Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 07.09.2004 – 17 W (pat) 302/03

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 302/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 61 164

… 10.99

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys.

Dr. Fritsch sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing.

Schuster

beschlossen:

Das deutsche Patent 100 61 164 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

1. Auf die am 30. November 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangene Patentanmeldung 100 61 164.8 wurde das Patent mit der Bezeichnung "Schalterantrieb" erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der

22. August 2002.

Der einzige Patentanspruch in der erteilten Fassung lautet:

"Schalterantrieb mit einer ersten Montagelage, mit einem hydraulischen Dämpfungselement, welches einen in eine axiale Richtung

relativ zu einem Zylinder verschiebbaren Kolben aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

daß in der ersten Montagelage das hydraulische Dämpfungselement bezüglich der axialen Richtung in einer Winkellage von ca.

45° zu der Senkrechten angeordnet ist, und daß der Schalterantrieb eine zweite Montagelage aufweist und zur Überführung des

Schalterantriebes von der ersten Montagelage in die zweite Montagelage um eine rechtwinklig zur axialen Richtung und rechtwinklig zu der Senkrechten angeordnete Achse um ca. 90° zu verkippen ist, wobei das hydraulische Dämpfungselement auch in der

zweiten Montagelage bezüglich der axialen Richtung in einer Winkellage von ca. 45° zu der Senkrechten angeordnet ist."

2. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben und geltend gemacht worden, daß

der Patentgegenstand nicht patentfähig sei, da er nicht neu sei und nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Der Einspruch ist auf folgende Druckschriften gestützt:

D1) DE 40 23 740 A1

D2) EP 0 449 148 A2

D3) ASEA- Firmenprospekt: SF6 Circuit Breaker HPL, Juni 1986,

S. B05-A: 23

D4) EP 1 056 104 A1

D5) DE 44 46 664 C1

Zudem hat die Einsprechende unter Beweisantritt eine offenkundige Vorbenutzung

gemäß den Anlagen D6 und D7 geltend gemacht, zu denen auf die Akte verwiesen wird.

Die Einsprechende führt aus, daß der Gegenstand des Patentanspruchs durch

einen Schalterantrieb vom Typ FK3 offenkundig vorbenutzt und daher nicht mehr

neu sei sowie durch den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D2 und D4

bzw. D5 nahegelegt sei.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 3. Juni 2004 Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Zur Sache hat sie sich nicht geäußert.

II.

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist auch sonst zulässig und führt in

der Sache zum Erfolg. Denn der Gegenstand des einzigen Patentanspruchs ergibt

sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften 2 und 5.

Die Druckschrift 2 zeigt einen Schalterantrieb (3,5,21) mit einem Dämpfungselement (8), das einen Stößel aufweist. Die Längsachse des Stößels bzw. Dämpfungselements ist gegenüber der Vertikalen um ca. 45° geneigt, wobei das freie

Ende des Stößels nach oben zeigt und mit einem Antriebsglied (5) verbunden ist.

An dem Antriebsglied ist eine Antriebsstange (21) zur Betätigung mehrerer Schaltkontakte (20) angelenkt, vgl. Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung. Die Antriebsstange ist horizontal angeordnet, so daß sich der Schalterantrieb im Sinne des

angegriffenen Patents

in einer waagerechten Montagelage befindet, vgl.

Abs. 0012 und Fig. 2 der DE 100 61 164 C1.

Der Druckschrift 2 ist nicht entnehmbar, wie das Dämpfungselement beschaffen

ist. Aus der Druckschrift 5 ist es jedoch bekannt, bei einem derartigen Schalterantrieb ein hydraulisches Dämpfungselement mit einem relativ zu einem Zylinder

(8) verschiebbaren Kolben (7) zu verwenden, der über eine Kolbenstange bzw.

einen Stößel (6) mit dem Schalterantrieb zusammenwirkt, vgl. Sp. 2, Z. 38 bis 44

mit Sp. 3, Z. 12 bis 19 sowie Fig. 1. Wie die Figuren 1 bis 3 deutlich zeigen, läßt

sich das Dämpfungselement in der gleichen, unter ca. 45° gegen die Vertikale geneigten Lage wie das Dämpfungselement bei dem aus Druckschrift 2 bekannten

Schalterantrieb anordnen, ohne daß dadurch die Funktion des Dämpfungselements beeinträchtigt wird.

Es liegt daher nahe, bei dem aus Druckschrift 2 bekannten Schalterantrieb ein

hydraulisches Dämpfungselement zu verwenden. Zudem ist ohne weiteres ersichtlich, daß dieser Schalterantrieb mit dem unter ca. 45° gegen die Vertikale geneigten hydraulischen Dämpfungselement nicht nur in der in Druckschrift 2 gezeigten Montagelage mit horizontal liegender Antriebsstange (21), sondern auch

bei vertikal übereinander angeordneten Schaltkontakten in einer weiteren Montagelage mit vertikal ausgerichteter Antriebstange verwendbar ist. Denn der Schalterantrieb läßt sich ohne weiteres um eine horizontale, zur Antriebstange senkrechte Achse um 90° derart drehen, daß die Antriebstange nach oben zeigt. Dabei

nimmt das hydraulische Dämpfungselement zwangsläufig wieder eine unter ca.

45° gegen die Vertikale geneigte Lage ein, und das freie Ende des Stößels ist

nach oben gerichtet, so daß das Dämpfungselement voll funktionsfähig bleibt.

Es bedarf demnach keiner erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand des einzigen Patentanspruchs zu gelangen.

Dr. Fritsch

Dr. Schmitt

Dr. Kraus

Schuster

Hu