Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 16.09.2004 – 8 W (pat) 44/02

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. September 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 29 249.3-12

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dipl.-Ing. Gießen und Dipl.-

Ing. Hildebrandt und der Richterin Hübner 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H des Patentamts vom 09. Juli 2002

aufgehoben und das nachgesuchte Patent erteilt.

Bezeichnung: Exzenterwelle für ein stufenlos verstellbares Toroidgetriebe

Anmeldetag: 25. Juni 1999

Die Priorität der Anmeldung in Japan vom 11. Januar 1999 ist in

Anspruch genommen.

(Aktenzeichen der Erstanmeldung 11 - 3646)

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 4,

Beschreibung Seiten 1 bis 42,

29 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 37,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

G r ü n d e

I

Die Erfindung ist unter Inanspruchnahme einer Unionspriorität vom 11. Januar 1999 (JP 11-3646) am 25. Juni 1999 beim Patentamt angemeldet worden (Az

199 29 249.3-12). Nach einem negativ gehaltenen Erstbescheid vom

23. April 2001, in welchem u.a. die Uneinheitlichkeit der Anmeldung gerügt wurde,

hat die Anmelderin mit Erklärung vom 10. Mai 2002 die Anmeldung geteilt.

Zum Gegenstand des in der vorliegenden Stammanmeldung verbliebenen Teils

der Anmeldung erfolgte am 9. Juli 2002 eine Anhörung vor der Prüfungsstelle für

Kl. F16H 15/38, an deren Ende der Zurückweisungsbeschluss verkündet wurde.

Zum Stand der Technik sind von der Prüfungsstelle für den vorliegenden Anmeldungsgegenstand folgende Druckschriften als relevant angesehen worden:

(1) JP 11-44352 A (Abstract),

(2) DE 198 29 631 A1 und

(3) JP 7-280056 A (Abstract).

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften

(4) DE 43 28 598 A1,

(5) DE 198 50 867 A1,

(6) DE 195 01 391 A1,

(7) DE 198 50 135 A1,

(8) DE 197 54 146 C2,

(9) US 49 60 004 und

(10) US 55 36 091 A

waren vor der erfolgten Teilung der Anmeldung zu den weggeteilten Anmeldungsgegenständen bzw. zu Unteransprüchen in Betracht gezogen worden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin mit Eingang vom

13. September 2002 Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse F16H vom 09. Juli 2002 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 4,

- Beschreibung Seiten 1 bis 42,

- 29 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 37,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (ohne Bezugszeichen):

"Exzenterwelle für ein stufenlos verstellbares Toroidgetriebe, welches aufweist:

zumindest ein paar Scheiben, von denen jede eine in Axialrichtung

konkave Fläche aufweist, die im Querschnitt bogenförmig ist, wobei

die Scheiben koaxial zueinander angeordnet und unabhängig voneinander so drehbar gelagert sind, dass die konkaven Flächen einander gegenüberliegend sind;

einen Drehzapfen, der um seine Schwenkwelle verschwenkbar ist,

wobei der Drehzapfen ein kreisförmiges Loch aufweist, das in

Richtung senkrecht zur Axialrichtung der Schwenkwelle in einem

Mittelbereich des Drehzapfens ausgebildet ist;

eine Exzenterwelle, die einen Stützwellenbereich und einen

Schwenkwellenbereich aufweist, welche parallel und exzentrisch

zueinander angeordnet sind, wobei der Stützwellenbereich drehbar

relativ zur Innenfläche des kreisförmigen Lochs mittels eines Radiallagers gelagert ist und der Schwenkwellenbereich von einer Innenfläche des Mittelbereichs des Drehzapfens vorsteht;

eine Kraftrolle mit einer bogenförmig konvexen Fläche auf ihrer

Außenumfangsfläche, wobei die Kraftrolle zwischen den konkaven

Flächen des Paares der Scheiben geklemmt und drehbar auf einer

Außenumfangsfläche des Schwenkwellenbereichs gelagert ist, und

ein Drucklager, welches zwischen der Kraftrolle und der Innenfläche des Mittelbereichs des Drehzapfens angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

eine Exzentrizitätsgröße L7 der Exzenterwelle, welche einem Abstand zwischen Mittelachsen des Stützwellenbereichs und des

Schwenkwellenbereichs entspricht, in einem Bereich von 5 mm bis

15 mm, vorzugsweise in einem Bereich von 7 mm bis 12 mm liegt,

wobei die Exzenterwelle mit folgenden Abmessungen des Toroidgetriebes verwendbar ist:

-

-

-

-

-

Außendurchmesser jeder Scheibe: 80 bis 200 mm,

Außendurchmesser der Kraftrolle: 50 bis 120 mm,

Außendurchmesser des Stützwellenbereichs: 10 bis 40 mm,

Außendurchmesser des Schwenkwellenbereichs: 10 bis

40 mm,

Stützlänge L23 der Kraftrolle bei Abstützung durch den

Schwenkwellenbereich: 10 bis 40 mm, und

ein in das stufenlos verstellbare Toroidgetriebe einleitbares

Drehmoment 29,4 bis 686,7 Nm beträgt."

Wegen der hierauf rückbezogenen Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.

II

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und auch begründet.

1. Die für die Anmeldung in Anspruch genommene Unionspriorität (JP 11-3646;

11. Januar 1999) erstreckt sich nicht auf den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 in der Gesamtheit seiner Merkmale. Wie die unter der Veröffentlichungsnummer JP 00205359 A veröffentlichte japanische Anmeldung erkennen

lässt, ist dort zwar eine Exzenterwelle für ein stufenlos verstellbares Toroidgetriebe beschrieben; es finden sich dort jedoch keine konkreten Angaben für

Abmessungen von Elementen des Getriebes, wie sie im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 beansprucht werden.

Für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher als für den relevanten

Stand der Technik maßgebliches Datum der Anmeldetag (25. Juni 1999) anzusehen, so dass hierzu sämtliche im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, insbesondere die Druckschriften (1) bis (3) als vorveröffentlicht in Betracht zu ziehen

sind.

2. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft eine Exzenterwelle für ein stufenlos verstellbares Toroidgetriebe, welches gemäß seinem Oberbegriff die für derartige

Getriebe üblichen Komponenten aufweist.

Nach seinem Kennzeichen liegt hierbei eine Exzentrizitätsgröße L7 der Exzenterwelle, welche einem Abstand zwischen Mittelachsen des Stützwellenbereichs und

des Schwenkwellenbereichs entspricht, in einem Bereich von 5 mm bis 15 mm,

vorzugsweise in einem Bereich von 7 mm bis 12 mm, wobei die Exzenterwelle mit

folgenden Abmessungen des Toroidgetriebes verwendbar ist:

- Außendurchmesser jeder Scheibe: 80 bis 200 mm,

- Außendurchmesser der Kraftrolle: 50 bis 120 mm,

- Außendurchmesser des Stützwellenbereichs: 10 bis 40 mm,

- Außendurchmesser des Schwenkwellenbereichs: 10 bis

40 mm,

- Stützlänge L23 der Kraftrolle bei Abstützung durch den

Schwenkwellenbereich: 10 bis 40 mm, und

ein in das stufenlos verstellbare Toroidgetriebe einleitbares

Drehmoment 29,4 bis 686,7 Nm beträgt.

Damit soll nach den Angaben in der geltenden Beschreibung auf Seite 17, Abs. 2

eine Exzenterwelle für ein stufenlos verstellbares Toroidgetriebe geschaffen werden, bei welcher die Exzentrizitätsgröße zwischen dem Stützwellenbereich und

dem Schwenkwellenbereich im Wert dahingehend optimiert wird, dass ein gutes

Übersetzungsverhältnis-Betriebsverhalten sichergestellt ist.

Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Er entspricht im wesentlichen dem

ursprünglichen Patentanspruch 1 unter Hinzunahme der fakultativen Einschränkung des Wertebereichs im kennzeichnenden Teil, der in der ursprünglichen Beschreibung Seite 11, Zeile 15 und Seite 12, Zeile 44 offenbart ist, sowie den Angaben auf Seite 10, Zeilen 30 bis 36 der ursprünglichen Beschreibung.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit

außer Frage steht, hat als neu zu gelten.

In keiner der zum Stand der Technik angeführten Druckschriften sind nämlich

konkrete Werte oder Wertebereiche für die beanspruchte Exzentrizität einer Exzenterwelle eines Toroidgetriebes offenbart.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Die Entgegenhaltung (1) befasst sich mit der Relation der Exzentrizitäten zweier

Paare von Exzenterwellen (7A/7A; 7B/7B) in einem Toroidgetriebe, das die

Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist. Deren

Beträge sollen nach der dort beschriebenen Lehre unterschiedlich sein (vgl. dort

Abstract, Solution: "An eccentric quantity of displacement shafts 7A and 7A ... is

set larger then an eccentric quantity of displacement shafts 7B and 7B ..."). Hierfür hinsichtlich einer etwaigen vorteilhaften Wirkung konkrete Werte bzw. Wertebereiche zu wählen, gibt der Inhalt dieser Druckschrift keinerlei Hinweis.

Die Entgegenhaltung (2) zeigt ein stufenlos verstellbares Toroidgetriebe mit einem Paar von Exzenterwellen ("Verschiebewellen 7; 7"), wobei Schwenkwellenabschnitte (29) exzentrisch gegenüber Tragwellenabschnitten (28) angeordnet

sein sollen. Auch hierbei fehlt jegliche Angabe über Bemessungswerte für diese

Exzentrizität, so dass auch von dieser Druckschrift keine Anregung in Richtung

auf die im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 beanspruchten Wertebereiche

ausgehen kann.

Noch weiter ab von der Lehre des Patentanspruchs 1 liegt der Inhalt der Entgegenhaltung (3), welche sich mit einer definierten Abstützung einer - auch dort für

ein kontinuierlich verstellbares Toroidgetriebe eingesetzten - Exzenterwelle befasst, um deren Neigung ("inclination") zu verhindern. Über konkrete Werte für

das Maß einer Exzentrizität sagt auch diese Druckschrift nichts aus.

Die Entgegenhaltungen (4) bis (10) waren zu den weggeteilten Gegenständen der

ursprünglichen Anmeldung in Betracht gezogen worden und betreffen Aspekte

der Anordnung und Materialwahl für Lager und kraftübertragende Elemente von

Toroidgetrieben hinsichtlich der Optimierung ihrer Maßhaltigkeit und Lebensdauer. Da diese Druckschriften sich überhaupt nicht mit der Frage der Exzentrizität einer Exzenterwelle befassen, können auch sie - weder jeweils für sich noch

in Kombination mit weiterem Stand der Technik - den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahelegen.

Der beanspruchte Wertebereich für die Exzentrizität der Exzenterwelle ergibt sich

für den zuständigen Fachmann, für den hier ein Diplomingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau mit Berufserfahrung im Bereich

der Getriebekonstruktion anzusetzen ist, auch nicht in naheliegender Weise aufgrund einer systematischen Durchführung von Versuchen aus dem Ergebnis entsprechender Versuchsreihen. Bei der diesbezüglichen Lehre des Patentanspruchs 1 handelt es sich vielmehr um eine Auswahlerfindung, die jedenfalls dann

als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen ist, wenn der ausgewählte Bereich gegenüber dem gesamten - in diesem Fall unbegrenzten - Bereich

eine besonders vorteilhafte Wirkung ergibt, die der Fachmann nicht ohne weiteres

erwartet hätte (vgl. Schulte PatG 6. Aufl. §1 Rn 229).

Der Fachmann wird bei der komplexen Gesamtproblematik der Steuerung eines

stufenlosen Toroidgetriebes nicht ohne weiteres den Einfluss des Exzentrizitätsmaßes der der Führung und Lagerung der Kraftrollen dienenden Exzenterwelle

auf die - ggf. in Versuchsreihen ermittelte - Abweichung von Istwert und Sollwert

eines angesteuerten Übersetzungsverhältnisses bei verschiedenen aufgebrachten Lasten erkennen.

Bei dem hierbei zum Tragen kommenden Steuerungsmechanismus, der im wesentlichen darauf beruht, dass die für das Übersetzungsverhältnis maßgebliche

Neigung der Kraftrollen gegenüber einer neutralen Ausgangsposition nicht direkt -

etwa über eine Hebelkinematik o.dgl. - bewirkt wird, sondern, lediglich initiiert

durch ein geringfügiges axiales Verschieben der die Kraftrollen tragenden Drehzapfen, sich aufgrund der dadurch veränderten Kräfteverhältnisse im Kontaktbereich zwischen den Kraftrollen und den konkaven Flächen der Scheiben selbsttätig

einstellt, kommen nämlich für lastbedingte Abweichungen von dem durch die

Bauteile-Geometrie bestimmten Betriebsverhalten zunächst alle Elemente in

Frage, die aufgrund ihrer Elastizität und ihres Lagerspiels bei Belastung eine Verformung und/oder Lageänderung erfahren.

Als Kompensationsmaßnahme hierfür gerade eine bestimmte Bemessung der Exzenterwelle heranzuziehen, liegt für den Fachmann, auch wenn er über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Optimierung von stufenlosen

Getrieben verfügt, nicht auf der Hand. Er musste vielmehr in aufwendigen Überlegungen aus der Vielzahl der an dem komplexen Steuerungsmechanismus beteiligten Komponenten zunächst diejenige herausfinden, die mit verhältnismäßig

einfachen konstruktiven Maßnahmen die angestrebte Minimierung der Abweichung im Steuerungsverhalten bewirkt. Erst die daraufhin zu erfolgende Optimierung des als geeignetes Kriterium herausgefundenen Maßes der Exzentrizität der

Exzenterwelle konnte dann mit Hilfe von Versuchsreihen stattfinden, wobei der

beanspruchte Wertebereich von 5 mm bis 15 mm bzw. 7 mm bis 12 mm als Ergebnis einer Kompromissfindung zwischen einer möglichst geringen Sollwertabweichung einerseits und einer noch tolerierbaren Belastung der Exzenterwelle

hinsichtlich ihrer Dauerstandfestigkeit andererseits festzulegen war.

Somit ist der Patentanspruch 1 gewährbar.

Damit sind auch die von ihm getragenen Unteransprüche 2 bis 4 gewährbar, die

weitere, nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach

dem Patentanspruch 1 beinhalten.

Kowalski

Gießen

Richterin Hübner ist wegen Wechsels an ein anderes Gericht an der Unterschrift gehindert

Kowalski

Hildebrandt

Cl