Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 20.09.2004 – 30 W (pat) 84/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 737 992
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Juli 2002 und vom 21. Januar 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die IR-Marke 737 992 QUICKADDRESS begehrt Schutz in der Bundesrepublik
Deutschland für die Waren
9 Computer software for the management and capture of addresses.
Die Markenstelle für Klasse 9 IR hat nach vorausgegangenem avis de refus de
protection der Marke den Schutz versagt und in einem weiteren Beschluss auch
die dagegen eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Begründend ist im wesentlichen dargelegt, dass es sich bei der Marke um einen üblich gebildeten Begriff der
einschlägigen Fachsprache handle, dem mit der Bedeutung "schnelle (Speicher-)
Adresse" beschreibende Bedeutung zukomme. Er sei insofern dem bereits geläufigen Fachbegriff QUICKACCESS vergleichbar. Insoweit stelle sich die Marke hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Software als griffiger schlagwortartiger
Hinweis dar, um die Schnelligkeit des Datenzugriffs auf Speicheradressen, auf
gespeicherte Adreßdatenbestände etc hinzuweisen.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt und diese mit näheren Ausführungen darauf gestützt, die Markenbildung sei grammatikalisch nicht korrekt, insbesondere werde im Englischen schnell nicht mit quick, sondern mit fast ausgedrückt. Auch könne eine Adresse nicht "schnell" sein. Ergänzend verweist sie auf
Schutzgewährungen der Marke unter anderem auch in englisch-sprachigen Ländern wie Großbritannien, Australien, USA, Canada und Irland.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Es kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass die Marke in sprachüblich gebildeter Form eine beschreibende Bedeutung hat.
Zwar ist das Zeichenwort auch im inländischen Verkehr, für den im Bereich der
Warenklasse 9 englisch Fachsprache ist, unschwer in seinem Wortsinn erfaßbar.
Quick hat im Englischen die Bedeutung von schnell, prompt etc. (vgl. z.B. Ponds/
Collins, Großwörterbuch für Experten und Universität, Deutsch-Englisch, Englisch-
Deutsch, Neubearbeitung 1999). Es wird speziell auch in Fachausdrücken im Zusammenhang mit Computern in diesem Sinn gebraucht, etwa quick access
(= Schnellzugriff), quick-break (Netzwischer, sehr kurzer Spannungsabfall im
Stromnetz), quick-motion apparatus (Zeitraffer); quicksort (Schnellsortierung) (vgl.
Schulze, Computer-Englisch, rororo-Verlag). Address bedeutet in erster Linie
Adresse. Entsprechend den angeführten Beispielen läßt sich das Zeichenwort somit ohne weiteres mit der Bedeutung "Schnelladresse" erfassen. Insoweit kann
jedoch nicht festgestellt werden, dass diese Bezeichnung einen Sinn zu vermitteln
vermag, dem in Bezug zu den beanspruchten Waren ein bestimmter sinnvoller
Aussagewert zukommt. Die Verwaltung und Erfassung von Adressen wird mit
Schnelladresse nicht naheliegend und sinnvoll bezeichnet. Denkbar wäre allenfalls, dass sich damit der Gedanke verknüpfen läßt, es handele sich um eine
Adresse in besonders knapper Form. Hierfür eignet sich jedoch wesentlich treffender das Wort short, das gerade im Computerbereich mit shortcut (key) (Abkürzung, Schnelltaste) allgemein verbreitet ist. Dafür, dass quick neben short auch im
Sinn von "in abgekürzter Form" gebräuchlich ist, lassen sich keine ausreichenden
Anhaltspunkte feststellen.
Dass das Zeichenwort auch den schnellen Adressiervorgang, das schnelle Adressieren in sprachüblicher Form bezeichnet, kann der Senat anhand der ihm zur
Verfügung stehenden Mittel nicht feststellen. Zwar ist (to) address im Englischen
auch als Verb bekannt, so dass der Sinn des Zeichens auch mit schnell adressieren gedeutet werden kann. Es erscheint jedoch insoweit nicht sprachlich korrekt
gebildet zu sein. Denn als Adverb würde schnell mit quickly zu übersetzen sein.
Überdies wird das Adverb im Regelfall dem Verb nachgestellt, so dass schnell
adressieren korrekt wohl address quickly lauten müßte. Dafür, dass entgegen der
grammatikalisch korrekten Ausdruckweise in der Fachsprache auch das Zeichenwort als üblicher Ausdruck eingeführt ist, hat der Senat keine ausreichenden Hinweise. Die von der Schutzsuchenden vorgelegten Eintragungen der Marke in englisch-sprachigen Ländern deuten zusätzlich darauf hin, dass das Zeichen nicht als
sprachüblich gebildetes Wort anzusehen ist.
Die Beschwerde hat deshalb Erfolg, wobei jedoch der Schutzbereich der Marke
sich auf diese konkrete Formgestaltung beschränkt und nicht etwa den sich dahinter verbergenden Sinngehalt des Schnelladressierens erfaßt.
Dr. Buchetmann
Schramm
Hartlieb
Hu