfinderischen Tätigkeit keinen Beitrag leisten, da durch die

angegebene Zweckbestimmung die Ausbildung der gegenständlichen Merkmale

nicht berührt ist (vgl Entscheidung des BGH "Befestigungsvorrichtung II Urt. V.

12.7.1990 + GRUR 91, 436). Denn die grundsätzliche Konzeption des verschraubten Maschinengestells bleibt gleich, auch wenn beim Auswechseln unterschiedliche, zum Baukastensystem gehörige Bauteile verwendet werden.

Somit mag der Gegenstand des Patentanspruchs 1 zwar neu sein, er ist dem

Fachmann durch die Streckmetallpresse STM 315 aber nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht rechtsbeständig.

Die Patentansprüche 2 bis 4 beinhalten Maßnahmen zur Ausgestaltung der Maschine zur Herstellung von Streckmetall nach Patentanspruch 1, die im Rahmen

fachmännischen Handelns liegen. Sie sind deshalb ebenfalls nicht rechtsbeständig.

Da die Patentfähigkeit des Patents verneint worden ist, lag die von der Einsprechenden II geltend gemachte widerrechtliche Entnahme nicht vor. Die widerrechtliche Entnahme setzt die Patentfähigkeit des Entnommenen begrifflich voraus,

eine Voraussetzung, die hier nicht gegeben ist.

Tödte

Eberhard

Köhn

Frühauf

Hu