Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.09.2004 – 20 W (pat) 313/04
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. September 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 06 962
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. September 2004 durch den Richter
Dipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzender, den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die
Richterin Martens sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner 6.70
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1-15,
Beschreibung Spalten 1 und 2
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Spalten 3 und 4 wie Patentschrift,
1 Seite Zeichnung wie Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Mit dem Einspruch wurde die Patentfähigkeit bestritten und auf folgendes Material
verwiesen:
(1) WO 94/02882 A1,
(2) Konzept "Wandzeitung Göttingen" vom 21. April 1993,
(3) Multimedia-Informationssystem
für Wahlen
und
Parteitage,
Februar 1994,
(4) DE 42 04 821 A1,
(5) DE 40 35 260 A1.
Nach Zurücknahme des Einspruchs teilt die Patentinhaberin ihr Patent. Sie behauptet, der Einspruch sei nicht zulässig und (2) und (3) gehörten mangels
öffentlicher Zugänglichkeit nicht zum Stand der Technik. Sie beantragt wie
entschieden.
1. Der Anspruch 1 lautet:
"1. Video-Projektionsanlage, mit einem Lichtventilprojektor (7) und
einer vom Lichtventilprojektor (5) entfernt angeordneten Projektionsfläche (8), um auf der Projektionsfläche (8) Texte, stehende Bilder, graphische Darstellungen oder bewegte Bilder sichtbar darzustellen, wobei der Lichtventilprojektor mit einem Bildplattenspeicher
(B) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß
a) der Lichtventilprojektor (7) eine von einem Peripheriegerät (3)
aus ansteuerbare Steuereinrichtung (CPU6) aufweist, die über
ein Fernübertragungsmedium (9a, 9b) von dem Peripheriegerät
(3) aus übertragene Steuerbefehle, Zeitdaten und Adressierungsdaten empfangen und speichern kann und Statusberichte
an das Peripheriegerät (3) übermitteln kann, um in den Bildplattenspeicher (B) spezifische Speicherbereiche zu adressieren und
für eine Projektion zu einem vorgebbaren Zeitpunkt auszulesen,
wobei das Peripheriegerät (3) einen Computer in einer Zentralstation aufweist und die Steuereinrichtung (6) eine Prozessoreinheit ist,
b) die Steuereinrichtung
(CPU6) mit wenigstens einer
Detektoreinrichtung (L, S) verbunden ist, welche eine Bewegung
und/oder ein Geräusch eines Gegenstandes detektiert und an
die Steuereinrichtung (CPU6) ein entsprechendes Detektionssignal abgibt, und
c) die Steuereinrichtung (CPU6) auf das Detektionssignal derart
anspricht, daß ein gerade ablaufendes Projektionsprogramm
unterbrochen wird und gegebenenfalls ein anderes spezifisches
Projektionsprogramm aktiviert wird."
Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 15 wird auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen verwiesen.
II.
1. Der Einspruch ist zulässig.
Der Vorwurf, die Einsprechende habe sich nicht im einzelnen mit den Teilmerkmalen der Übermittlung von Statusberichten von der Steuereinrichtung zum Peripheriegerät und einer Fernübertragung zwischen ihm und der Steuereinrichtung
auseinandergesetzt, weil bei der Abhandlung von (1) darauf nicht näher eingegangen werde und auch die Darstellung von (2) und (3) hierzu nichts beitragen
könne, da (2) und (3) nicht zum Stand der Technik zählten, überzeugt nicht.
Der Einspruch, in dem der Gegenstand des Anspruchs 1 in die Merkmale a) bis i)
gegliedert wird (I., 2. bis 4.), führt im einzelnen aus, daß die Merkmale a) bis g)
aus (2) bekannt seien (II. 2.) und gibt weiter an, daß sich die restlichen Merkmale h) und i) in Verbindung damit in naheliegender Weise aus (4) ergäben (S 6 le
Abs bis S 7 Abs 4). Dabei ist im einzelnen auch die Fernübertragung zwischen Peripheriegerät und Steuereinrichtung angesprochen (S 4 Abs 5). Zu den Merkmalen h) und i) wird gesagt, daß es aus (4) bekannt sei, eine Projektion bei Detektion
einer Störung zu unterbrechen (S 7 Abs 4), zB dann, wenn die Projektionsanlage
in einem U-Bahnhof aufgestellt sei und dort eine Bahn einfahre (S 6 le Abs bis S 7
Abs 4). Dabei detektierten Streckenabschnittsdetektoren die Bewegung und/oder
das Geräusch des Fahrzeuges (S 6 Abs 1).
Da bei einer Kommunikation zwischen einer Steuereinrichtung und einem Peripheriegerät üblicherweise Statusberichte ausgetauscht werden, wie der Fachmann
weiß, brauchte auf dieses Teilmerkmal nicht eingegangen zu werden.
Ob die Entgegenhaltung (2) zum Stand der Technik zählt, ist dabei keine Frage
der Substantiierung, sondern der Begründetheit des Einspruchs (Bl 99, 316).
2. Der Anspruch 1 ist rechtsbeständig. Er ist gegenüber der erteilten Fassung zulässig beschränkt und sein Gegenstand patentfähig.
a) Die Entgegenhaltungen (2) und (3) zählen nicht zum Stand der Technik. Durch
Zurücknahme ihres Einspruchs hat sich die Einsprechende ihrer Mitwirkungspflicht
entzogen; es konnte nicht geklärt werden, ob diese beiden Dokumente vor dem
Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich waren.
b) Die Erfindung gilt als neu.
Die Video-Projektionsanlage nach (1) zeigt keinen Bewegungs- und auch keinen
Geräuschdetektor. Die Detektoreinrichtung 14, 7 in der Vorrichtung nach (4) erfaßt
nur bestimmte Abstände (Sp 2 Z 37 bis 44) oder von einem eigenen Signalgeber 13 abgestrahlte Signale (Sp 2 Z 57 bis 66). Eine Bewegungs- oder Geräuscherkennung findet nicht statt. (5) weist auf den Nachteil hin, daß bei einem Einsatz
einer Projektionseinrichtung zu Werbezwecken der Raum zwischen dem Projektor
und der Projektionsfläche freibleiben muß (Sp 1 Z 20 bis 30). Zur Projektionseinrichtung 19 heißt es lediglich, daß sie aus einer Lichtquelle 20 mit Optik 21 und
Projektionsebene 1 gebildet wird (Sp 3 Z 59 bis 61).
c) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
In der Video-Projektionsanlage nach (1) mit einem Projektor 19 und einer entfernt
davon angeordneten Projektionsfläche 18 ist der Projektor 13 mit dem Bildspeicher 10a eines Computers 10 über den Computerausgang 10c, Leitungen 11, 12,
einen Umsetzer 12 und eine weitere Steuereinrichtung 15 verbunden (Fig 1). Im
Speicher 10c des Computers 10 sind digitale Bildinformationen enthalten, die mittels der Steuereinrichtung 10d des Computers 10 nach Bedarf geändert werden
können (Anspruch 4). Nach Umwandlung der geänderten digitalen Informationen
in ein für den Videoprojektor geeignetes Bild (S 3 Z 29 bis 34) kann auch das
Format mittels der Steuereinrichtung 15 geändert werden (Anspruch 6), um zB
abhängig von einem Statusbericht das auf der Projektionsfläche dargestellte Bild
geeignet darzustellen (S 4 Z 23 bis 26).
Wenn man daran denkt, die bekannte Projektionsanlage nach (1) in Bereichen von
Bahnhöfen aufzustellen, wobei man dann zB eine Werbedarstellung projiziert ((4)
Sp 1 Z 8 bis 21), so erfordert es mehrere Schritte zur Erfindung, die in ihrer Gesamtzahl das übersteigen, was ein Fachmann mit Durchschnittswissen auszuführen im Stande ist.
Der Computer 10 wäre zentral, getrennt vom Projektor 13 anzuordnen und über
ein Fernübertragungsmedium mit der Steuereinrichtung 15 zu verbinden. Auch
wenn sie der Fachmann als Prozessoreinheit ausführt, so entsteht keine Veranlassung, nun nicht mehr mittels der Steuereinrichtung 10d auf bestimmte digitale
Informationen des Bildspeichers 10a verändernd einzuwirken, sondern mittels der
Steuereinheit 15. Nach (1) werden die Speicherbereiche durch den Computer 10
adressiert und ausgelesen. Die Steuereinrichtung 15 greift auf bereits ausgewählte und umformatierte digitale Informationen veränderlich ein. Es tritt nicht der
Gedanke nahe, über diese Einrichtung 15 spezifische Speicherbereiche zu adressieren und zu einem vorgegebenen Zeitpunkt auszulesen. Damit kann sich aber
auch nicht die Maßnahme ergeben, vom Computer 10 hierzu Steuerbefehle, Zeitdaten und Adressierungsdaten an die Steuereinrichtung 15 zu senden und dort zu
speichern, um von ihr aus zu gewünschten Zeitpunkten auf gewisse Speicherbereiche zuzugreifen.
Als weitere Maßnahme tritt hinzu, daß die Anlage auch noch an ihre Umgebung,
den Bahnhof, angepaßt werden muß.
Wenn auch gemeinhin das Bestreben besteht, dem Betrachter eine möglichst störungsfreie Bildwiedergabe zu bieten und auch der Fachmann im Auge haben mag,
daß in einem Bahnhof ein sich zwischen dem Projektor und der Projektionsfläche
befindlicher Zug einen Teil der Projektionsstrahlen verdecken kann, so daß die
Fahrgäste ihren Blick auf die Projektionsfläche entweder versperrt sehen oder die
Darstellung nur bruchstückhaft wahrnehmen können und womöglich die Fahrgäste
des einfahrenden Zuges vom Projektionsstrahl geblendet werden: So könnte zwar,
wie es aus (4) bekannt ist, der Projektor abgeschaltet und damit das gerade ablaufende Projektionsprogramm unterbrochen werden. Für sich betrachtet mag kein
erfinderischer Schritt darin liegen, als Auslösekriterium für diese Unterbrechung
nicht eine Entfernungsmessung, wie dies (4) zeigt, zugrunde zu legen, sondern
statt dessen einen Geräusch- oder Bewegungsdetektor einzusetzen. Aber auf eine
solche Einzelbetrachtung kommt es beim Beurteilen der erfinderischen Tätigkeit
nicht an. In ihrer Gesamtheit überschreiten die Überlegungen jedenfalls das
Durchschnittsmaß.
Die Ansprüche 2 bis 15 sind gleichfalls bestandfähig. Sie beziehen sich auf besondere Ausführungsarten der Anlage nach dem Anspruch 1.
Obermayer
Martens
Dr. Zehendner
Richter Dr. Hartung ist wegen Urlaubs verhindert, den Beschluß zu unterschreiben.
Obermayer
Pr